Keine Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 vor dem 1. April 2025
Die gesetzliche Jahresfrist zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 (Bilanzstichtag 31. Dezember 2023) läuft zum 31. Dezember 2024 ab. Auf seiner Internetseite weist das Bundesamt für Justiz darauf hin, dass vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für die Fristversäumnis eingeleitet wird.
Hintergrund:
Die Erstellung eines Jahresabschlusses geh