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Minijob-Zentrale informiert: Was ist zu beachten bei mehreren Minijobs?

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Minijob-Zentrale informiert: Was ist zu beachten bei mehreren Minijobs?

Grundsätzlich können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei sind jedoch ein paar Regeln zu beachten. Welche das sind und in welcher Situation nur genau ein Minijob ausgeübt werden kann, beschreibt die Minijob-Zentrale in Ihrem Artikel vom 03. April 2024.

Kurz zusammengefasst:

  • mehrere Minijobs mit dem monatlichen Gesamtverdienst von bis zu 538,00* EUR sind möglich, wenn keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt
  • mehrere Minijobs, die den monatlichen Gesamtverdienst von bis zu 538,00* EUR überschreiten, werden alle sozialversicherungspflichtig
  • wenn eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, ist nur genau ein Minijob möglich
  • wenn eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, ist der zweite Minijob und alle weiteren, auch wenn alle Minijobs in der Summe den monatlichen Gesamtverdienst von 538,00* EUR nicht überschreiten, sozialversicherungspflichtig
  • eine Befreiung von dem Eigenanteil zur gesezlichen Rentenversicherung wirkt sich auf alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs aus
  • mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet, auch wenn diese zeitgleich ausgeübt werden, aber die Befristung ist auf 70 Arbeitstage oder 3 Monate beschränkt
  • Hauptbeschäftigung und Minijob bei ein und demselben Arbeitgeber würden grundsätzlich als eine Beschäftigung betrachtet. Dabei spielt auch die Art der Beschäftigung keine Rolle. Einzige Ausnahme: Ausbildungsverhältnis und Minijob sind gleizeitig beim selben Arbeitgeber möglich.

Der hier verlinkte Artikel der Minijob-Zentrale erklärt oben aufgeführte Punkte nochmal detailliert mit Beispielen und weiterführenden Links rund um das Thema Minijob. Ein Blick lohnt sich.

Der Artikel weist jedoch auch ausdrücklich auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten hin, die zu beachten sind. Der Arbeitgeber hat das Beschäftinungsverhältns zu beurteilen, was nur möglich ist, wenn der Arbeitnehmer alle Informationen zur Verfügung gestellt hat. Dabei helfen umfangreich ausgearbeitete Personalfragebögen, die weitere Beschäftigungen abfragen und zur Mitteilung später aufgenommener Beschäfigungen verpflichten. Nutzen Sie hierzu gerne unseren Personalfragebogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, den wir diesem Artikel beigefügt haben. Nutzen Sie selbst ausgearbeitete Personalfragebögen, prüfen Sie am Besten umgehend, ob Ihre Fragebögen oder Arbeitsverträge die Frage nach weiteren Beschäftigungen und den Hinweis auf Mitteilungspflicht bei Aufnahme weiterer Arbeitsverhältnisse enthalten.

Gerne stehen wir unseren Mandanten bei Fragen zum Minijob sowie in allen anderen Fragen zur Lohnbuchhaltung gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie dazu gerne Ihren zuständigen Lohnsachbearbeiter.

*) 538,00 EUR ist seit dem 01.01.2024 die derzeit gültige Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte und richtet sich nach dem gesezlichen Mindestlohn. Diese Grenze ist demnach variabel und könnte sich beim späteren Lesen bereits geändert haben

allg. Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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Maurits Hannes, M.A.

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