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Keine Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 vor dem 1. April 2025

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Keine Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 vor dem 1. April 2025

Die gesetzliche Jahresfrist zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 (Bilanzstichtag 31. Dezember 2023) läuft zum 31. Dezember 2024 ab. Auf seiner Internetseite weist das Bundesamt für Justiz darauf hin, dass vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für die Fristversäumnis eingeleitet wird.

Hintergrund:

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte
Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.

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Maurits Hannes, M.A.

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Pressekontakt Steuerberater Geschäftsführer 030-726150500
Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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