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Newsletter Juli 2015 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter Juli 2015 - aktuell und übersichtlich

Sommer, Sonne, Sommerfest

Für Betriebsveranstaltungen gelten Freibeträge

Der Sommer ist nicht nur Urlaubszeit, auch Sommerfeste mit allen Mitarbeitern sind in vielen Unternehmen längst zur Tradition geworden. Doch auch der Fiskus will bei Betriebsveranstaltungen mitfeiern. Denn die Aufwendungen für eine solche Feier führen grundsätzlich zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn für die teilnehmenden Mitarbeiter. Steuer- und sozialversicherungsfrei ist nur ein Betrag von 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung. Dieser Betrag ist jedoch seit Januar 2015, anders als in den Vorjahren, ein echter Freibetrag und keine Freigrenze. Das heißt, nur der 110 Euro übersteigende Wert führt zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.

Bei der Ermittlung, ob der Freibetrag eingehalten oder überschritten wurde, sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung einschließlich Umsatzsteuer einzubeziehen. Konkret sind dies u. a. Speisen und Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten. Aber auch alle Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, wie Raummiete, Veranstaltungsmanagement, kulturelle Beiträge und Fahrtkosten von und zur Veranstaltung sowie Übernachtungskosten gehören in die Berechnung. Der so ermittelte Gesamtbetrag wird zu den teilgenommenen Personen ins Verhältnis gesetzt. Nehmen auch die Partner der Mitarbeiter an der Veranstaltung teil, sind die Aufwendungen des Partners dem einzelnen Mitarbeiter zuzurechnen.

Hinweis: Der Freibetrag kann zweimal im Jahr für eine Betriebsveranstaltung genutzt werden. Wird der Freibetrag von 110 Euro überschritten oder wird eine dritte oder weitere Veranstaltung im Betrieb durchgeführt, so kann der Arbeitgeber wählen, ob er die lohnsteuerpflichtigen Beträge der normalen Regelbesteuerung beim Mitarbeiter unterwirft oder die pauschale Besteuerung von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer übernimmt. Die pauschale Besteuerung hat den Vorteil, dass dann keine Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen sind.

Entgeltanspruch an gesetzlichen Feiertagen, bei Urlaub und im Krankheitsfall

Auch steuerfreie Zuschläge sind bei der Lohnfortzahlung zu berücksichtigen

Fällt ein planmäßiger Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so darf der Arbeitnehmer, von gewissen Ausnahmen abgesehen, nicht arbeiten. Dennoch verpflichtet das Lohnfortzahlungsgesetz den Arbeitgeber zur Lohnzahlung, wie auch im Krankheitsfall des Arbeitnehmers. Der Lohnzahlungsanspruch für einen gesetzlichen Feiertag und im Krankheitsfall besteht dabei nicht nur für sozialversicherungspflichtige Voll- und Teilzeitbeschäftigte, sondern auch für geringfügig entlohnte Mitarbeiter (Mini-Jobber).

Feiertagslohn und Krankheit richten sich nach dem Anspruchsentgelt

Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ist in beiden Fällen der Lohn zu zahlen, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er gearbeitet hätte. Dieses Anspruchsentgelt bezieht auch die möglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ein, die bei einer Arbeit an einem Sonntag oder in der Nachtschicht zu zahlen gewesen wären. Solche Zuschläge sind aber nur lohn- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Bei Krankheit oder an Feiertagen wird das Entgelt aber gerade ohne Arbeitsleistung fortgezahlt. Daher sind die mitgezahlten Zuschläge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Entgeltzahlung im Urlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz

Der Arbeitnehmer ist nicht nur bei Krankheit oder an gesetzlichen Feiertagen von der Arbeit freizustellen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat er hat auch Anspruch auf einen Erholungsurlaub. Das Gesetz bemisst den Mindesturlaub auf 24 Werktage, wobei auch der Samstag als Werktag mitgezählt wird. Danach kann jeder Arbeitnehmer vier Wochen Urlaub im Jahr einfordern. Diesen Anspruch haben auch geringfügig entlohnte Beschäftigte. Ganz konkret heißt dies, auch ein Mini-Jobber, der fünf Tage in der Wochen arbeitet, nur nicht acht Stunden am Tag, hat Anspruch auf vier Wochen Urlaub, wie eine vollbeschäftigte Arbeitskraft. Werden nur drei Tage pro Woche gearbeitet, so erfolgt eine anteilige, rechnerische Kürzung des Urlaubsanspruchs auf 12 Arbeitstage pro Jahr. Im Ergebnis hat die Arbeitskraft auch vier Wochen Urlaub, denn nur die drei Arbeitstage pro Woche können als Urlaub gewährt werden.

Für die Zeit der Freistellung von der Arbeit für Urlaub und Erholung ist dem Arbeitnehmer Urlaubsentgelt zu zahlen. Die Höhe des Urlaubsentgeltes ist dabei, auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten dreizehn Wochen zu berechnen. In die Berechnung des durchschnittlichen Entgeltes sind nicht nur die vereinbarten Grundlöhne sondern alle gewährten Lohnbestandteile einzubeziehen, so auch Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Zusätzlich entlohnte Überstunden müssen aber nicht mit einbezogen werden.

Auch hier begründet die Einbeziehung der Zuschläge in die Ermittlung des Durchschnittslohnes pro Urlaubsstunde keine anteilige Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für das Urlaubsentgelt. Denn auch beim Urlaubsentgelt fehlt die Arbeitsleistung des Mitarbeiters.

Deutsche Rentenversicherung prüft die Einbeziehung der Zuschläge in die Lohnfortzahlung

In den aktuellen Prüfungen zur Sozialversicherung wird ein besonderes Augenmerk auf die Entgeltberechnung an Feiertagen, sowie bei Krankheit und Urlaub gerichtet.

Wurden Zuschläge bei der Entgeltfortzahlung nicht korrekt berücksichtigt, so kann es zu pauschalen Hinzuschätzungen kommen.

Hinweis: Diese Pauschalwerte verkürzen zwar die Prüfungsdauer erheblich, jedoch sind sie nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Als Alternative kann der Unternehmer für den Prüfungszeitraum von vier Jahren die tatsächlichen namentlichen Krankheitszeiten nachweisen und eigene Berechnungen über die nicht berücksichtigten Zuschläge aufstellen.

Bundestag beschließt Steuerentlastungen

Alleinerziehende werden besser gestellt

Es gibt aber auch gute Nachrichten. Am 18. Juni 2015 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.

Erhöhung des Grundfreibetrags auf 8.472 Euro in 2015

Aktuell ist für jeden Steuerpflichtigen ein Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 8.354 Euro pro Jahr steuerfrei, dieser erhöht sich für 2015 auf 8.472 Euro. Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften können einen gemeinsamen Grundfreibetrag von 16.944 Euro beanspruchen. Die steuerliche Ersparnis kommt allerdings erst zum Jahresende 2015 zum Tragen. Während bei Unternehmern der höhere Grundfreibetrag erst nach Einreichung der Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr berücksichtigt wird, ist er für Arbeitnehmer erstmals in der Lohnabrechnung im Dezember 2015 anzuwenden. Ab 2016 erhöht sich der Grundfreibetrag auf 8.652 Euro pro Steuerpflichtigen.

Erhöhung des Kindergelds führt nicht zur Anrechnung auf andere Sozialleistungen

Ebenfalls rückwirkend ab Januar 2015 erhöht sich das Kindergeld für jedes Kind um 4 Euro pro Monat. Damit werden für das erste und zweite Kind je 188 Euro gezahlt. Für das dritte Kind erhalten Eltern einen Betrag von 194 Euro. Für jedes weitere Kind beträgt das Kindergeld 219 Euro. Zum Januar 2016 erhöht sich das Kindergeld für jedes Kind nochmals. Ab 2016 werden dann für das erste und zweite Kind je 190 Euro gezahlt. Für das dritte Kind werden 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro ausgezahlt.

Hinweis: In 2015 werden die Kindergelderhöhungen (maximal 48 Euro pro Kind) nicht bei der Gewährung von Sozialleistungen und Unterhaltsleistungen berücksichtigt.

Auch Kinderfreibetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden erhöht

Neben der Erhöhung des Grundfreibetrags wurde auch der Kinderfreibetrag pro Kind an die Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts angepasst. Dabei wird der Betrag in 2015 um 144 Euro auf 4.512 Euro angehoben und in 2016 auf 4.608 Euro erhöht.

Im Gesetzgebungsverfahren konnte auch eine Verbesserung der steuerlichen Entlastung für „echte“ Alleinerziehende erreicht werden. So wird der Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende in 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Dieser Betrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind um einen zusätzlichen Freibetrag von 240 Euro.

In 2016 kommt der Abbau der „Kalten Progression“

Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach einem progressiv steigenden Steuersatz. Danach steigt mit dem Einkommen auch der Steuerbetrag. Sie allein ist noch keine „kalte Progression“. Wird die Besteuerung des Einkommens nicht an seine inflationsbedingte Entwicklung angepasst, so kommt es zur Minderung der tatsächlichen Kaufkraft und man spricht von der „kalten Progression“. Denn gleichen die Einkommens- und Lohnerhöhungen nur die Inflationsrate aus, so bewirken die progressiv steigenden Steuersätze eine Verringerung der tatsächlichen Kaufkraft.

Zum Abbau dieser Auswirkungen wird in 2016 neben der Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags auch der anzuwendende Steuertarif angepasst. Die Entlastung ist jedoch kaum spürbar. Im Höchststeuersatz von 45 %, bei einem Einkommen ab 250.730 Euro für einen einzelnen Steuerpflichtigen, ergibt sich daraus lediglich eine Steuerentlastung von ca. 163 Euro inkl. Solidaritätszuschlag. Bei geringeren Einkommensgrößen ist die Entlastung noch geringer.

Urlaubsreisen ins Ausland füllen auch die Kassen beim Zoll

Nur Waren im privaten Reiseverkehr sind zollfrei

Zollbeamte sind gute Beobachter. Während sie auch scheinbar unbeteiligt am Einreiseterminal stehen, haben sie die Ankommenden im Blick und werden auch immer wieder fündig, wenn es um Waren geht deren Einfuhr nicht erlaubt oder zumindest beschränkt ist. Das ehrliche Eingeständnis, dass man es nicht gewusst hat, hilft dann nicht weiter. Damit Sie bereits vor Ihrer wohlverdienten Urlaubsreise ins Ausland Bescheid wissen, geben wir Ihnen heute eine Übersicht über die wichtigsten zollrechtlichen Bestimmungen bei der Einreise aus einem EU- bzw. Nicht-EU-Staat.

Einreise aus einem EU-Staat

Grundsätzlich können aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU alle Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten mitgebracht werden, solange sie weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind. Zur Abgrenzung des gewerblichen Warenverkehrs vom privaten Reiseverkehr gelten im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr aber bestimmte Obergrenzen:

  • 800 Stück Zigaretten
  • 400 Stück Zigarillos
  • 200 Stück Zigarren
  • 1 kg Rauchtabak
  • 10 kg Kaffee
  • 10 Liter Spirituosen
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein, Likörwein)
  • 60 Liter Schaumwein
  • 110 Liter Bier
  • 10 Liter Alkopops

Teilweise nur noch 300 Zigaretten steuerfrei

Für Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen, Rumänien und Kroatien gelten nicht die Obergrenzen bei Zigaretten innerhalb der EU. Für den eigenen Bedarf dürfen Sie aus diesen Ländern nur 300 Stück Zigaretten nach Deutschland mitbringen. Dies heißt nur 1,5 Stangen anstelle von 4 Stangen Zigaretten. Diese Einschränkungen gelten voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2017. Bis dahin haben die betroffenen Länder Zeit, ihre nationalen steuerlichen Vorschriften zu ändern, um die EU-weiten Mindeststeuersätze bei der Tabaksteuer einzuführen.

Werden mehr Zigaretten mitgebracht als rechtlich zulässig ist, so muss die fällige Tabaksteuer nachbezahlt werden und zusätzlich werden die überzähligen Zigaretten vom Zoll sichergestellt.

Wer glaubt, dass es auf ein paar mehr Zigaretten nicht ankommt, der irrt. Bei falschen Angaben über die tatsächlichen Mengen an mitgebrachten Zigaretten drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen.

Einreise aus einem Nicht-EU-Staat

Grundsätzlich sind alle Einfuhren aus Drittländern steuer- und zollpflichtig. Jedoch bestehen die folgenden Reisefreigrenzen, innerhalb derer die mitgebrachten Waren von der Steuer- und Zollpflicht befreit sind:

  • 200 Stück Zigaretten oder
  • 100 Stück Zigarillos oder
  • 50 Stück Zigarren oder
  • 0,25 kg Rauchtabak oder
  • Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
  • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder
  • 2 Liter Alkohol u. alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder
  • Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
  • 4 Liter nicht schäumende Weine und
  • 16 Liter Bier

Hinweis: Arzneimittel dürfen für den persönlichen Bedarf des Reisenden eingeführt werden. Bei Kraftstoffen ist die Menge auf den Haupttank des Kraftfahrzeugs und 10 Liter im tragbaren Reservekanister beschränkt. Bisher nicht aufgeführte andere Waren sind bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro abgabenfrei. Bei Flug- und Seereisenden erhöht sich der zollfreie Warenwert auf 430 Euro. Für Kinder unter 15 Jahren beträgt die Einfuhrgrenze insgesamt 175 Euro. Auch Waren, die sie im Urlaubsort aus zwingenden Anlass gekauft oder möglicherweise bereits benutzt haben, können zollpflichtig werden.

Wer von einem EU-Staat in einen anderen reist und dabei die Schweiz (oder einen anderen Staat außerhalb der EU) durchquert, kann Waren für den persönlichen Gebrauch ohne Grenzformalitäten mitführen, solange die Freigrenzen für die Einfuhr in die Schweiz bzw. die Wiedereinreise in die EU nicht überschritten werden.

Besonderheiten: EU ist nicht gleich EU

Die beliebten Urlaubsorte auf den Kanarischen Inseln, wie z. B. Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote oder Teneriffa, gehören ebenso, wie die französischen Überseedepartements, die britischen Kanalinseln, Berg Athos und die finnische Insel Àland zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern. Aus diesem Grund gelten hier die eingeschränkten Reisefreigrenzen für Drittländer. Diese Reisefreigrenzen sind auch bei der Einreise aus Gebieten zu beachten, die zwar zu Staaten der EU gehören aber nicht zum gemeinsamen Zollgebiet. Dies sind u. a. die deutschen Gebiete Büsingen und Helgoland und das dänische Grönland.

Hinweis: Doch nicht alles, was Sie im Urlaubsort kaufen können, darf aus den Urlaubsländern ausgeführt und bei uns eingeführt werden. Gerade im Hinblick auf die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt, versteht der Zoll bei Verstößen keinen Spaß. In diesen Fällen sind die unerlaubten Urlaubsmitbringsel verloren und eine Bestrafung droht ebenfalls. Dass die meisten Erzeugnisse der Marken- und Produktpiraterie im Preis- /Leistungsverhältnis trotz ihrer Preise noch zu teuer sind, sollte bereits bekannt sein.


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