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Novemberhilfe ab 25.11.2020 soll es losgehen......
Novemberhilfe ab 25.11.2020 soll es losgehen......

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Update zur "Novemberhilfe": Auszahlungen beginnen ab dem 25.11.2020

Unterstützung für den Lockdown-Monat November 2020

Update: Vom Lockdown betroffene Unternehmen und Selbständige warten dringend auf die versprochene finanzielle Unterstützung. Deshalb haben die zuständigen Ministerien ein Verfahren der Abschlagszahlung vereinbart.

Laut Gemeinsamer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können

  • Soloselbständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten
  • andere Unternehmen Abschlagszahlungen bis 10.000 Euro erhalten

Die Antragstellung wird in der letzten Novemberwoche starten, d. h. voraussichtlich ab 25. November 2020. Damit sollen die ersten Auszahlungen noch im November bei den Betroffenen ankommen.

Dazu haben wir bereits berichtet:

Die Antragstellung für die Abschlagszahlungen wird, ebenso wie die spätere reguläre Auszahlung, über die Online-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers getroffen wurden.

Am 28.10.2020 hat die Bundeskanzlerin gemeinsam mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder umfangreiche Maßnahmen getroffen, um die Infektionsdynamik bei der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und umzukehren. Hauptmaßnahme ist die Einschränkung des öffentlichen Lebens im Rahmen der Freizeitgestaltung.

Mit der behördlich angeordneten Schließung sind erhebliche Umsatzeinbußen verbunden. Der Bund stellt im Rahmen der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe, auch Novemberhilfe 2020 genannt, ca. 10 Milliarden Euro zur Unterstützung dieser Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen bereit.

Am 05.11.2020 hat das Bundesfinanzministerium die konkreten Eckpunkte der außerordentlichen Wirtschaftshilfe veröffentlicht. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler (KMU: Beschäftigte ≤ 249 im Jahresdurchschnitt und Bilanzsumme ≤ 43 Mio. € oder Umsatzerlöse ≤ 50 Mio. €) mit einem nicht-rückzahlbaren Fixkostenzuschuss in Höhe von bis zu 75 % des Vorjahresumsatzes November 2019. Die Förderhöchstgrenze wird durch den beihilferechtlichen Rahmen der Kleinbeihilfen und De-Minimis-VO begrenzt und beträgt 1 Mio. Euro. Eine darüber hinaus gehende „Novemberhilfe plus“ bedarf der Notifizierung durch die EU-Kommission.

Die Anträge zur Novemberhilfe können nur durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in einem vollständig digitalisierten Verfahren gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen über die Bewilligungsstellen der einzelnen Bundesländer.

Hinweis: Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Ein konkretes Datum, ab wann eine Antragstellung für die Novemberhilfe möglich ist, wurde noch nicht veröffentlicht. Es wird jedoch intensiv an einer technischen Einbindung in das Online-Portal zur Überbrückungshilfe gearbeitet.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen der im Beschluss vom 28.10.2020 genannten Branchen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind. Hotels gelten dabei als direkt betroffene Unternehmen.

Mittelbar betroffene Unternehmen, die nachweislich 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen tätigen, wie z. B. die Wäscherei von Hotel- und Gastrowäsche, sind ebenfalls antragsberechtigt

Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundenen Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmensteile entfällt.

Antragsberechtigt sind auch junge Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden. Sie erhalten 75 % der Umsätze des Oktober 2020.

Verhältnis zu anderen Förderungen

Andere staatliche Hilfen, wie bereits ausgezahlte oder später gewährte Überbrückungshilfe II und das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet.

Umsätze, die die Unternehmen während des Lockdowns erzielen, werden zur Vermeidung einer Überkompensation auf die Novemberhilfe angerechnet, soweit sie 25 % des Vergleichsmonats übersteigen.

Höhe der Fördersätze

Die Novemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfe) erstattet pauschal einen Anteil der Fixkosten in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im Vergleichsmonat November 2019.

Soloselbständige können alternativ zum Monatsumsatz November 2019 auch den monatlichen Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 wählen. Bei Unternehmensgründung nach dem 31. Oktober 2019 dürfen sie anstelle des Monats Oktober 2020 den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung wählen.

Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 % des Inhouse-Umsatzes beschränkt. Im Gegenzug dafür wird der Außerhausverkauf während der Schließung nicht auf die Novemberhilfe angerechnet.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Team von Hannes & Kollegen, ETL ADHOGA und Advisa Berlin-Wilmersdorf gern zur Verfügung.


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Maurits Hannes, M.A.

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Kai-Friso Schmidt

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