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Umzugskosten steuerlich abziehbar
Kosten für einen Umzug aus privaten Gründen können als haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 4.000 Euro, in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sind berufliche Gründe ausschlaggebend, können die Ausgaben für den Umzug Werbungskosten sein. Einen beruflichen Anlass erkennt die Finanzverwaltung in der Regel an, wenn sich für die tägliche Hin- und Rückfahrt mindestens eine Stunde Zeitersparnis ergibt oder sich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Umzug halbiert. Für sonstige Umzugskosten, wie Renovierung der alten Wohnung oder den Kücheneinbau, können statt der tatsächlichen Aufwendungen auch Umzugspauschalen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ab Februar 2017 beendete Umzüge sind abziehbar mit:
- 1.528 Euro für Verheiratete und Alleinerziehende
- 764 Euro für Ledige
- 337 Euro für ein Kind und eine weitere Person im Haushalt
Wer einen doppelten Haushalt führen muss, kann damit verbundene Ausgaben steuerlich geltend machen – für die Miete allein schon bis zu 12.000 Euro jährlich. Ob das Finanzamt jedoch eine doppelte Haushaltsführung anerkennt, hängt neben der Zeitersparnis für die täglichen Fahrten auch von der individuellen Verkehrsanbindung ab. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wird demnächst verhandelt, ob in Ballungszentren eine Stunde Fahrtzeit für die einfache Hin- oder Rückfahrt zumutbar ist. Aufwendungen für eine näher an der ersten Tätigkeitsstätte liegende Zweitwohnung könnten dann nicht abgezogen werden. Bis zur Entscheidung des BFH sollten Sie Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt Ihren doppelten Haushalt nicht anerkennt.