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Umsatzsteuer und Photovoltaikanlagen - Was Handwerker und Lieferanten ab 2023 beachten sollten

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Umsatzsteuer und Photovoltaikanlagen - Was Handwerker und Lieferanten ab 2023 beachten sollten

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben sich zum 1. Januar 2023 umfangreiche Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen ergeben. Doch nicht nur für Betreiber solcher Anlagen ändert sich einiges. Auch Handwerker und Lieferanten sollten die Neuregelung im Blick haben.

Lieferung und Installation zum Nullsteuersatz

In das Umsatzsteuergesetz wurde ein neuer Steuersatz von 0% eingeführt. Dieser gilt ab dem Jahr 2023 für die Lieferungen und Installation von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der wesentlichen Komponenten und Speicher. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30kW (peak) betragen wird.

Zu diesem Thema haben wir Ihnen ein ausführliches Merkblatt zum Download bereitgestellt. Für weitere Beratungen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihr Team von

Hannes & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH



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