Direkt zum Inhalt springen
Überbrückungshilfe 3 deutlich ausgeweitet
Überbrückungshilfe 3 deutlich ausgeweitet

News -

Überbrückungshilfe 3: Wir machen das für Sie....sprechen Sie uns an!

Mit der Überbrückungshilfe III hat die Bundesregierung die Fortführung der bereits bekannten Überbrückungshilfe Programme, also die anteilige Hilfe für definierte Fixkosten, für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler beschlossen. Das Programm schließt mit den Fördermonaten November 2020 (nur für Antragssteller*innen die keine November- und/oder Dezemberhilfen beantragt haben) bis Juni 2021 zeitlich an die Überbrückungshilfe II an.

Durch die Erhöhung der Volumengrenzen der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (jetzt auf 1,8 Mio. Euro) und der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (jetzt auf 10 Mio. Euro) und der wahlweisen Zuordnung der Überbrückungshilfe III steht diese Hilfe auch vielen Unternehmen offen, die die maximalen Förderhöchstgrenzen bisher erreicht hatten.

Die Zugangsberechtigung wurde u.a. mit einem prognostizierten Umsatzrückgang von 30% zum Referenzmonat oder zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz (2019) gesenkt, die monatlichen Fördergrenzen erhöht und die berücksichtigungsfähigen Fixkosten ausgeweitet. In Abweichung zu den bisherigen Regelungen sind hier insbesondere Corona bedingte Umbau- und Digitalisierungsmaßnahmen mit unterschiedlichen Höchstgrenzen und seit Pandemiebeginn (März 2020), Marketing und Werbekosten bis zu bestimmten Grenzen und anteilige Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu nennen.

Das heißt für Sie, selbst wenn die Umsatz Voraussetzungen für die Überbrückungshilfen bisher nicht erreicht wurden, kommt die Überbrückungshilfe III für Ihr Unternehmen gegebenenfalls in Frage. Die EU-Regelungen (Corona bedingte Krise, Kombinierbarkeit mit anderen Programmen bis zu bestimmten Höchstgrenzen, etc.) sowie die überwiegend bereits bekannten Rahmenbedingungen für Corona Hilfen gelten unverändert, aber unter den angepassten Höchstgrenzen, fort.

Auch der Antrag auf Überbrückungshilfe III kann nur einmal je Unternehmensgruppe / Unternehmen gestellt werden  und das weiterhin ausschließlich online und nach Berechtigungs- und weiteren Prüfungen durch eine/n prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater*in), der auch die Schlussabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums vornehmen muss.

Die für den Antrag und Schlussabrechnung entstehenden Kosten sind gemäß der Zuschussquote erstattungsfähig.

Wir haben uns natürlich auch auf die Überbrückungshilfe III vorbereitet und stehen Ihnen als Berater und als „prüfender Dritte“ gern zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an.

Themen

Kontakt

Maurits Hannes, M.A.

Maurits Hannes, M.A.

Pressekontakt Steuerberater Geschäftsführer 030-726150500
Kai-Friso Schmidt

Kai-Friso Schmidt

Dipl.-Kfm. Steuerberater Geschäftsleiter 030/726150500
Dipl.-Fw. Thomas Hannes

Dipl.-Fw. Thomas Hannes

Pressekontakt Steuerberater Geschäftsführer 030-726150500
Dominik Härtel

Dominik Härtel

Steuerfachwirt Geschäftsleiter 030/726150500
Doreen Zimmermann

Doreen Zimmermann

Dipl.-Kffr. Geschäftsleiterin 030/726150500