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Personenhandelsgesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG, KG) können ab 2022 wie eine GmbH besteuert werden

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Personenhandelsgesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG, KG) können ab 2022 wie eine GmbH besteuert werden

KöMoG – Neue Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung ab 2022

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes (KöMoG) für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine interessante Möglichkeit eröffnet, um ab dem Jahr 2022 zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren.

Da diese Option auch für Ihr Unternehmen in Frage kommen könnte, möchten wir Ihnen kurz vorstellen, worum es geht:

Status Quo: Besteuerung als Personengesellschaft

Die gesamten Gewinne der Gesellschaft werden in voller Höhe den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Bei Personenhandelsgesellschaften entsteht auf Ebene der Gesellschaft zusätzlich Gewerbsteuer, die jedoch zum Großteil auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden kann.

Zivilrechtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden steuerlich zwar grundsätzlich anerkannt – diese dürfen den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft allerdings nicht mindern. Das bedeutet, dass Tätigkeitsvergütungen, Mieten für Wirtschaftsgüter und Zinsen für Darlehen zum Gewinnanteil des Gesellschafters zählen und damit der Gewerbesteuer unterliegen.

Nicht entnommene Gewinne, welche in der Gesellschaft verbleiben und dieser für Investition bzw. zur Stärkung des Eigenkapitals dienen, werden genauso besteuert, wie entnommene Gewinne.

Das KöMoG: Neue Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung

Durch das KöMoG besteht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Das hat zur Folge, dass für die Gesellschaft ein steuerlicher Formwechsel zur Kapitalgesellschaft fingiert wird.

Durch die Option werden Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht nur anerkannt, sie mindern auch den Gewinn der Gesellschaft.

Nicht ausgeschüttete Gewinne werden auf Ebene der Gesellschaft nur mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und (je nach Hebesatz) in der Regel mit ca. 14 bis 17 Prozent Gewerbesteuer besteuert (Gesamtsteuersatz bei Thesaurierung von ca. 30 Prozent).

Wenn die Gewinne später an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen die Ausschüttungen entweder der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer oder dem Teileinkünfteverfahren (ebenfalls bis zu ca. 25 Prozent Einkommensteuer ohne Reichensteuer). Je nach Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ergibt sich dadurch in der Regel eine Ausschüttungsbelastung von ca. 50 Prozent.

Einschätzung und Fazit

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung bietet ertragsteuerlich eher überschaubare Vorteile. Sie kann aber insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Gewerbesteuer auf Gesellschafterebene nur eingeschränkt angerechnet werden kann.

Vor allem der Mix aus Körperschaftsbesteuerung und erbschaftsteuerlichen sowie grunderwerbsteuerlichen Vorteilen von Personengesellschaften kann sie im Einzelfall attraktiv machen. Allerdings wird dieser Vorteil teuer erkauft. Denn in der Praxis wird die Option erhebliche Anpassungsmaßnahmen erfordern und viele Fragen aufwerfen, die im Vorfeld geklärt werden müssen.

In der Regel wird es meist einfacher sein, die Personengesellschaft durch eine echte zivilrechtliche Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft zu überführen. Das bietet in der Regel sogar Haftungsvorteile – könnte aber erbschaftsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Nachteile haben.

Hinweis: Sofern die Option zur Körperschaftsbesteuerung bereits ab dem Jahr 2022 genutzt werden soll, muss der Antrag bis Ende November 2021 gestellt werden!

Das BMF hat am 30.09.2021 einen ersten Entwurf eines BMF-Schreibens zur neuen Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG für Personenhandelsgesellschaften herausgegeben, das wir als Anlage zum Download beifügen.

Der Entwurf liefert erste Hinweise zur aktuellen Verwaltungsauffassung in Zweifelsfällen. Da sich noch Änderungen am Schreiben ergeben können, sollte vor einer geplanten Optionsausübung nach Möglichkeit noch das finale BMF-Schreiben abgewartet werden.

Bei der Rechtsform der GbR sprechen Sie uns bitte gesondert an.

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Maurits Hannes, M.A.

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Pressekontakt Steuerberater Geschäftsführer 030-726150500
Kai-Friso Schmidt

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