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Newsletter September 2015 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter September 2015 - aktuell und übersichtlich

Ab 1. September 2015 neue Umlagesätze für Mini-Jobber

Weitere Änderungen bei der Minijob-Zentrale

Alle Mini-Jobber, unabhängig ob sie in Unternehmen oder in Privathaushalten tätig sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Aber auch bei Mutterschaft haben sie Anspruch auf finanzielle Absicherung nach den Regeln des Mutterschutzgesetzes. Dies gilt für alle Mini-Jobber, unabhängig wo sie beschäftigt sind. Dabei kann für Arbeitgeber mit bis zu 30 Vollzeit-Arbeitnehmern die finanzielle Belastung teilweise durch Kostenerstattungen im Ausgleichsverfahren gemindert werden. Zur Finanzierung dieser Erstattungen zahlen die Arbeitgeber auch für Mini-Jobber die Umlage 1 für Aufwendungen bei Krankheit und die Umlage 2 für Aufwendungen bei Mutterschaft. Die Zahlungen erfolgen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See („Minijob-Zentrale“)

Erhöhung der Umlagen U1 und U2

Zum 1. September 2015 erhöht die Minijob-Zentrale die Umlage 1 auf 1,00 % (bisher: 0,70 %) und die Umlage 2 auf 0,30 % (bisher: 0,24 %). Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80 % für die U1 und 100 % für die U2.

Dauer-Beitragsnachweis muss nicht angepasst werden

Liegt der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vor, so wird dieser automatisch für die Soll-Stellung angepasst. Auch der Lastschrifteinzug durch die Minijob-Zentrale erfolgt automatisch unter Beachtung der neuen Umlagen. Verwendet der Arbeitgeber hingegen einen Dauerauftrag, so ist dieser anzupassen, wobei die neuen Umlagen erstmals zum 28. September 2015 fällig werden.

Neue Umlagen gelten auch für Mini-Jobs in Privathaushalten

Die neuen Umlagen gelten auch für Minijobs in privaten Haushalten. Hier ist aktuell aber nichts zu tun. Die neuen Beiträge werden, wie gewohnt durch die Minijob-Zentrale ermittelt und zum 31. Januar 2016 eingefordert, denn im Juli 2015 hatte die Minijob-Zentrale die Zahlungstermine um 15 Tage auf den 31. Juli eine Jahres (für die Monate Januar bis Juni) und den 31. Januar des Folgejahres (für die Monate Juli bis Dezember) verschoben.

Hinweis: Auch bei anderen Krankenkassen hat es Änderungen bei den Umlagesätzen gegeben, informieren Sie sich gegebenenfalls bei Ihrer Krankenkasse, denn hier gibt es keine automatischen Beitragsanpassungen.

Vorsteuervergütungsverfahren in der Europäischen Union

Ausschlussfrist für Vergütungsanträge bis zum 30. September 2015

Erbringt ein deutscher Unternehmer im europäischen Ausland Lieferungen und Leistungen, so ist dafür oft keine Registrierung zur Umsatzsteuer im anderen Land notwendig. Entweder handelt es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen oder im anderen Land steuerbare Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Damit kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge, die ihm im Ausland für empfangene Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt wurden, regelmäßig nur im Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Gleiches gilt für Vorsteuerbeträge, die dem Unternehmer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Rahmen einer Dienstreise in Rechnung gestellt werden und in diesem Land keine Umsätze erzielt werden.

30. September 2015 - Ausschlussfrist für 2014

Der Antrag auf Vorsteuervergütung für das Kalenderjahr 2014 ist bis spätestens 30. September 2015 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt war und die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer korrekt ist. Innerhalb von 15 Tagen entscheidet das BZSt über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

Elektronische Anträge ab 50 Euro pro Jahr und Vergütungsstaat

Ein Antrag auf Erstattung der Vorsteuer kann jedoch nur gestellt werden, wenn bestimmte Mindestbeträge eingehalten werden. Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres beträgt 50 Euro pro Vergütungsstaat. Wie auch in Deutschland möchten die ausländischen Finanzbehörden unter Umständen die zum Antrag gehörigen Rechnungen sehen. Während bei einem Antrag für Tschechien alle Rechnungen zum Antrag in elektronischer Form übermittelt werden müssen, gilt für einen Großteil der Länder, dass die Originalrechnungen in gescannter Form anzufügen sind, wenn der Umsatz für eine Leistung oder Lieferung mindestens 1.000 Euro beträgt. Werden Vorsteuern aus Kraftstoffen geltend gemacht, so sind die Rechnungen anzufügen, wenn sie mindesten 250 Euro betragen. Es gibt aber auch Länder, die zunächst keine Rechnungen sehen wollen. Hier kann es vorkommen, dass die Belege nachgefordert werden. Soweit Belege bereits bei der Antragstellung an den Vergütungsstaat übersandt werden müssen, dürfen sie nicht separat per Email oder einem anderen Speichermedium übersandt werden, darauf weist das BZSt auf seiner Internetseite hin.

Hinweis: Die Vorsteuererstattung im Vergütungsverfahren kann nur durch Unternehmer beantragt werden, die grundsätzlich zur Vorsteuer berechtigt sind und im anderen Mitgliedsstaat gar keine Umsätze oder nur steuerfreie Umsätze erzielt haben. Eine Vorsteuererstattung im Vergütungsverfahren scheidet jedoch für Unternehmer aus, die im anderen Mitgliedsstaat steuerpflichtige Umsätze erzielt haben, für die die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht und sie zur umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet sind, dies aber bisher unterlassen haben.

Spenden in Mitgliedstaaten der EU

Spendenempfänger muss gemeinnützig sein

Sommerzeit ist Reisezeit. Dabei kann man neue Länder kennen lernen, aber auch Institutionen und Projekte, die unterstützungswürdig sind. Die finanzielle Unterstützung kann sich dabei auch steuersparend auswirken, wenn sie als Spende in der Einkommensteuer abzugsfähig ist. Bereits 2009 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Beschränkung des Spendenabzugs auf Spendenempfänger innerhalb Deutschlands gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Dieses Urteil wurde durch das Bundesministerium für Finanzen so umgesetzt, dass sie ausländische und inländische Spendenempfänger gleichsetzte und damit auch die gleichen Anforderungen an die Nachweise gestellt werden, was aber in der Praxis kaum machbar ist.

Im Januar 2015 begrenzte der Bundesfinanzhof die Anforderungen an eine ausländische Spendenbescheinigung dahingehend, dass die Zuwendungsbescheinigung nicht den inländischen Bescheinigungen in vollem Umfang entsprechen muss. Als wichtige Bestandteile einer Zuwendungsbestätigung durch den ausländischen gemeinnützigen Spendenempfänger werden dabei bestimmt:

  • Empfangsbestätigung über die bescheinigte Spende,
  • Bestätigung des Spendenempfängers darüber, dass er satzungsgemäß gemeinnützige Zwecke verfolgt und
  • Bestätigung des Spendenempfängers, dass die erhaltenen Spendenmittel ausschließlich satzungsgemäß einsetzen werden.

Das Finanzamt oder - im Streitfall – das Finanzgericht kann sich bei bestehenden Zweifeln an der korrekten Spendenbescheinigung an die ausländische Finanzbehörde wenden. Es kann die dort eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichte anfordern, um zu prüfen, ob der Spendenempfänger tatsächlich als gemeinnützig anerkannt ist.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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