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Newsletter November 2015 - aktuell und übersichtlich
Stichtag 15. Dezember 2015 nicht vergessen
Aktienverluste können nur mit Verlustbescheinigung verrechnet werden
Ertrag bringende Kapitalanlagen sind aktuell schwer zu finden und nicht jeder Versuch Kapital gut anzulegen, ist von Erfolg gekrönt. Gerade spekulative Anlagen besitzen das Risiko hoher Verluste. Gut ist es dann, wenn diese Verluste zumindest mit Erträgen steuerlich verrechnet werden können. Da Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen, es aber auch noch andere Formen von negativen Gewinnen aus Kapitalvermögen gibt, führen die Banken für jeden Kunden zwei interne Verlustverrechnungstöpfe. Verlustverrechnungstopf 1 beinhaltet alle negativen Einkünfte ohne Aktienverkäufe. Verlustverrechnungstopf 2 beinhaltet die Verluste aus Aktienverkäufen. Für jeden Verlustverrechnungstopf werden Kapitalerträge, die bei der gleichen Bank entstehen mit vorhandenen Verlusten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch die Bank selbständig miteinander bereits innerhalb des Jahres verrechnet. Sollte es dabei zu einem Verlustüberhang kommen, so trägt die Bank die bestehenden Verluste in das Folgejahr vor. Dies erfolgt alles automatisch. Dafür muss der Anleger nichts dazu tun.
Verlustbescheinigung muss bis 15. Dezember 2015 (Ausschlussfrist) beantragt werden
Die Verluste lassen sich dadurch aber nicht mit Kapitalerträgen, die bei einer anderen Bank erzielt worden sind, verrechnen. Theoretisch ist eine solche Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung eines Jahres möglich. Dazu wird aber praktisch eine „Verlustbescheinigung“ benötigt. Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für die nicht ausgeglichenen Verluste, des Jahres 2015 und der Vorjahre, ist bis zum 15. Dezember 2015 bei der Bank, welche die Verluste verwaltet, zu stellen. Dabei ist für jeden Verlustverrechnungstopf ein separater Antrag zu stellen. Achtung: Der Termin ist eine sogenannte Ausschlussfrist. Das bedeutet, sie kann nicht verlängert werden. Anträge, die nach dem 15. Dezember gestellt werden, gelten erst für eine Verlustbescheinigung des Jahres 2016.
Im Ergebnis fertigt das Geldinstitut die Verlustbescheinigung aus und setzt den intern geführten Verlustvortrag für das Folgejahr auf 0,00 Euro. Erträge des Folgejahres unterliegen dann, soweit keine neuen Verluste entstanden sind, der Kapitalertragsteuer.
Übersteigen die auf Antrag bescheinigten Verluste des Jahres 2015 die Kapitalerträge bei einer anderen Bank, so gehen auch diese verbleibenden Verluste nicht verloren, sondern werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf das Folgejahr vorgetragen, denn eine Verrechnung mit anderen Einkünften, wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Freiberuflicher Tätigkeit ist nicht möglich.
Ehegatten haben die Möglichkeit einer übergreifenden Verlustverrechnung über alle bei einer Bank geführten Konten und Depots. Dazu ist es notwendig, dass die Eheleute einen gemeinsamen Freistellungsantrag ihrer kontoführenden Bank erteilen.
Antrag auf Verlustbescheinigung ist nicht immer sinnvoll
Auch wenn z. B. Verluste aus Aktienverkäufen per 31. Dezember 2015 existieren, so ist es nicht sinnvoll den Antrag auf Verlustbescheinigung zu stellen, wenn keine Aktienverkäufe bei einer anderen Bank Gewinne erbracht haben. Oder ist abzusehen, dass Anfang 2016 mit Aktiengewinnen bei der bescheinigenden Bank zu rechnen ist, so ist ein Antrag auf Verlustbescheinigung ebenfalls nicht sinnvoll. Denn bei einem Verlustvortrag nach 2016 kann die Bank die Verluste sofort mit den Gewinnen verrechnen und es wird keine 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig.
Empfehlung:
Prüfen Sie, ob es sinnvoll ist, für 2015 Verlustbescheinigungen zu beantragen oder ob ein automatischer Verlustvortrag in das neue Jahr genügt. Bei Fragen zum Thema sprechen Sie uns gern an.
Beschäftigung von Minderjährigen nur mit Zustimmung der Eltern
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist schwebend unwirksam
Die Wünsche unserer Kinder wachsen mit ihrem Alter. Nicht in jedem Fall sind Eltern in der Lage oder gewillt, diese Wünsche zu erfüllen. Deshalb gehen junge Menschen neben der Schule jobben. Laut Aussage der Minijob-Zentrale sind ca. 195.000 junge Menschen im Alter bis 18 Jahre in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemeldet. Hier sind nicht die kurzfristigen Beschäftigungen mit gerechnet.
Beschäftigung unterliegt dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Wollen junge Menschen arbeiten und sind sie noch keine 18 Jahre alt, so unterliegen die Beschäftigungen dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Demnach dürfen Kinder und Jugendliche bis zum 13. Geburtstag gar nicht arbeiten. Danach dürfen sie mit Zustimmung ihrer Eltern stundenweise beschäftigt werden. Grundsätzlich darf die Tätigkeit nur leicht und für Kinder und Jugendliche geeignet sein. Leichte Arbeiten im Sinne des Gesetzes sind z. B. Austragen von Anzeigenblättern, Prospekten und Werbezetteln ohne schweres Tragen. Aber auch das Erteilen von Nachhilfe, die Betreuung von Tieren, Botengänge oder Reinigungsarbeiten sind erlaubt. Die Beschäftigung im produzierenden Gewerbe, auf Baustellen oder in Tankstellen und Kfz-Werkstätten oder auch die Bedienung der Kasse ist für junge Leute zwischen 13 und 18 Jahre nicht erlaubt.
Aber auch der zeitliche Umfang der Beschäftigung ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. So ist die tägliche Arbeitszeit auf maximal zwei Stunden (in Familienbetrieben maximal drei Stunden) beschränkt. Dabei darf die Arbeitszeit nur zwischen 8 Uhr und 18 Uhr liegen, jedoch nicht vor oder während des Schulunterrichts. Per Gesetz ist die Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen verboten, so dass eine Wochenarbeitszeit von maximal 10 Stunden bzw. 15 Stunden zulässig ist.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur durch die gesetzlichen Vertreter
Wird die Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten oder 75 Tagen im Jahr ausgeübt, so ist es keine kurzfristige Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dann den Regelungen zum geringfügigen Mini-Job. Für Mini-Jobs besteht seit 2013 eine Rentenversicherungspflicht. Davon kann sich der Mini-Jobber per Antrag befreien lassen. Jedoch ist laut Bürgerlichen Gesetzbuch ein Minderjähriger noch nicht voll geschäftsfähig, sodass eine Unterschrift von ihm unter den Befreiungsantrag keine eigene Rechtskraft entfalten kann. Es bedarf deshalb der Zustimmung durch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat der Arbeitgeber zu seinen Lohnunterlagen zu nehmen. Die Minijob-Zentrale ist nur darüber zu informieren, dass ein Antrag gestellt wurde. In den Betriebsprüfungen zur Sozialversicherung werden die Prüfer diese Anträge einsehen und sich von der Rechtskraft des Antrags überzeugen.
Fehlt die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters unter den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, so ist der Vertrag unwirksam und die fehlenden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von aktuell 3,7 % (3,9 % in den Jahren 2013 und 2014) müssen nachgezahlt werden. Eine Rückforderung durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ist nur für die letzten 3 Monate ab Prüfungszeitpunkt möglich.
Empfehlung:
Zur Vermeidung eines solchen Szenarios sollte die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters schnellst möglich nachgeholt werden. Ist der ehemals minderjährige Mini-Jobber in der Zwischenzeit volljährig geworden, so kann er auch die Unterschrift selbst (mit aktuellem Datum) leisten.
Bauabzugsteuer auch bei Photovoltaikanlagen
Klarstellung der Verwaltungsauffassung zum Begriff „Bauleistung“
Bauleistungen sind alle Arbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder auch Beseitigung von Bauwerken dienen. Dabei sind Bauwerke nicht nur über der Erde errichtete Gebäude aller Art, auch ein Tunnel ist z. B. ein Bauwerk. Werden nun Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, so ist dieser Unternehmer als Empfänger der Leistung verpflichtet, 15 % der Brutto-Bausumme einzubehalten und auf Rechnung des Bauunternehmers an das Finanzamt abzuführen. In der Regel legt der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vor und damit kann der Steuerabzug unterbleiben. Ein Steuereinbehalt darf grundsätzlich auch unterbleiben, wenn die Summe aller Bauleistungen eines Jahres an einen Leistungsempfänger den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt. Erzielt der auftraggebende Unternehmer ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze, so erhöht sich die Freigrenze, bis zu der ein Steuerabzug unterbleiben darf, auf 15.000 Euro.
Steuerabzug bei Bauleistungen ab sofort auch für Photovoltaikanlagen
Laut einem aktuellen Ländererlass rechnet die Finanzverwaltung auch Arbeiten an Photovoltaikanlagen zu den Bauleistungen, die einem Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 EStG unterliegen. Unabhängig davon ob es sich um eine Auf-Dach-Photovoltaikanlage oder eine gebäudeintegrierte Konstruktion, die einen Teil des Daches oder der Fassade ersetzen kann, handelt, immer ist die Photovoltaikanlage fest mit dem Gebäude (Bauwerk) verbunden. Dies ist auch das entscheidende Merkmal für die Änderung der Verwaltungsauffassung.
Billigkeitsregelung
In der Praxis wurde dies bisher anders gesehen. Deshalb räumt die Finanzverwaltung eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2015 ein, in der es nicht beanstandet wird, wenn der Auftraggeber der Bauleistung keine Freistellungsbescheinigung anfordert bzw. auch keine Bauabzugsteuer einbehält.
Für alle Zahlungen nach dem 31. Dezember 2015 ist die Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 EStG zu beachten, auch dann wenn die Bestellung oder Lieferung bereits in 2015 erfolgte.
Hinweis:
Spätestens ab 1. Januar 2016 benötigen Unternehmen, die Arbeiten an Photovoltaikanlagen anbieten, eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG, die der Auftraggeber in Kopie zu seinen Akten nehmen muss.
Betroffene Unternehmen sollten kurzfristig eine solche Freistellungsbescheinigung beantragen bzw. die vorhandene Bescheinigung ggf. aktualisieren. Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, er hilft Ihnen gern.
Blockheizkraftwerk kann Gebäudebestandteil sein
Änderung der Verwaltungsauffassung mit weitreichenden Folgen
Blockheizkraftwerke (BHKW) dienen der Gewinnung von elektrischer Energie und Wärme, die in der Regel vor Ort auch verbraucht werden. Aus diesem Grund werden mit Blick auf energieeffiziente Heizungsanlagen gern Blockheizkraftwerke angeschafft. Bisher wurde die Anschaffung eines BHKW als selbständig nutzbare Betriebsvorrichtung behandelt und in der Regel über zehn Jahre abgeschrieben.
Bereits in 2014 kamen die Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz zu einer anderen Auffassung. Die Finanzrichter stützten sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Danach ist eine eingebaute Heizungsanlage (egal, ob Ölheizung, Heiztherme oder Lufterhitzer) dem Gebäude zuzurechnen und besitzt keine eigene Nutzbarkeit. Dies trifft nunmehr auch auf ein BHKW zu, wenn es als Heizung dient.
In dem konkreten Urteil hatten die Eheleute die alte Gebäudeheizung im Vermietungsobjekt durch ein modernes BHKW ersetzt und begehrten den sofortigen Ausgabenabzug als Erhaltungsaufwand, da es sich um eine Ersatzbeschaffung handelte. Während das Finanzamt das BHKW nicht als Gebäudebestandteil beurteilte, sondern als selbständig bewertbare Betriebsvorrichtung, gaben die Finanzrichter der Klage der Eheleute statt.
Ab 2016 sind Blockheizkraftwerke unselbständige Gebäudebestandteile
Im Juli 2015 beschlossen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dieser Rechtsauffassung zu folgen und werden Blockheizkraftwerke in allen offenen Fällen, wie Gebäudebestandteile behandeln.
Die geänderte Auffassung hat Vor- und Nachteile in der Besteuerung. Bei Gebäudeneubauten oder im Rahmen anschaffungsnaher Aufwendungen kommt es zur Verlängerung des Abschreibungszeitraums von vorher 10 Jahren auf 33,33 Jahre (Gebäude im Betriebsvermögen) bzw. auf 50 Jahre (Vermietungsgebäude). Erfolgt die Anschaffung eine BHKW im Falle der Ersatzbeschaffung, so sind diese Aufwendungen jedoch steuerlich sofort abzugsfähige Ausgaben. Ein steuermindernder Investitionsabzugsbetrag für ein Blockheizkraftwerk kann, mangels selbständiger Nutzbarkeit, nicht in Anspruch genommen werden.
Wahlrecht bis 31. Dezember 2015 eingeräumt
Jedoch besteht Vertrauensschutz für alle Blockheizkraftwerke, die bis zum 31. Dezember 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt werden. Für diese BHKW kann die alte Verwaltungsauffassung weiterhin gewählt werden, so dass ein Investitionsabzugsbetrag in 2015 noch möglich ist, wenn mindestens die verbindliche Bestellung des BHKW in 2015 vorgenommen wird. Die Ausübung des Wahlrechts ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für die Veranlagung 2015 gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären.
Hinweis:
Blockheizkraftwerke, die in direkter Form dem Gewerbebetrieb (Strom- oder /und Wärmegewinnung) dienen, sind auch weiterhin Betriebsvorrichtungen und von der Änderung nicht betroffen.
Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!
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