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Newsletter Mai 2016 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter Mai 2016 - aktuell und übersichtlich

Tilgungsvermutung für Steuerschulden

Finanzamt sollte bei Trennung der Eheleute in Kenntnis gesetzt werden

Für Einkommen, das nicht dem Lohnsteuer- oder Kapitalertragsteuerabzug unterliegt sind vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten. Jeder Unternehmer kennt die Zahlungstermine 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. Im jährlichen Einkommensteuerbescheid werden die geleisteten Steuervorauszahlungen auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

Bei einer Zusammenveranlagung erfolgt die Anrechnung der Vorauszahlungen für die Ehepartner je zur Hälfte. Dies gilt auch dann, wenn nur einer der Partner ein steuerpflichtiges Einkommen hat bzw. nur einer der Partner ein vorauszahlungspflichtiges Einkommen erzielt. Solange sich die Eheleute verstehen, ist dies in der Regel unproblematisch. Doch die hälftige Anrechnung der Einkommensteuervorauszahlungen gilt auch nach einer Trennung bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Finanzamt von einer Trennung oder Scheidung Kenntnis erlangt. Oftmals erfährt das Finanzamt aber erst mit Einreichung der Steuererklärung kurz vor Ablauf der Abgabefrist davon und dann ist es zu spät. Die geleisteten Steuervorauszahlungen sind für beide Partner je zur Hälfte geleistet worden. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes entschieden die Richter, dass der geschiedene Ehemann seine Einkommensteuervorauszahlungen mit der geschiedenen Ehefrau teilen muss.

Hintergrund:

Die Ehe des Klägers wurde am 30. Januar 2008 geschieden. Im Juli 2008 und September 2008 erhielt der Kläger Bescheide für die Einkommensteuervorauszahlungen des III. und IV. Quartals 2008, die noch an die Eheleute gerichtet waren. Der geschiedene Ehemann zahlte die festgesetzten Vorauszahlungen von je 5.165 Euro. Im Jahr 2010 reichte er die Einkommensteuererklärung ein und beantragte die Anrechnung der in 2008 gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen von insgesamt 12.444 Euro zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Erst mit der Einreichung der Erklärung und dem Eintrag im Feld „Familienstand“ erfuhr das Finanzamt von der Scheidung. In dem als Einzelveranlagung abgefassten Einkommensteuerbescheid gewährte es die Anrechnung von fünfzig Prozent der gesamten für 2008 gezahlten Steuervorauszahlungen. Dagegen wehrte sich dieser und erzielte einen Teilerfolg. Im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtete sich das Finanzamt, die Anrechnungsverfügung dahin zu ändern, dass der Kläger durch Anrechnung seine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 6.869 Euro zuzüglich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe tilgen konnte. Der übersteigende Teil wurde jedoch weiterhin nach Köpfen auf die geschiedenen Eheleute aufgeteilt. Im Ergebnis erhielt die geschiedene Ehefrau ein Steuerguthaben in Höhe von 2.787 Euro ausgezahlt. Der BFH erklärte das Vorgehen als richtig und wies die Revision des Klägers ab.

Hinweis:

Eheleute schulden die Einkommensteuer immer als Gesamtschuldner. Wird keine abweichende Tilgungsabsicht vereinbart, so gilt die Zahlung des einen Ehepartners auch immer als schuldbefreiende Zahlung für den anderen Partner. Wird auf dem Überweisungsträger jedoch nicht nur die Steuernummer und die Steuerart eingetragen, sondern auch der Name des zahlenden Steuerpflichtigen, so gilt die Zahlung nur für ihn als geleistet.
Die Angabe des Namens des Steuerpflichtigen für den die Zahlung erfolgt, sollte immer dann erfolgen, wenn sich ein Paar dauerhaft trennen will. Im vorliegenden Fall hätte auch eine Änderung der Vorauszahlungsbescheide auf den alleinigen Adressaten des Klägers dazu geführt, dass die zu viel gezahlten Steuerbeträge dem Kläger erstattet worden wären.

Sprechen Sie auch in einer schwierigen Lebenslage, wie der Trennung oder Scheidung mit Ihrem Steuerberater, er hilft Ihnen gern.

Was passiert wenn es keine Gesetzesänderung bis 30.06.2016 gibt?

Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz bleibt bis zur Änderung in Kraft

Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung der verfassungswidrigen Gesetzesteile zu schaffen. Aktuell ist es fraglich, ob der Termin durch den Gesetzgeber gehalten werden kann.

Doch was passiert, wenn die Neuregelung nicht bis zum 30. Juni 2016 Gesetz wird? Die Meinungen gehen auseinander. Laut Aussage des Bundesverfassungsgerichtes soll das Gesetz weiter angewendet werden bis zu einer tatsächlichen Neuregelung. Das BVerfG beabsichtigt nicht, selbst die Einhaltung der aufgebenen Frist zu prüfen. Dennoch verbleibt eine große Ungewissheit, da neue Klageverfahren wieder beim BVerfG anhängig werden könnten. Wie dann die Rechtsprechung ausfallen wird, ist aktuell natürlich nicht absehbar. Insgesamt ist es wünschenswert, dass bis zum 30. Juni 2016 eine verfassungskonforme Neuregelung gefunden wird. Dieser Wunsch ist nicht unerfüllbar. So sollen die Regierungsparteien bereits einen Kompromiss gefunden haben.

Mögliche Neuregelungen im Detail

Der Erwerb von Betriebsvermögen soll auch in Zukunft bis zu 85 Prozent (Verschonungsabschlag) bzw. 100 Prozent (sogenannte Optionsverschonung) steuerfrei bleiben. Zu einer Nachversteuerung kommt es, wenn das geerbte Betriebsvermögen innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren veräußert wird oder der Erwerber gegen die sogenannte Lohnsummenregelung verstößt. Die steuerlichen Begünstigungen sollen jedoch an wesentlich restriktivere Voraussetzungen, als bisher geknüpft werden.

Lohnsummenregelung gilt bereits bei vier Arbeitnehmern

Zur Sicherung der Arbeitsplätze ist eine Lohnsummenregelung für fünf Jahre zu beachten. Bisher waren davon Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmern befreit. Nach dem neuen Gesetzesentwurf soll die Lohnsummenregelung bereits für Betrieb ab vier Beschäftigte greifen. Danach wird der Verschonungsabschlag nur gewährt, wenn bei Betrieben mit 4 bis 10 Arbeitnehmern in den folgenden fünf Jahren nach Erwerb des Unternehmens Löhne in der Gesamtsumme von mindestens 250 % der Ausgangslohnsumme gezahlt werden, d.h. im Durchschnitt ca. 50 % pro Jahr. Bei 11 bis 15 Arbeitnehmern erhöht sich die Lohnsummenregelung auf mindestens 300 % (im Durchschnitt 60 % pro Jahr) und bei mehr als 15 Arbeitnehmern 400 % (im Durchschnitt 80 % pro Jahr) der Ausgangslohnsumme. Bei der Wahl der Optionsverschonung erhöht sich die Frist zur Anwendung der Lohnsummenregelung auf sieben Jahre und die Mindestlohnsummen auf 500 % (ca. 72 % pro Jahr), 565 % (ca. 81 % pro Jahr) bzw. 700 % (ca. 100 % pro Jahr) der Ausgangslohnsumme. Die volle steuerliche Begünstigung durch den Verschonungsabschlag oder die Optionsverschonung soll nur für begünstigtes Betriebsvermögen bis zu 26 Millionen Euro gelten. Übersteigt das begünstigte Betriebsvermögen den Wert von 26 Millionen Euro so soll der Verschonungsabschlag (85 %) bzw. die Optionsverschonung (100 %) um je 1 % je volle 0,75 Millionen Euro des übersteigenden Wertes abgeschmolzen werden. Bei einem Vermögen von 90 Millionen Euro ist der Verschonungsabschlag auf 0 abgeschmolzen. Erwerbe innerhalb von zehn Jahren sind dabei immer zusammenzurechnen. Damit kann die Steuerfreiheit auch noch 10 Jahre nach dem Ersterwerb rückwirkend entfallen.

Nur betrieblich genutztes Vermögen wird begünstigt

Die teilweise oder vollständige Befreiung von der Erbschaft-bzw. Schenkungsteuer soll nur für das begünstigte Betriebsvermögen gelten. Begünstigt soll es sein, wenn es dem Hauptzweck des Unternehmens dient. Dazu gehört das Anlagevermögen. Aber auch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen gehören zum begünstigten Vermögen, soweit die Finanzmittel nach Abzug der Schulden 20 % des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens nicht übersteigen. Zusätzlich müssen die Finanzmittel mindestens zwei Jahre dem Unternehmen gedient haben.

Hinweis:

Mit den geplanten Änderungen zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wird es Verschlechterungen bei der steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen geben, auch wenn aktuell noch nicht alle gesetzlichen Änderungen bekannt sind. Wenn Sie bereits einen Nachfolger für Ihr Unternehmen konkret vor Augen haben, so empfiehlt sich ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater für den richtigen Zeitpunkt der Übertragung. Aktuell sicher ist nur, dass bis zum 30. Juni 2016 das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz in der aktuellen Form grundsätzlich angewendet wird. Von einer Weitergeltung über den 1. Juli 2016 hinaus kann nicht mit Sicherheit ausgegangen werden.

Vermietung und Verpachtung kann regelmäßige Tätigkeitsstätte sein

Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Vermietungsobjekt

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Bis 2013 galt dies auch für jede regelmäßig aufgesuchte Tätigkeitstätte. Dabei war Regelmäßigkeit gegeben, wenn die Tätigkeitsstätte einmal pro Woche aufgesucht wurde.

Der Begriff der Tätigkeitstätte beschränkt sich dabei nicht nur auf die Gewinneinkünfte Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Freiberufliche Tätigkeit und die Überschusseinkunftsart der nichtselbständigen Tätigkeit. Eine Tätigkeitstätte kann auch im Rahmen der Vermietung und Verpachtung angenommen werden. In einem aktuellen Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof seine Auffassung aus dem Jahr 1995, dass auch bei Vermietung und Verpachtung eine regelmäßige Tätigkeitstätte angenommen werden kann. In der Folge konnten die Fahrtkosten zu den Mietobjekten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Hintergrund:

Der Steuerpflichtige besaß zwei Vermietungsobjekte, die er nicht nur zu einzelnen Kontrollen aufsuchte. Vielmehr beantragte er die Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten für 380 Fahrten innerhalb eines Jahres. Damit fuhr er die Objekte fast (arbeits-)täglich an. Zu den ausgeführten Tätigkeiten am Ort der Vermietungsobjekte gehörten auch Tätigkeiten, die einem Hausmeister zugerechnet werden können (Streuen, Fegen, Wässern und Pflanzen). Zum Teil besuchte der Steuerpflichtige die Objekte um Bau- und Modernisierungsmaßnahmen zu überwachen. Die Richter folgten der Auffassung des Finanzamtes und der Vorinstanz, dass sich durch die hohe Anzahl der Fahrten (380 Fahrten pro Jahr) der Tätigkeitsort für die Vermietung und Verpachtung von der heimischen Wohnung auf die Vermietungsobjekte verlagert hat.

Hinweis:

Nach der Neuregelung des Reisekostenrechts 2014 hätte der Steuerpflichtige nur noch eine erste Tätigkeitstätte. Dies ist das Objekt mit der kürzeren Entfernung zur Wohnung des Steuerpflichtigen. Hier sind nur Fahrtkosten im Rahmen der 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abzugsfähig. Die Fahrten zu dem weiter weg liegenden Objekt können mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern in Ansatz gebracht werden.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

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