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Newsletter März 2016 - aktuell und übersichtlich
Antragsfrist nicht versäumen
Anträge auf Erlass der Grundsteuer müssen bis 31. März gestellt werden
Jeder Grundstückseigentümer kennt den Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Die Steuer fällt jährlich an, und ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Wohnungen oder die Gewerberäume gerade nicht vermietet oder selbst genutzt. In vielen Fällen basiert jedoch die Finanzierung und Unterhaltung von Mietobjekten gerade auf der regelmäßigen Einnahme von Mietzahlungen. Da neben der Grundsteuer auch noch andere Fixkosten, wie Versicherung, Strom, Wasser und Heizung anfallen, können die fehlenden Mieteinnahmen besonders bei längerem Leerstand zu finanziellen Schwierigkeiten führen.
Für Vermieter besteht jedoch eine Chance, nachträglich die Grundsteuer zu mindern und damit Kosten zu sparen. Denn die Grundsteuer wird auf Antrag teilweise erlassen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden und der Vermieter den Erlass der Grundsteuer fristgerecht beantragt. Der Grundstückseigentümer erhält dann einen Teil der im Vorjahr gezahlten Grundsteuer zurück.
Der Erlass der Grundsteuer kann beantragt werden, wenn der Leerstand unverschuldet eingetreten ist und es sich somit um einen sogenannten strukturellen Leerstand handelt. Davon ist auszugehen, wenn die normalen Mieterträge um mehr als 50 % gemindert sind.
Die Grundsteuer wird dann pauschal in folgenden Höhen erlassen:
- 25 %, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist,
- 50 %, wenn die Ertragsminderung 100 % beträgt.
Der Erlass ist nicht auf Wohnungs- bzw. Gewerbemieten beschränkt. Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Eigentümer von eigengewerblich genutzten Räumen können den Antrag auf Erlass stellen. Voraussetzung ist hierbei, dass es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre, die Grundsteuer zu erheben. Kein Erlass der Grundsteuer erfolgt dagegen bei unbebauten Grundstücken und bei kurzfristiger Ferienvermietung.
Hinweis:
Für Anträge auf teilweisen Erlass der Grundsteuer 2015 läuft die Antragsfrist am 31. März 2016 ab. Bei dieser Frist handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Konkret heißt dies, auch wenn die genaue Ertragsminderung nicht bis zum 31. März 2016 nachgewiesen werden kann, sollte dennoch ein Antrag gestellt werden.
Die Grundsteuer wird auf der Basis des Einheitswertes für das Grundstück durch die Gemeinde festgesetzt. Der Grundsteuererlass kann immer nur rückwirkend gestellt werden kann. Bleibt die Ursache für den Leerstand auch in der Zukunft bestehen, so kann es sinnvoll sein, zu überprüfen, inwieweit sich diese Ursache wertmindernd auf den Einheitswert auswirkt. Gegebenenfalls kann ein Antrag auf Anpassung des Einheitswertes (als Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung) gestellt werden.
Ist Ihr Internetauftritt künstlersozialabgabepflichtig?
Meldefrist für Künstlersozialabgabe 2015 läuft am 31. März 2016 ab
Im Zeitalter der digitalen Medien geht es in vielen Unternehmen nicht ohne einen eigenen Internetauftritt. Er ist die Plattform für Informationen über das Unternehmen, die Produkte und generiert neue Kunden. Dabei werden diese Internetseiten in aller Regel durch professionelle Webdesigner erstellt. Webdesigner gehören nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, da sie unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten die Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Spätestens wenn es auch für Ihr Unternehmen eine Internetseite gibt, sollten Sie sich mit dem Thema Künstlersozialabgabe befassen. Denn die Aussage: „Das Unternehmen vergibt keine Aufträge an Künstler und ist deshalb nicht künstlersozialabgabepflichtig“, ist dann nicht mehr richtig. Aber auch wenn es keine Internetseite gibt, sollte das Thema nicht zur Seite geschoben werden, denn künstlersozialabgabepflichtig kann jedes Unternehmen werden.
Wozu dient die Künstlersozialabgabe?
Mit der Künstlersozialabgabe wird der „Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung selbständiger Künstler und Publizisten“ finanziert. Deshalb sind alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Branchenzugehörigkeit, zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie Aufträge an freischaffende Künstler vergeben. Zum besseren Verständnis sollte der Begriff des „selbständigen Künstlers“ besser mit „selbständiger Kreativer“ übersetzt werden. Auf keinen Fall kommt es auf die Bekanntheit des Selbständigen an. Werden künstlerische, kreative oder publizistische Werke oder Leistungen in Anspruch genommen, dann ist die Künstlersozialabgabe zu berücksichtigen.
Wer ist abgabepflichtig?
Nach dem Gesetz sind Unternehmen, wie Verlage, Presseagenturen, Theater, Rundfunk und Fernsehen u. a.zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet, da sie typischerweise künstlerische oderpublizistische Werke oder Leistungen verwerten. Doch auch wenn das eigene Unternehmen nicht zudiesen im Gesetz namentlich aufgeführten Branchengruppen gehört, kann die Abgabepflicht entstehen.
Erfolgt Werbung und Öffentlichkeitsarbeit nicht durch eigene Mitarbeiter firmenintern, sondern wird an externe Grafiker, Werbedesigner oder andere Kreative vergeben, ist die Basis für die Künstlersozialabgabe auch hier geschaffen. Über die sogenannte Generalklausel werden auch Unternehmen abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an „selbständige Kreative“ vergeben, um damit eigene Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmen handeln die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Aber auch Unternehmen, die mehr als drei öffentliche Veranstaltungen mit Künstlern durchführen und dabei Einnahmen erzielen, sind nach der Generalklausel abgabepflichtig.
Wie viel und worauf muss die Künstlersozialabgabe gezahlt werden?
Die Künstlersozialabgabe in Höhe von 5,2 % wird auf alle Zahlungen erhoben, die der „Kreative“ für seine Arbeit erhält. In die Bemessungsgrundlage werden nicht einbezogen u.a.
- die Zahlungen an juristische Personen und Personengesellschaften, die im Handelsregistereingetragen sind (KG, OHG, GmbH),
- die Umsatzsteuer,
- Reisekosten im Rahmen der steuerfreien Pauschalen,
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale und
- Vervielfältigungskosten
Für Beitragszeiten bis 31. Dezember 2014 entstand die Abgabepflicht in Abhängigkeit vom Volumen der vergebenen Aufträge und von ihrer Häufigkeit. Dabei führte ein großer Auftrag genauso zur Abgabepflicht, wie eine Vielzahl kleiner Aufträge. Seit 2015 gibt es für Unternehmen, die Aufträge für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit vergeben, sowie für Unternehmen, die unter die Generalklausel fallen eine Bagatellgrenze von 450 Euro pro Jahr. Besteht eine Abgabepflicht nach der Generalklausel, so wird sie nur wirksam, wenn mehr als drei Veranstaltungen (nicht Aufträge) mit selbständigen Künstlern oder Publizisten durchgeführt werden.
Beispiel: Zur Neueröffnung einer Gaststätte im März 2015 wurde die Erstellung eines Firmenschildes und von Visitenkarten im Gesamtwert von 400 Euro (netto) in Auftrag gegeben. Im Laufe des Jahres 2015 wurden drei Live-Musik-Abende veranstaltet. Die auftretenden Künstler erhielten je Veranstaltung 200 Euro, somit im gesamten Jahr 600 Euro.
Lösung: Die Summe aller künstlerischen Leistungen, für die die Meldung zur Künstlersozialkasse zu prüfen ist, beträgt 1.000 Euro. Davon entfallen 600 Euro auf die drei Veranstaltungen, die der Generalklausel zugerechnet werden. Die Grenze von drei Veranstaltungen wurde nicht überschritten, damit entsteht keine Abgabepflicht. Der verbleibende Betrag von 400 Euro entfällt auf die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit. Mit diesem Betrag wird die Bagatellgrenze von 450 Euro nicht überschritten. Die Gaststätte ist nicht abgabepflichtig für das Jahr 2015.
Hinweis: Die Künstlersozialabgabe ist jährlich bis zum 31. März des folgenden Jahres zu melden. Damit es nicht zu teuren Säumniszuschlägen von 1 % pro Monat kommt, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und überprüfen Sie gemeinsam die Abgabepflicht Ihres Unternehmens, eventuell auch für die Vorjahre ab 1.Januar 2011. Denn so weit zurück kann die Künstlersozialabgabe bei einer Prüfung noch eingefordertwerden.
Arbeitsecke ist kein Arbeitszimmer
Nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers notwendig
Arbeitszimmer in der privaten Wohnung bieten immer wieder Streitpunkte mit dem Finanzamt. Sollen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer teilweise oder ganz steuermindernd als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, ist immer ein separater Raum notwendig, der (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Diese Aussage bestätigte der Große Senat des Bundesfinanzhofes in einem aktuellen Urteil. Damit ist jeder denkbaren Mehrfachnutzung eines Raumes eine klare Absage erteilt worden. Weder anteilige Aufwendungen für z. B. das kombinierte Arbeits-/ Gästezimmer sind steuerlich abzugsfähig, noch die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer.
Doch auch wenn der separate Raum tatsächlich (fast) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, werden die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, wie Miete, Strom, Wärme und Wasser, aber auch die Ausstattung des Zimmers mit Teppichen, Gardinen und Lampen nicht in jedem Fall anerkannt. Da der Raum sich im privaten Bereich des Steuerpflichtigen befindet, sind die Aufwendungen von einer Anerkennung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zunächst ausgeschlossen.
Vom Abzugsverbot gibt es jedoch zwei Ausnahmen.
- Steht dem Unternehmer bzw. Selbständigen oder Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz für diebetriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung, so dürfen Aufwendungen bis maximal 1.250 Euroals Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.
- Diese Einschränkung auf maximal 1.250 Euro gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den (fastausschließlichen) Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, wie es im Home Office oder bei Telearbeit oftgegeben ist. In diesem Fall dürfen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer uneingeschränkt alsBetriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.
Für die Einschätzung, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet, ist die Tätigkeit im Arbeitszimmer in ihrer quantitativer und qualitativen Hinsicht zu beurteilen. Wird die Tätigkeit bei einem 100igen Homeoffice im Arbeitszimmer erbracht, so ist bereits über den quantitativen Aspekt der Mittelpunkt bestätigt. Aber auch wenn die Arbeitszeit durch Außendienst und Kundenbetreuung nicht überwiegend im Arbeitszimmer verbracht wird, kann es der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit sein. Wenn nämlich die Tätigkeit im Arbeitszimmer in qualitativer Hinsicht den bedeutenden Anteil an der ausgeübten Tätigkeit darstellt. So wurde das Arbeitszimmer eines Ingenieurs in voller Höhe anerkannt, obwohl sein Aufgabengebiet auch den Außendienst umfasste. Die „wertvollere“ Arbeit des Ingenieurs – die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen – wurde im Arbeitszimmer erbracht.
Wird das Arbeitszimmer für mehrere berufliche Tätigkeiten genutzt, so sind die Kosten des Arbeitszimmers im Verhältnis der Nutzung den Tätigkeiten zuzuordnen. Danach erfolgt die Einstufung in nicht abzugsfähig, bis 1.250 Euro abzugsfähig und vollständig abzugsfähig.
Wenn Sie Sich nicht sicher sind, ob und in welcher Höhe Ihr Arbeitszimmer steuerlich angesetzt werden kann, holen Sie sich Rat bei Ihrem Steuerberater. Er hilft Ihnen gern.
Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!
Ihre Steuerberatungskanzlei
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