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Newsletter März 2015 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter März 2015 - aktuell und übersichtlich

Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbstständigen

Keine Begrenzung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale – Gleichbehandlung von Unternehmern und Arbeitnehmern

Der Ort, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt, ist eine Betriebsstätte. Dabei kann ein Unternehmer durchaus mehrere Betriebsstätten unterhalten. Immer
wieder kommt es jedoch zu Streitigkeiten, welche Fahrtkosten für das Aufsuchen der Betriebsstätten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. In einem aktuellen Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof, dass Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit den tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben abziehbar sind. Während die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten – bedeutendsten - Betriebsstätte immer auf die Entfernungspauschale begrenzt werden, sind die Fahrtkosten für das Aufsuchen mehrerer gleich gelagerter Betriebsstätten in voller Höhe abzugsfähig. Daran hat sich auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 grundsätzlich nichts geändert. Damit werden Unternehmer genauso behandelt wie Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsstätten.

Hinweis: Seit 1. Januar 2014 gelten die neuen Reisekostenregelungen auch für die Unternehmer. Danach unterliegen die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten (bedeutendsten) Betriebsstätte immer der Begrenzung durch die Entfernungspauschale. Bestehen beim Unternehmer mehrere Betriebsstätten, so ist die erste Betriebsstätte nach quantitativen Merkmalen zu bestimmen. Danach ist die erste Betriebsstätte, die Tätigkeitsstätte, an der der Unternehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird. Liegen mehrere gleich gelagerte Betriebsstätten vor, so ist die erste Betriebsstätte immer die, welche dem Wohnort am nächsten liegt. Die Besuche aller weiteren Betriebsstätten unterliegen dem vollen Fahrtkostenabzug.

Fotografieren im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau

In Betriebs- und Geschäftsräumen besteht ein Recht zum Fotografieren

Umsatzsteuer-Nachschau?

Die Finanzbehörde hat nach § 27b UStG das Recht, ohne vorherige Ankündigung (in Form einer Prüfungsanordnung) eine Umsatzsteuer-Nachschau durchzuführen. Ziel dieser Nachschau ist es, sich einen allgemeinen Überblick über das Unternehmen und seinen Zustand zu verschaffen. Dies erfolgt in aller Regel ohne konkrete Zielsetzung. Unter Beachtung der individuellen Besonderheiten des Unternehmens darf die Finanzbehörde innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Räumlichkeiten des Unternehmens besichtigen. Dazu gehören auch gemischt genutzte Räume. Jedoch dürfen private Räume nicht gegen den Willen des Inhabers betreten werden.

Fotografieren zu Beweissicherungs- und Dokumentationszwecken

Mit dem Recht des Betretens ist auch grundsätzlich das Recht zum Fotografieren verbunden. Damit kann alles fotografiert werden, was im Zeitpunkt des Betretens der Geschäftsräume sichtbar ist. Unter keinen Umständen darf eine Aufnahme des Unternehmers erfolgen. Eine Durchsuchung von Schreibtischen, Schränken usw. ist dabei ausgeschlossen. Das Recht zum Fotografieren darf durch den Finanzbeamten auch nicht willkürlich ausgeübt werden. Die bloße Behauptung oder persönliche Meinung des Finanzbeamten nur zu Beweis- oder Dokumentationszwecken zu fotografieren, reicht dabei nicht aus. Fotos dürfen nur insoweit gemacht werden, wie es keine Möglichkeit gibt den Zustand des Unternehmens anderweitig zu dokumentieren.

Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses

Durch die angefertigten Fotos dürfen in aller Regel keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt werden. Die Finanzverwaltung geht dabei von der Annahme aus, dass nur dann Fotos erstellt werden, wenn die besuchten Geschäftsräume keinen aktiven Geschäftsbetrieb vermuten lassen, obwohl sie als Geschäftsräume benannt sind. So ist die Verletzung von Geheimnissen kaum denkbar, da ein leerer Raum kein Geschäftsgeheimnis „verraten“ kann. Dennoch ist eine Verletzung der Geheimhaltung in seltenen Fällen vorstellbar, wenn Spezialmaschinen, Sonderanfertigungen oder Prototypen fotografiert werden müssen. Diese Verletzungen von Betriebsgeheimnissen müssen geduldet werden.

Keine gesonderte Bestätigung des Prüfers

Für das Fotografieren braucht der Prüfer keine Erlaubnis des Unternehmers oder seines Beauftragten. Wird der Unternehmer jedoch vor einer Aufnahme gefragt und stimmt dieser zu, so kann das Prüfungsklima wesentlich verbessert werden. Die erstellten Fotos fallen unter das Steuergeheimnis. Aus diesem Grund kann der Unternehmer keine gesonderte Bestätigung erhalten, dass die Fotos nach Ende der Prüfung gelöscht oder zurückgegeben werden, da die Weitergabe von Fotos oder Kopien an Dritte generell ausgeschlossen ist.

Besteuerung der Mütterrente

Bund der Steuerzahler (BdSt) beschwert sich beim Bundesministerium der Finanzen

Zum 1. Juli 2014 brachte die Bundesregierung das Rentenpaket auf dem Weg. Ein Bestandteil dieses Pakets ist die sogenannte „Mütterrente“. Alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden und die bei der Berechnung der Rente Kindererziehungszeiten geltend machen können, erhalten nun zwei Jahre anstelle nur eines Jahres Erziehungszeit angerechnet. Damit wird die Erziehungsarbeit für diese Kinder ein ganzes Stück besser wertgeschätzt, als bisher. 

Zur Vereinfachung der Berechnung erhielten alle Rentnerinnen und Rentner, die am 30. Juni 2014 eine Rente bezogen hatten und Kindererziehungszeiten beanspruchten, eine Erhöhung um 28,61 EUR (West) und 26,39 EUR (Ost) brutto je Kind mehr pro Monat ausgezahlt. 

"Mütterrente“ ist keine selbstständige Rente, aber auch keine regelmäßige Rentenanpassung

Die „neue Mütterrente“ ist keine selbstständige Rente, sondern ein Bestandteil der normalen Altersrente. Das hat auch steuerliche Auswirkungen. Denn wie hoch der Anteil der Rente ist, der besteuert wird, hängt vom Zeitpunkt des erstmaligen Rentenbezugs ab.

Seit 2005 bestimmt das Jahr des Rentenbeginns die Höhe des prozentualen Besteuerungsanteils, mit dem die Leibrenten in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. So beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent bei Rentenbeginn vor 2006. Er erhöht sich bis 2020 schrittweise um 2 Prozent pro Jahr bzw. ab 2020 um 1 Prozent pro Jahr, sodass bei Rentenbeginn ab 2040 eine 100%ige (nachgelagerte) Besteuerung erreicht wird. Im Erstjahr des Rentenbezugs wird somit der steuerfreie Anteil der Rente für die Zukunft festgeschrieben. 

Laut Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen führt die Rentenerhöhung durch die „Mütterrente“ als unselbstständiger Rentenbestandteil zu einer außerplanmäßigen Neufestsetzung dieses steuerfreien Anteils der Rente.

Der auf die „Mütterrente“ entfallende Teil der Rente wird mit dem gleichen Prozentsatz steuerpflichtig, wie er auch für die bisherige Rente in Ansatz kam, z.B. 50 Prozent der Rente bei erstmaligem Rentenbezug vor 2006.

Die Rententräger übermitteln dem Finanzamt neben der gezahlten Rente auch den neuen Jahresbetrag des Erstjahres durch Mitteilung des zu 100 Prozent steuerpflichtigen Rentenanpassungsbetrags. Dabei rechnen die Rententräger so, als ob die „Mütterrente“ bereits im Erstjahr gezahlt worden ist. Aus diesem Grund erfolgt die Neuberechnung des Jahresbetrags, der für die Festschreibung des steuerfreien Anteils entscheidend ist, mit dem Rentenwert des Erstbezugsjahres der Rente. Somit bleiben die Anpassungen des Rentenwertes zwischen dem Erstrentenjahr (z. B. 2005 oder früher) und dem Rentenwert 2014 in vollem Umfang steuerpflichtig, genauso, wie die regelmäßigen Rentenerhöhungen bzw. Rentenanpassungen.

Beispiel: Eine Seniorin bezog bereits in 2005 eine monatliche Altersrente. Ab Juli 2014 erhält sie eine „zusätzliche monatliche Mütterrente“ (Ost) für 2 Kinder von 52,78 EUR (26,39 EUR je Kind). Da ein Rentenpunkt (Ost) in 2005 einen Wert in Höhe von 22,97 EUR hatte, entspricht dies einer fiktiven „Mütterrente“ (Ost) im Jahr 2005 von 45,94 EUR/Monat. Dieser Wert fließt in die Besteuerung mit 50 % ein. Der übersteigende Betrag von monatlich 6,84 EUR pro Monat unterliegt der vollen Steuerpflicht in 2014. Die in 2014 tatsächlich zugeflossene „Mütterrente“ ist mit einem Betrag in Höhe von 178,86 EUR steuerpflichtig.

Berechnung des steuerpflichtigen Anteils der „neuen Mütterrente“

„Mütterrente“ 2014              6 Monate x 26,39 EUR x 2 Kinder                        316,68 EUR

Ermittlung des steuerfreien Betrags für 2005:

„Mütterrente“ 2005 – fiktiv 6 Monate x 22,97 EUR x 2Kinder = 275,64 EUR

Davon steuerfrei       50 % von 275,64 EUR                                                ./. 137,82 EUR

Verbleibende Steuerpflicht 2014                                                                    178,86 EUR

(Zur Vereinfachung der Berechnung wurde auf den Ausweis des bisherigen Steuerfreibetrags für die Jahresrente 2005 verzichtet.) 

Damit wird die Erhöhung durch die „Mütterrente“ durchaus höher besteuert, als viele Rentnerinnen und Rentner bisher angenommen haben.

Wie hoch der individuelle Anteil der Besteuerung ist, wird aus den übermittelten Werten an das Finanzamt bzw. aus den Rentenbezugsmitteilungen nicht sofortersichtlich, da nur der gesamte Rentenanpassungsbetrag seit dem Erstjahr des Rentenbezugs bis 2014 ausgewiesen wird.

Diese undurchsichtige Steuerberechnung der „Mütterrente“ veranlasste den Bund der Steuerzahler zu einer Beschwerde an das Bundesministerium der Finanzen. Darin wird das BMF aufgefordert, die Besteuerung aufzuklären und dafür Sorge zu tragen, dass die Senioren über die Besteuerung der „Mütterrente“ aufgeklärt werden.


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