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Newsletter Juni 2016 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter Juni 2016 - aktuell und übersichtlich

Vorsteuervergütung aus Nicht-EU-Ländern

Ausschlussfrist für Vergütungsanträge bis zum 30. Juni 2016

Im Internetzeitalter beschränken deutsche Unternehmen ihre Geschäfte nicht nur auf Deutschland und Europa. Auch in Asien und Amerika werden Geschäfte getätigt. Egal ob der Geschäftspartner in Deutschland, Japan oder Australien ansässig ist, in vielen Staaten werden dabei Mehrwertsteuerbeträge für die bezogenen Lieferungen und Leistungen fällig.

Vorsteuererstattung in 50 Ländern außerhalb der Europäischen Union

Im Interesse der Wirtschaft und des Handels sollte die Umsatzsteuer ein neutraler, durchlaufender Posten - auch über Ländergrenzen hinweg - für den Unternehmer bleiben. In den Umsatzsteuervoranmeldungen können aber nur deutsche Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Für die in Rechnung gestellten ausländischen Vorsteuerbeträge gibt es das Vorsteuervergütungsverfahren. Mit diesem Verfahren kann ein deutscher Unternehmer die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstattet bekommen, sofern er in diesem Land nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registriert ist. In den 28 Staaten der EU bildet die Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die gesetzliche Grundlage für das Vorsteuervergütungsverfahren. Aber auch in 50 weiteren Staaten außerhalb der EU kann das Verfahren angewendet werden. Im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen auf Gegenseitigkeit haben sich diese Länder zur Vorsteuervergütung im geschäftlichen Verkehr verpflichtet. Zu den wichtigsten Staaten außerhalb der EU gehören, Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, die Schweiz, Kanada, Japan, die USA, Kuwait, Oman, Saudi Arabien sowie die Vereinigten Arabischen Emirate. Keine Vereinbarung über eine Vorsteuer-vergütung besteht dagegen u. a. mit Brasilien, Indien, Mexiko, Russland, der Ukraine und der Türkei.

Die Vorsteuervergütungsverfahren für EU-Länder und Länder außerhalb der EU, den sogenannten Drittstaaten unterscheiden sich nicht nur durch die Abkommensgrundlage. Auch die Abgabeformen und - fristen sind verschieden. Während für das Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU eine elektronische Beantragung mit einer Frist bis zum 30. September eines jeden Jahres vorgegeben ist, ist dies in den Drittstaaten nicht möglich. Der Termin 30. Juni eines jeden Jahres ist hier als ausschließende Frist einzuhalten.

Die Anträge auf Erstattung der Vorsteuer in den Drittstaaten für Rechnungen aus 2015 sind somit bis zum 30. Juni 2016 jeweils in dem Staat einzureichen, in dem die Umsatzsteuer gezahlt wurde. Die Anträge sind schriftlich auf dem Postweg an die jeweiligen Finanzbehörden zu stellen. Den formularmäßigen Anträgen sind die Originalrechnungen beizufügen. Für eine fristgerechte Versendung ist zu beachten, dass der Postweg auch per Luftpost bis zu 14 Tage beanspruchen kann.

Antragsvoraussetzungen unbedingt beachten

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung ist jedoch nur zulässig, wenn der deutsche Unternehmer im anderen Land nicht wie ein inländischer Unternehmer registriert ist. Der Antrag kann auch nur für gezahlte Vorsteuerbeträge gestellt werden, wenn die Leistungen für das eigene Unternehmen in Anspruch genommen wurden und die Summe aller Vorsteuern in dem einzelnen Land mindestens 500 Euro beträgt. Dabei sind Vorsteuererstattungen auf Kraftstoffe im Drittland von der Erstattung ausgeschlossen. Jedem einzelnen Antrag ist eine Unternehmerbescheinigung (Formular USt 1 TN) beizufügen. Die Unternehmerbescheinigung wird beim zuständigen deutschen Finanzamt durch den Unternehmer beantragt. Damit erfolgt der Nachweis, dass der Unternehmer in Deutschland für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Die Bescheinigung besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr.

Tipp:

Bis zum Termin 30. Juni 2016 bleibt nicht mehr viel Zeit. Wenn Sie für 2015 noch keine Vorsteuervergütungsanträge für das Drittland erstellt, dann sollten Sie schnell handeln. Sprechen Sie uns kurzfristig an. Wir beraten Sie gern bei allen Fragen zum Vergütungsverfahren und helfen beim Erstellen der Vergütungsanträge.

Zertifizierung der Kasse und Kassen-Nachschau

Gesetzgeber will Datenmanipulation unterbinden

Moderne Kassensysteme sind aus vielen Unternehmen nicht mehr wegzudenken, ermöglichen sie doch eine effiziente Abwicklung der Bargeschäfte im Unternehmen und ermöglichen eine effiziente Personal- und Warenwirtschaft. Die vielen elektronischen Daten, die dabei ein Kassensystem erstellen kann, müssen seit November 2010 in ihren Einzelheiten so gespeichert werden, dass sie über den Zeitraum von zehn Jahren jederzeit lesbar und auswertbar gemacht werden können. Registrierkassen, die über diese Speicherfunktion aktuell noch nicht verfügen, sollten umgehend aufgerüstet oder durch eine neue Kasse ausgetauscht werden. Die eingeräumte, sechsjährige Übergangsfrist läuft unwiderruflich zum Jahresende 2016 aus.

Bei der Archivierung der erfassten Kassendaten dürfen keinen Veränderungen an den Grunddaten erfolgen, die später nicht mehr nachvollzogen werden können. Unstreitig hat es in der Vergangenheit Möglichkeiten gegeben, die elektronischen Daten so zu manipulieren, dass ein „angenehmeres“ steuerliches Ergebnis für den Unternehmer dargestellt wurde. Auch wenn der typische Unternehmer gar nicht die Zeit und das Wissen für diese technischen Möglichkeiten hat, sieht der Gesetzgeber ein hohes Risiko in einer möglichen Kassenmanipulation. Deshalb beabsichtigt er für jeden Kassentyp eine Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik einzuführen. Damit sollen ab 2019 nur noch zertifizierte Kassensysteme am Markt erhältlich sein. Das Zertifikat wäre dann auch ein wichtiger Baustein für die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Aktuell liegt die Beweislast darüber, ob das Kassensystem manipuliert werden kann oder nicht, beim Steuerpflichtigen.

Fehlt das Zertifikat für die technische Sicherheitseinrichtung oder wird die Sicherheitseinrichtung umgangen oder fehlerhaft genutzt, so soll das Finanzamt Geldbußen bis zu 25.000 Euro festsetzen können.

Neben der Zertifizierung soll ab 2019 auch eine weitere Prüfungsmöglichkeit für die Finanzverwaltung geschaffen werden. Neben der bisher bekannten Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau sollen Finanzbeamte auch eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchführen können. Eine Nachschau ist zunächst nicht mit einer Außenprüfung im Sinne einer Sonder- oder Betriebsprüfung zu verwechseln. Nichts desto trotz kann sich aus einer Kassen-Nachschau eine Außenprüfung entwickeln. Wie bereits bei den bekannten Nachschaumöglichkeiten zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer darf der Finanzbeamte unangekündigt die Räume des Unternehmens betreten und Unterlagen und elektronische Daten des Unternehmens einsehen.

Der Gesetzesentwurf ist noch in der Diskussion. Doch es ist davon auszugehen, dass die Interessen des Gesetzgebers so oder so ähnlich durchgesetzt werden.

Der digitalen Steuererklärung gehört die Zukunft

Bundestag beschließt die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Am 12. Mai 2016 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Dabei steht die Nutzung der Digitalisierungsmöglichkeiten im Vordergrund. In der Zukunft werden Computer die elektronisch eingereichten Steuererklärungen prüfen. Soweit die Angaben des Steuerpflichtigen plausibel sind, erfolgt die Erstellung des Steuerbescheides automatisiert. Finanzbeamte werden sich dann auf die vom Programm aussortierten, überprüfungswürdigen Erklärungen konzentrieren können. Da der Schriftwechsel von und zum Finanzamt im wachsenden Maße auf dem elektronischen Weg erfolgen wird, ist vorgesehen auch die Bekanntgabe der Steuerbescheide elektronisch über einen Abruf im Elster-Portal der Finanzverwaltung zu ermöglichen.

Im Zuge der elektronischen Übermittlung und Bearbeitung der Steuererklärungen entfällt weitgehend auch die Pflicht, Belege einzureichen. Dennoch heißt es weiterhin Belege sammeln, damit Ausgaben auch steuerlich geltend gemacht werden können. Denn aus der unaufgeforderten Einreichungspflicht von Unterlagen wird eine Belegvorhaltepflicht. Die Finanzverwaltung kann also die notwendigen Unterlagen nach eigenem Ermessen im Rahmen der Risikoabschätzung anfordern.

Bisher müssen Steuerpflichtige, die nicht steuerlich vertreten werden, ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Diese Frist wird um zwei Monate auf den 31. Juli des Folgejahres verschoben. Übernimmt der Steuerberater die Erstellung der Steuererklärung, so verlängert sich ebenfalls die Abgabefrist um zwei Monate auf den 28. Februar des übernächsten Jahres. Die verlängerten Fristen sollen erstmals für Steuererklärungen gelten, die ab 2019 abzugeben sind. Ungeachtet dieser Gesetzesänderung wird die Finanzverwaltung weiterhin berechtigt sein, bereits vorzeitig eine Steuererklärung anzufordern.

Die neuen Abgabefristen sollten in Zukunft unbedingt eingehalten werden. Denn für jeden angefangenen Monat über die Frist wird ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens aber 25 Euro pro Monat festgesetzt. Von dieser Muss-Vorschrift sind nur Steuerfestsetzungen auf null Euro oder bei festzusetzenden Erstattungsansprüchen ausgenommen. Ein Verspätungszuschlag wird auch nicht festgesetzt bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags ab der Überschreitung der gesetzlichen Frist unterbleibt jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen konnte, dass er keine Steuererklärung abgeben musste.

Nachträgliche Änderungen von Steuerbescheiden sind mit Verwaltungsarbeit verbunden. Um diese Verwaltungsarbeit auf das Notwendige zu beschränken, wird die Kleinbetragsverordnung geändert. Ab 2019 werden Steuerfestsetzungen nur noch dann geändert oder berichtigt, wenn die Differenz zuungunsten des Steuerpflichtigen 25 Euro beträgt (bisher 10 Euro). Eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen erfolgt weiterhin ab einer Differenz von 10 Euro.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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