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Newsletter Juni 2015 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter Juni 2015 - aktuell und übersichtlich

Vorsicht vor www.USTID-NR.de

Neue Abzock-Angebote an Unternehmer

Unternehmer benötigen für Geschäfte mit dem europäischen Ausland eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, kurz USt-IdNr.. Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis vergeben. Mit dieser Nummer wird dem Unternehmer bestätigt, dass er in Deutschland ein Unternehmen betreibt. Unstrittig wird diese Nummer durch die behördliche Stelle in Saarlouis in Registern geführt. Über dieses Register haben Unternehmer die Möglichkeit, sich über die Richtigkeit der USt-IdNr. ihrer Geschäftspartner zu erkundigen.

Doch es gibt keine Verpflichtung zur Eintragung in ein Deutsches Firmenregister! Dies versucht aktuell eine Firma unter dem Namen „DR Verwaltung AG“ mit Sitz in Bonn vielen Unternehmen einzureden. Die Schreiben der Firma vermögen unter dem Deckmantel der Europäischen Union den Anschein eines amtlichen Schreibens zur Erfassung gewerblicher Firmendaten, insbesondere der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, zu erwecken. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars wird jedoch ein kostenpflichtiger Vertrag über die Eintragung und Veröffentlichung der Unternehmensdaten geschlossen. Erst nach einer langen Einleitung zu umsatzsteuerlichen Regelungen – quasi im Kleingedruckten – ist zu lesen, dass es sich um eine nicht amtliche kostenpflichtige Eintragung handelt. Die Veröffentlichung kostet jährlich 398,88 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung wird verbindlich für zwei Jahre geschlossen.

Hinweis: Es gibt keine Verpflichtung, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder auch andere Firmendaten auf irgendeinem Portal oder in einem speziellen Firmenregister zu veröffentlichen. Wir empfehlen Ihnen, keine Verträge mit der DR Verwaltung AG in Bonn zur Veröffentlichung der Unternehmensdaten auf Ust- IdNr.de abzuschließen.

Aber auch Schreiben mit der Aufforderung zur Eintragung in ein Gewerbezentralregister oder in ein Handels- und Gewerberegister können Sie ignorieren. Fragen Sie Ihren Berater oder einen Anwalt, wenn Sie unsicher sind, ob eine Eintragungspflicht besteht.

Falls Sie versehentlich bereits einen Vertrag abgeschlossen haben, sollte anwaltlich geprüft werden, ob der Vertrag wegen arglistiger Täuschung annulliert werden kann oder rechtsgültig ist. Die ETL Rechtsanwälte stehen dafür gern zur Verfügung.

Gewinnrealisierung bereits bei Abschlagszahlungen möglich

Mit detaillierter Rechnungslegung nach HOAI wird Gewinn realisiert

Ein Unternehmer realisiert den Gewinn aus einer Lieferung oder sonstigen Leistungen immer dann, wenn er seinen Auftrag wirtschaftlich erfüllt und Anspruch auf die Bezahlung hat. Dabei führen Abschlagszahlungen für Teilleistungen nur dann zur Gewinnrealisierung, wenn sie als Teil-(Schluss-)- Rechnung eingefordert werden.

Bei den Leistungen von Ingenieuren und Architekten sieht dies der Bundesfinanzhof etwas anders. Die Ingenieure und Architekten rechnen ihre Leistungen auf der Grundlage der Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ab. Die HOAI sieht vor, dass Abschlagszahlungen in zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden können. (Teil-)Abnahmen sind hierfür nicht erforderlich. Für die Gewinnrealisierung ist damit nur notwendig, dass der Auftragnehmer eine abnahmefähige (Teil-)Leistung erbracht hat und eine konkret prüfbare (Abschlags-)Rechnung vorgelegt wird. Eine Abnahme durch den Auftragnehmer und die Abrechnung als (Teil-)Schlussrechnung ist dabei nicht erforderlich. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt nach Auffassung des BFH kein schwebendes Geschäft mehr vor, sodass die Abschlagszahlung als Forderung mit Gewinnrealisierung zu aktivieren ist.

Ein BFH-Urteil mit weitreichenden Folgen

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 23. Dezember 2014 schließt sich die Finanzverwaltung der Meinung des BFH an. Somit führen in allen künftigen Wirtschaftsjahren die Anzahlungen zur Gewinnrealisierung, wenn die (Teil-)Leistung erbracht und eine prüfbare Rechnung ausgehändigt wurde.

Dabei sind die Grundsätze des BFH-Urteils nicht nur auf die Leistungen der Architekten und Ingenieure anwendbar. Auch in anderen Branchen gibt es Verordnungen, die die Zahlungsansprüche und – verpflichtungen von Auftragnehmer und Auftraggeber regeln, so beispielsweise die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Aber auch ohne die speziellen Branchenverordnungen können detaillierte Abschlagsrechnungen zur Gewinnrealisierung führen, denn die Finanzverwaltung will das Urteil auch auf Abschlagsrechnungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anwenden.

Dies bedeutet, dass alle bisherigen Anzahlungen unter Beachtung des Urteils auf ihre Gewinnwirksamkeit zu beurteilen sind und gegebenenfalls als Erlöse zu erfassen sind. Die erstmalige Anwendung des Urteils im aktuellen Wirtschaftsjahr kann dabei zu hohen Gewinnrealisierungen führen. In diesem Fall sollte gemeinsam mit dem steuerlichen Berater geprüft werden, inwieweit es sinnvoll und möglich ist, den hieraus resultierenden Gewinn auf zwei oder drei Jahre gleichmäßig zu verteilen.

Hinweis: Nach der Auffassung des BFH müssen für eine Gewinnrealisierung zwei Voraussetzungen vorliegen - eine abnahmefähige Leistung und eine prüfbare Rechnung des Auftraggebers.

Stellt der Auftragnehmer jedoch nur eine pauschale Abschlagsrechnung ohne Leistungsaufstellung aus, gibt er hiermit zu verstehen, dass seine geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht wurde. Der Auftraggeber kann die „erbrachten“ Leistungen noch nicht im Detail prüfen. Wird nun die pauschale Abschlagsrechnung durch den Auftraggeber akzeptiert, dürfte die Gewinnrealisierung beim Auftragnehmer noch nicht gerechtfertigt sein.

Auch bei kleinen Geschenken fallen Steuern an

Keine Pauschalsteuer für Aufmerksamkeiten und Streuwerbeartikel

Geschenke und Aufmerksamkeiten erhalten die Freundschaft und verbessern das Betriebs- und Geschäftsklima. Doch als Betriebsausgabe dürfen sie nur eingeschränkt den Gewinn des Unternehmens beeinflussen.

35 Euro sind eine Freigrenze

Geschenke an Geschäftspartner sind dagegen nur bis 35 Euro pro Jahr und Empfänger abzugsfähig. In der Buchführung sind die Aufwendungen für Geschenke dabei einzeln und getrennt auf separaten Buchführungskonten zu erfassen. Die Rechnungsbelege über die Geschenke sind durch die Namen der Empfänger zu ergänzen. Werden diese organisatorischen Vorgaben in den Grundbüchern nicht eingehalten, so sind die Geschenke auch dann nicht abzugsfähig, wenn die Freigrenze bei keinem Geschäftspartner im Veranlagungsjahr überschritten wurde.

Erhält ein Geschäftspartner mehrere kleinere Geschenke, die erst in ihrer Summe die Freigrenze überschreiten, so sind dennoch alle Geschenke für den Geschäftspartner als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln. Es kann keine Auswahl in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Geschenke erfolgen. Die Betrachtungsweise ist dabei immer der einzelne Empfänger. Das Überschreiten der Freigrenze bedeutet auch, dass keine Vorsteuern abgezogen werden dürfen.

Entweder Pauschalierung oder Einzelbesteuerung

Doch auch für den beschenkten Geschäftspartner gibt es nicht nur Grund zur Freude, denn bei ihm führen Geschenke zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Damit der Beschenkten nicht noch Steuern auf sein Geschenk bezahlen muss, besteht die Möglichkeit, dass der schenkende Unternehmer eine pauschale Steuer von 30 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlt. Jedoch ist die Möglichkeit der Pauschalierung nach oben auf einen Betrag von 10.000 Euro pro Empfänger und Jahr begrenzt.

Das betrieblich veranlasste Geschenk unterliegt damit der Besteuerung entweder beim Empfänger oder in der pauschalen Variante beim Schenkenden, unabhängig davon ob die Freigrenze von 35 Euro eingehalten oder überschritten wurde.

Wird die Pauschalierung gewählt, so sind alle Geschenke an Geschäftspartner eines Jahres nach dieser Wahl zu besteuern.

Nicht in jedem Fall müssen Steuern gezahlt werden

Wie in vielen Fällen gilt aber auch bei den Geschenken: Keine Regel ohne Ausnahmen. In einem aktuellen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung sich zu den Ausnahmen geäußert. Danach sind die Zuwendungen keine Geschenke, die der Geschäftspartner aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses erhält und die den Betrag von 60 Euro nicht überschreiten. Ein besonderes persönliches Ereignis ist zum Beispiel der runde Geburtstag oder auch die Geburt eines Kindes. Geschenke zu Weihnachten gehören nicht dazu.

Eine weitere Erleichterung bilden die Zuwendungen im Wert von maximal 10 Euro. Sie unterliegen als Streuwerbeartikel auch nicht der Besteuerung.

Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen, aber auch Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen werden nicht mehr als Geschenke im engeren Sinne angesehen und können deshalb nicht einer pauschalen Steuer unterworfen werden. Beim Empfänger der Prämien oder Gewinne kann es dennoch zu einer Besteuerung kommen.

Hinweis: Bei der Gewährung von Geschenken und Aufmerksamkeiten sollten immer genaue Aufzeichnungen geführt werden. Nur so kann Ärger in einer Betriebsprüfung vermieden werden. Denn bei fehlenden Angaben droht die komplette Streichung des Betriebsausgabenabzugs. Dennoch werden die 30 % pauschale Steuer fällig.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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