Direkt zum Inhalt springen
Newsletter Januar 2016 - aktuell und übersichtlich

News -

Newsletter Januar 2016 - aktuell und übersichtlich

Auch organisatorische Kassenunterlagen sind aufbewahrungspflichtig

Übergangsfrist für alte Registrierkassen läuft zum 31. Dezember 2016 aus

Unternehmer mit überwiegendem Barumsatzgeschäft haben eine Kasse zu führen und die einzelnen Umsätze täglich zu erfassen. Zur Erfassung der Umsätze darf sich der Unternehmer technischer Hilfsmittel, wie z.B. eine Registrierkasse bedienen. In der Vergangenheit gewährte der Bundesfinanzhof Erfassungserleichterungen, wenn an eine große Anzahl namentlich nicht bekannter Kunden Umsätze von geringem Wert erbracht wurde. Hier reichte es aus, dass der Unternehmer einen fortlaufend nummerierten Tagesendsummenbon (oder Z-Bon) zur Betriebsprüfung vorlegen konnte.

Hinzuschätzung schon beim Fehlen von Bedienungsanleitung und/oder Einrichtungsprotokollen

Doch im Sommer 2015 veröffentlichte der BFH ein sehr weitreichendes Urteil. Die obersten Richter stellten die Bedienungsanleitung einer programmierbaren Registrierkasse, das Einrichtungsprotokoll und alle Änderungsprotokolle auf eine Stufe mit den täglichen Z-Bons. Im Ergebnis des Urteils darf die Buchführung bereits beim Fehlen der Bedienungsanleitung oder der Programmierprotokolle durch den Finanzbeamten verworfen werden. Damit wäre der Weg frei für eine Hinzuschätzung von Umsatzbeträgen mit den steuerlichen Konsequenzen einer Nachzahlung.

Die Finanzverwaltung nutzt bereits das Urteil und verlangt die Vorlage der Bedienungsanleitung zur Registrierkasse sowie die Einrichtungs- und Änderungsprotokolle. Diese organisatorischen Unterlagen gehören zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, deren Aufbewahrungszeit zehn Jahre beträgt, wobei diese Frist erst mit dem außer Betrieb nehmen der Kasse beginnt. Die Unterlagen sind selbst dann über die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren, wenn die Registrierkasse verkauft wird. Hier empfiehlt sich eine Kopie zu erstellen.

Empfehlung

Sollten Sie aktuell nicht im Besitz einer Bedienungsanleitung für Ihre Registrierkasse sein, so schauen Sie im Internet nach oder fragen Sie Ihren Kassenmonteur.

Kassensysteme teilweise nur noch bis 31. Dezember 2016 nutzbar

Ihr Kassenmonteur ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn Ihre Registrierkasse die elektronisch erfassten Einzeldaten noch nicht dauerhaft speichern und jederzeit lesbar machen kann. Bereits im Dezember 2010 erklärte die Finanzverwaltung, dass die Barumsätze, die mit Hilfe einer elektronischen Registrierkasse einzeln erfasst werden, auch einzeln lesbar gemacht werden müssen. Dabei räumte die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist von 6 Jahren ein, um das vorhandene Kassensystem den neuen Anforderungen anzupassen. Die Übergangszeit ist nun bereits zu 84 Prozent abgelaufen und es verbleiben nur noch knapp 12 Monate. Soweit die Anpassungen durch Speichererweiterung, Updates oder durch Neuinvestition in eine moderne Registrierkasse noch nicht erfolgt sind, sprechen Sie mit Ihrem Kassenmonteur, welches Kassensystem für Ihr Unternehmen das Beste ist. Es ist nicht empfehlenswert, diese Aufgabe bis Dezember 2016 zu verschieben, da in einer vorher stattfindenden Betriebsprüfung zumindest nachgewiesen werden muss, dass alle - in Abhängigkeit vom Kassentyp - machbaren Maßnahmen getroffen wurden.

Auch die Tierbetreuung kann eine haushaltnahe Dienstleistung sein

Haushaltnahe Dienstleistungen können die Steuerlast mindern

Zu den haushaltnahen Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die nicht handwerkliche Leistungen sind und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, für die aber eine Dienstleistungsagentur in Anspruch genommen wird.

Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen kann begünstigt sein

In der aktuellen Jahreszeit ist hier der Winterdienst zu nennen. Nicht nur der Winterdienst auf dem privaten oder gemieteten Grundstück, sondern auch die Schneebeseitigung auf öffentlichen Straßen und Gehwegen rund um das eigene Grundstück gehört zu den begünstigten Dienstleistungen, wenn der Grundstückseigentümer oder –nutzer aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung die angrenzenden Wege und Straßen beräumen muss. Zu diesem Ergebnis kam der BFH bereits mit Urteil vom 20. März 2014.

Haustierbetreuung kann eine haushaltnahe Dienstleistung sein

Aber auch die Haustierbetreuung durch eine „Nanny“ kann unter die steuermindernden haushaltnahen Dienstleistungen fallen. Dies urteilte der BFH in seinem Urteil vom 3. September 2015. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten regelmäßig anfallen und typischerweise durch den Steuerpflichtigen oder andere Haushaltangehörige erledigt werden. Beauftragt der Tierliebhaber für eine gewisse Zeit ein Dienstleistungsunternehmen mit der Betreuung des Haustiers, egal aus welchem Grund, so kann er die daraus entstehenden Betreuungskosten bis zu 20 %, höchstens 4.000 Euro direkt von der festzusetzenden Einkommensteuer in Abzug bringen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuung im Haushalt des Tierliebhabers erfolgt, eine Rechnung vorgelegt werden kann und der Betrag per Überweisung auf ein Konto der Dienstleistenden erfolgt.

Die steuermindernde Geltendmachung der haushaltnahen Dienstleistung entfällt jedoch, wenn die Dienstleistung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen verrichtet wird. Damit werden z. B. keine Betreuungskosten einer Tierpension anerkannt.

Wenn aus Spaß Ernst wird

Pokerspielen kann gewerbliche Tätigkeit sein

Die Präsenz von digitalen Spielen nimmt immer mehr zu, doch immer noch sind Kartenspiele, wie Skat, Rommee oder Poker beliebt. Dabei locken verschiedene Turniere nicht nur mit dem Freizeitspaß, sondern durchaus auch mit attraktiven Gewinnen. Doch diese Preisgelder sind nicht in jedem Fall steuerfrei.

Pokerspielen ist kein reines Glücksspiel

Mit Urteil vom 16. September 2015 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die Teilnahme an verschiedenen Pokerturnieren eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht darstellen kann. Die Richter verneinten die Anerkennung des Pokerspiels als ein reines Glückspiel. Gewinne aus reinen Glückspielen unterliegen auch weiterhin nicht der Besteuerung. Doch gerade die Poker-Spielvarianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“, die der Kläger spielte, haben eine berechenbare Komponente, so dass sie als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind.

Hintergrund

Ein Berufspilot, nahm in seiner Freizeit seit 20 Jahren an internationalen Turnieren und Wettbewerben teil und hatte hochkarätige Turniere – unter anderem in Las Vegas – gewonnen. Allein im Jahr 2008 wies die im Internet zugängliche Datenbank (The Hendon Mob Poker Datebase) für den Piloten Preisgelder in Höhe von umgerechnet 105.012 Euro aus. Sein Erfolg erlaubte ihm auch eine Tätigkeit als Fernsehkommentator von Pokerspielen, als Autor eines Poker-Internetblogs sowie als Hauptdarsteller einer Poker-Schulungs-DVD aktiv zu sein. Nachdem das Finanzamt durch einen Hinweis auf die Sache aufmerksam geworden war, sah es in dem nebenberuflichen Pokerspiel des Piloten einen Gewerbebetrieb und veranlagte zur Einkommen- und Gewerbesteuer. Die gegen die Steuerbescheide erhobene Klage hatte weder vor dem Finanzgericht noch vor dem Bundesfinanzhof Erfolg.

Dabei schlossen sich die Richter des BFH der Auffassung der Vorinstanz an. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des XI. Senats des BFH vom 11. November 1993, welches die Berufsmäßigkeit eines Skat-, Rommé- und Backgammonspielers betraf, schlussfolgerte der BFH, dass auch ein Pokerspieler seine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt anbietet. Seine Tätigkeit ist für Dritte äußerlich erkennbar, so dass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, als ein entscheidendes Merkmal für einen Gewerbebetrieb, vorliegt. Diese Tätigkeit kann beim erfolgreichen Pokerspiel nicht wie bei reinen Glückspielen ausgeschlossen werden. Vielmehr entscheiden Kenntnisse der Wahrscheinlichkeitsrechnung und der Psychologie sowie die einschlägige Spielerfahrung über den Erfolg. Auch folgte der BFH der Auffassung des Finanzgerichts, dass der Kläger durch seine Betätigung einen Totalüberschuss anstrebte.

Im Ergebnis sah der BFH die Preisgelder als Betriebseinnahmen und die Startgelder (sog. „Buy-Ins“) als Betriebsausgaben an.

Hinweis

Aus dem Urteil kann nicht geschlossen werden, dass jeder Pokerspieler per se gewerbliche Einkünfte erzielt, da es sich in den meisten Fällen durch das Fehlen eines Totalüberschusses um Liebhaberei und Hobby handelt.

Doch der Übergang von der privaten Vermögensverwaltung mit nicht abziehbaren Verlusten hin zum Gewerbebetrieb ist fließend.

Empfehlung

Sollten Sie „ähnliche“ Erfolge im Pokerspiel haben, wie der Kläger, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Denn vorhandene Verluste aus Pokerspielen müssen im Jahr ihrer Entstehung und können nicht erst in dem Jahr, in dem erstmals ein Gewinn entsteht, geltend gemacht werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt sich gegen eine Verlustanerkennung stellen wird, doch hier kommt es auf die Überzeugungskraft und das Verhandlungsgeschick von Ihnen und Ihrem Steuerberater an.

Muss das Vorliegen eines Gewerbebetriebs bejaht werden, so ist auch umsatzsteuerlich zu beachten, dass es sich im Grunde um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, die den Vorsteuerabzug ermöglicht. Die inländischen Preisgelder unterliegen dann jedoch der deutschen Umsatzsteuer. Inwieweit der Turnierveranstalter die Umsatzsteuer zusätzlich zahlen wird, ist jedoch fraglich.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

Ihre Steuerberatungskanzlei

Hannes & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH

Rankestr. 17 10789 Berlin

Tel: 030/ 72 61 50-500
Fax: 030/ 72 61 50-599
e-mail: hannes@etl.de

http://hannes-kollegen.de/

Die Erarbeitung des Rundschreibens erfolgt mit großer Sorgfalt. Eine Haftung kann hierfür jedoch nicht übernommen werden.

Themen

Kategorien

Kontakt

Dipl.-Fw. Thomas Hannes

Dipl.-Fw. Thomas Hannes

Pressekontakt Steuerberater Geschäftsführer 030-726150500