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Newsletter Februar 2015 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter Februar 2015 - aktuell und übersichtlich

Von Bargeschäften, elektronischen Kassen und der Datenspeicherung

Übergangsfrist zur Auf- und Umrüstung von Kassen läuft in 23 Monaten aus

Zur Erleichterung des Arbeitsalltags, aber auch zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten aus Abgabenordnung und Umsatzsteuergesetz werden in Unternehmen mit einem erheblichen Anteil an Bargeschäften elektronische Registrierkassen eingesetzt. Bereits seit dem Jahr 2002 verlangt die Finanzverwaltung in einer Prüfung die Vorlage aller in elektronischer Form erfassten Daten. Spätestens seit dem Jahr 2010 gilt dies auch für alle Daten, die durch die Nutzung von elektronischen Registrierkassen erfasst werden. Nicht alle Kassentypen können dabei die Daten für den Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren prüfungssicher zur Verfügung stellen. Daraus erwächst für den Unternehmer die Verpflichtung, die Kasse auf- oder umzurüsten, um den Aufbewahrungspflichten gerecht zu werden.

Für eine Übergangsfrist vom 26. November 2010 bis zum 31. Dezember 2016 besteht die Möglichkeit der Auf- oder Umrüstung oder auch der Neuanschaffung einer Kasse. So schnell, wie im neuen Jahr schon wieder ein Monat vergangen ist, wird auch die restliche Übergangsfrist vergehen. Von den gut 72 Monaten der eingeräumten Übergangsfrist verbleibt nur noch etwa ein Drittel, sprich ganze 23 Monate. Sie sollten deshalb jetzt handeln. Sprechen Sie mit Ihrem Händler für Kassensysteme vor Ort, inwieweit eine Aufrüstung Ihrer Kasse möglich ist und lassen Sie sich dies notfalls bestätigen. 

Hinweis: Was sonst noch bei der Führung einer Kasse zu beachten ist, erfahren Sie in unserem aktualisierten Merkblatt „Kassenführung – Im Blick der digitalen Betriebsprüfung“, welches wir Ihnen gern zur Verfügung stellen. 

Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Kosten abziehbar

Auch Neben- und Folgekosten werden berücksichtigt

Wird eine Dusche aus gesundheitlichen Gründen behindertengerecht umgebaut, so sind die damit im Zusammenhang stehenden Kosten als außergewöhnliche Kosten steuerlich abzugsfähig. Abziehbar sind grundsätzlich aber nur die Kosten, für die die Krankheit oder Behinderung ursächlich ist. Jedoch ist die Aufteilung nicht zu eng und unpraktikabel vorzunehmen. Bei einem Umbau der Dusche gehören zu den abzugsfähigen Kosten nicht nur das Material und die Lohnkosten für den Einbau einer ebenerdigen Duschwanne, sondern auch die Nebenkosten und Folgekosten des Umbaus. Zu den Nebenkosten gehört z. B. die Entsorgung der alten Duschwanne. Der Einbau einer breiteren Tür, der Austausch der Armaturen und der Ersatz der Wandfliesen sind den Folgekosten eines Umbaus zu einer behindertengerechten Dusche zuzurechnen.

Wird eine ganze Wohnung oder das gesamte Gebäude behindertengerecht umgebaut, sind die Aufwendungen jedoch aufzuteilen in Aufwendungen, die durch die Krankheit oder Behinderung verursacht sind und solche, die eine Verbesserung der Wohnumgebung im Allgemeinen darstellen. Dazu kann es notwendig sein, einen Sachverständigen heranzuziehen, da es für die Finanzbehörde nicht offenkundig ist, welcher Mehrwert bei den Baumaßnahmen auf die Behinderung entfällt.

Förderzuschuss für Wagniskapital ist steuerfrei

Steuerfreiheit gilt rückwirkend auch für die Jahre 2013 und 2014

Business Angels sind private Investoren, die von der Geschäftsidee einer jungen Kapitalgesellschaft überzeugt sind und dieses Unternehmen durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen finanziell unterstützen möchten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) unterstützt solche Beteiligungen seit 2013 mit einem steuerfreien Förderzuschuss in Höhe von 20 % bei einer Mindestbeteiligungssumme von 10.000 EUR. Seit dem 31. Dezember 2014 sind alle bereits gezahlten und alle künftigen Zuschüsse von der Besteuerung im Rahmen der Ertragsteuern freigestellt.

Förderzuschuss ist an Voraussetzungen geknüpft

Mit dem Förderzuschuss will das BMWI private Geldgeber und Investoren noch stärker ermutigen, jungen innovativen Unternehmen durch eine Beteiligung über die finanziellen Engpässe besonders in der Gründungsphase hinwegzuhelfen. Um den Förderzuschuss zu beantragen, sind umfangreiche Voraussetzungen für die jungen Unternehmen, aber auch für die potenziellen Investoren zu beachten.

Das junge Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft sein, welches nicht älter als zehn Jahre ist. Die Frist berechnet sich ab dem Tag der erstmaligen Eintragung ins Handelsregister. Das innovative Unternehmen darf zusätzliches Beteiligungskapital im Wert von bis zu 1 Mio. EUR pro Kalenderjahr einwerben. Als Bemessungsgrundlage gilt dabei der Nennwert der Beteiligung und ein eventuell gezahltes Aufgeld. Damit der Investor gefördert werden kann, benötigt das innovative Jungunternehmen einen Feststellungsbescheid zur Förderfähigkeit, welcher vom BMWI ausgestellt wird. Dieser Bescheid hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.

Der Investor und Business Angel muss eine volljährige natürliche Person mit Hauptwohnsitz in der Europäischen Union sein. Der Förderzuschuss kann auch an eine Beteiligungs- oder Business Angel GmbH gewährt werden. Sowohl die natürliche Person als Investor als auch die Gesellschafter der BeteiligungsGmbH dürfen in den zwei Jahren vor der Beteiligung und den drei Jahren danach (Mindesthaltefrist) nicht als Angestellter im geförderten Unternehmen tätig sein. Die Beteiligung muss mindestens 10.000 EUR betragen. Die Obergrenze pro Investor, Unternehmen und Jahr ist mit 250.000 EUR festgelegt. Der Business Angel hat diese Summe aus seinem Vermögen zu zahlen, d.h. er darf die Investitionssumme nicht über einen Kredit finanzieren. Auch die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital ist nicht möglich, denn dem Jungunternehmen sollen tatsächlich neue Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis: In Abhängigkeit davon, ob das zu fördernde Jungunternehmen bereits besteht oder sich gerade gründen will, sind die notwendigen Anträge in unterschiedlicher zeitlicher Reihenfolge zustellen. Diese und noch weitere wichtige Förderbedingungen sowie die aktuellen Förderrichtlinien finden Sie auf der Internetseite des BMWI. Sie können sich aber auch vertrauensvoll an unsere ETL-Unternehmensberater wenden, die Ihnen gerne weiter helfen werden. 

Firmenwagen und selbst getragene Benzinkosten schließen sich nicht aus

Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1%-Regelung abziehbar

Außendienstmitarbeitern wird oft ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Dabei unterliegt die Gestattung der privaten Mitbenutzung verschiedensten vertraglichen Gestaltungen. So können sich bespielsweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Fahrzeugkosten teilen.

Der Firmenwagen ist ein betriebliches Fahrzeug des Arbeitgebers. Alle Kfz-Kosten, wie jährliche Abschreibung, Kfz-Versicherung und –steuern, aber auch Benzinkosten und Autowäsche sind seine Betriebsausgaben, soweit er diese übernimmt. Wird dem Arbeitnehmer der Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so muss der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung mit der 1 %-Regelung pauschalierend in Ansatz bringen (1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat) und lohnversteuern.

Arbeitnehmer darf Kfz-Aufwendungen abziehen

Trägt der Arbeitnehmer einen Teil der Fahrzeugkosten, wie z. B. Benzinkosten selbst, so kann er diese Aufwendungen als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. So das Finanzgericht (FG) Düsseldorf.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem das Finanzamt den Werbungskostenabzug der von ihm getragenen Fahrzeugkosten verwehrt hatte. Das FG begründete die Abziehbarkeit der Werbungskosten damit, dass alle durch den Arbeitnehmer gezahlten Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehen. Bei einer gedanklichen Aufteilung der Kfz-Aufwendungen auf die Gesamtfahrleistung ist festzustellen, dass ein Teil der Kosten auf die betrieblich veranlassten Fahrten entfällt und daher zum Werbungskostenabzug zugelassen ist. Aber auch übernommene Kfz-Kosten für die Privatfahrten sind beim Arbeitnehmer abzugsfähig, da diese mit dem in Form der 1%-Regelung versteuerten geldwerten Vorteil der „Kfz-Nutzung“ im Zusammenhang stehen.

Nach Ansicht des FG ist weder die Vorlage eines Fahrtenbuchs noch die Aufteilung der Fahrten in Betriebs- und Privatfahrten notwendig, da beide Fahrttypen der Einkünfteerzielung dienen.

Hinweis: Das FG hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen und es bleibt abzuwarten, wie der BFH sich dazu positioniert.


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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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