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Newsletter Dezember 2016 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter Dezember 2016 - aktuell und übersichtlich

Kurzarbeitergeld bei saisonbedingtem Arbeitsausfall

Meldepflichten für Saison-Kurzarbeitergeld fallen weg

Eigentlich ist es gut, dass das Wetter noch nicht nach eigenen Wünschen und Befindlichkeiten manipuliert
werden kann. Doch gerade in der kalten Winterzeit wünscht sich das so mancher Bauunternehmer. Sie
haben immer wieder erhebliche witterungsbedingte Arbeitsausfälle zu verkraften. Aufgrund von
Kälteeinbrüchen mit erheblichen Minusgraden stockt der Bau, so dass der Auftrag später fertiggestellt
wird. Für die Angestellten, die auf den Baustellen tätig sind, gibt es nichts zu tun. Dennoch besteht für
den Unternehmer die Verpflichtung zur Lohnzahlung. Für Arbeitnehmer mit mindestens einem
unterhaltspflichtigen Kind besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 Prozent der
Nettolohndifferenz, für alle anderen Mitarbeiter in Höhe von 60 Prozent der Nettolohndifferenz.

Keine Anzeigepflicht für Arbeitsausfall im Schlechtwetterzeitraum

Im sogenannten Schlechtwetterzeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März des Folgejahres können
Unternehmen, die den Tarifverträgen des Baugewerbes, der Dachdecker und des Garten-, Landschaftsund
Sportplatzbaus unterworfen sind, Saison-Kurzarbeitergeld zahlen und die Erstattung beim Arbeitsamt
beantragen. Für die Gerüstbauunternehmen beginnt der Schlechtwetterzeitraum bereits am 1. November
eines Jahres. Der witterungsbedingte Arbeitsausfall wegen Kälte, Schnee oder/und Eis ist seit einigen
Jahren nicht mehr zeitnah beim Arbeitsamt anzumelden. Ab dem Schlechtwetterzeitraum 2016/2017
entfällt auch die zeitnahe Anzeigepflicht für wirtschaftliche Arbeitsausfälle. Für die Erstattung der
gezahlten Saison-Kurzarbeitergelder durch die Agentur für Arbeit sind nur noch die entsprechenden
Abrechnungsunterlagen einzureichen. Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter, aber auch Aufzeichnungen,
die die Gründe für den Arbeitsausfall dokumentieren, sind für Kontrollzwecke jedoch auch weiterhin
aufzubewahren.

Der Wegfall der Anzeigepflicht während des Schlechtwetterzeitraums ist als erhebliche Entlastung für die
Unternehmen in der Baubranche zu begrüßen, denn der Unternehmer hat in der Regel viele andere Dinge
zu organisieren, wenn ihm das Wetter einen Strich durch die Rechnung macht.

Berufsgenossenschaften führen den digitalen Lohnnachweis ein

Unternehmer müssen dreifache Meldepflichten erfüllen

Alle Jahre wieder erhalten Arbeitgeber im November die Vordrucke für den Lohnnachweis von ihrer
Berufsgenossenschaft. In ihm sind die geleisteten Arbeitsstunden der Mitarbeiter zu erfassen, sowie die
dazugehörigen Bruttoentgelte. Beides gegliedert nach den verschiedenen Gefahrengruppen. Der
Lohnnachweis bildet so eine Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
der Unternehmen. Im Zuge der Digitalisierung soll künftig der Lohnnachweis in Papierform durch den
digitalen Lohnnachweis ersetzt werden. Der digitale Lohnnachweis beinhaltet, wie auch bisher die
Papierform, die folgenden Angaben: Mitgliedsnummer, Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
(BBNRUV), das Beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden, und Anzahl der
Arbeitnehmer.

Im vergangenen Jahr führte die Berufsgenossenschaft die digitale Meldung zur Unfallversicherung je
Arbeitnehmer (UV-Meldung) ein. Die Summe aller Einzelmeldungen findet sich im Lohnnachweis wieder.
In diesem Jahr nun möchte sie auch den Lohnnachweis für das Jahr 2016 digital aus dem zertifizierten
Entgeltabrechnungsprogramm bis zum 16. Februar 2017 erhalten. Zusätzlich ist jedoch der Lohnnachweis
für das Abrechnungsjahr 2016 auch noch in der bisherigen Form, d.h. auf Papier, per Fax oder über das Ausfüllen des Vordrucks im Online-Verfahren, an die Berufsgenossenschaften zu übermitteln. Das bedeutet Zusatzaufwand für jeden Arbeitgeber und das nicht nur für 2016. Auch für das Jahr 2017 muss neben der UV-Meldung je Arbeitnehmer und dem digitalen Lohnnachweis auch noch der Lohnnachweis in Papierform übermittelt werden. Damit sind in den Jahren 2016 und 2017 drei Meldungen an die Berufsgenossenschaft zu übermitteln.

Erstellung des digitalen Lohnnachweises erfolgt in zwei Schritten

Für die Erstellung des digitalen Lohnnachweises ist in einem ersten Schritt ein automatisierter Abgleich der Unternehmensdaten durchzuführen. Der Abgleich der Mitgliedsnummer und der Gefahrenklassen erfolgt aus dem verwendeten Lohnabrechnungsprogramm im Unternehmen oder beim Steuerberater. Hierbei müssen die Arbeitgeber allerdings aktiv mitwirken. Um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten, wird für jeden Unternehmen eine fünfstellige PIN-Nummer vergeben. Diese erhalten die Unternehmen von der Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit dem aktuellen Lohnnachweisformular.

Hinweis: Soweit der Lohn nicht im Unternehmen berechnet wird, ist das Schreiben der Berufsgenossenschaft mit den Zugangsdaten ihrem Steuerberater auszuhändigen, damit der digitale Lohnnachweis pünktlich übermittelt werden kann. Wird die Abgabefrist 16. Februar 2017 nicht eingehalten, drohen Bußgelder.

Erfolgt die Lohnabrechnung ohne Einsatz eines Entgeltabrechnungsprogramms, so ist der Lohnnachweis dennoch digital über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe zu erstellen. Da auch das Finanzamt und die Krankenkasse ihre Meldungen in digitaler Form fordern, ist die Anschaffung eines Entgeltprogramms eine sinnvolle Investition. Alternativ übernimmt ihr Steuerberater gern die Lohnabrechnung für ihre Mitarbeiter.

Steuerklassenwahl für 2017 prüfen

Arbeitgeber müssen ELStAM regelmäßig abrufen

Das Lohnsteuerrecht kennt sechs Steuerklassen. Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kinder im Sinne des Steuerrechts. Für alleinerziehende Elternteile ist die Steuerklasse II anzuwenden, da hier bereits der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sind die Steuerklassen III bis V in zwei Kombinationen möglich. In der Steuerklasse IV erfolgt der Lohnsteuereinbehalt wie bei einem Single mit der Steuerklasse I. Da auch bei Eheleuten eine Besteuerung nach der persönlichen Leistungskraft unterstellt wird, erhalten Eheleuten automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV zugeordnet wird. Diese Kombination führt zum „richtigen“ Lohnsteuerabzug, wenn beide Partner in etwa gleich hohe Einkommen erzielen.

Bei unterschiedlichen Einkommen können die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination III/V wählen. Diese Kombination ist immer dann sinnvoll, wenn ein Partner wesentlich mehr als der andere verdient. Als grobe Orientierung gilt die Faustregel: Ein Partner verdient doppelt so viel wie der andere Partner. Bei der Steuerklassenkombination III/V wählt der Besserverdienende die Steuerklasse III und der andere Partner die Steuerklasse V. Damit wird die progressive steigende Lohnsteuer für den Besserverdienenden abgemildert, denn in der Steuerklasse III sind die doppelten Grundfreibeträge zugeordnet. Der (Ehe-)Partner mit dem geringeren Einkommen in der Steuerklasse V hat jedoch keinen Grundfreibetrag und muss die steuerliche Mehrbelastung in der Familie tragen. Im Ergebnis kann die Steuerklassenwahl III/V dennoch die bessere Wahl sein, da das monatliche Familieneinkommen erhöht wird.

Dadurch zahlt der Partner mit den geringeren Einkünften eine Mehr an Steuern und der Blick auf den Lohnzettel kann enttäuschend sein. Um dies zu vermeiden, kann die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt werden. Der Faktor ist immer kleiner Eins. Durch den Faktor wirkt sich der steuermindernde Effekt des Ehegattensplittings schon beim Lohnsteuerabzug aus. Die Lohnsteuer ist dadurch für die (Ehe)Partner geringer als bei der Steuerklassenkombination IV/IV ohne Faktor. Ein weiterer Pluspunkt besteht darin, dass eine Steuernachzahlung vermieden wird, zu der es bei der Kombination III/V in aller Regel kommt. Der Faktor muss aber für jedes Jahr neu beantragt werden. In der Zukunft wird dieser Faktor, wie andere Lohnsteuerermäßigungsbeträge, für zwei Jahre gelten.

Es ist immer empfehlenswert, wenn Ehepaare und eingetragene Lebenspartner einmal im Jahr überprüfen, ob die Lohnsteuerklassen optimal kombiniert sind. Immerhin hat die Steuerklassenwahl auch Einfluss auf die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Deshalb sollte eine Gehaltserhöhung, ein sich abzeichnender Jobverlust oder eine geplante Arbeitszeitverkürzung bei einem (Ehe)Partner in die Entscheidung der Steuerklassenwahl einbezogen werden. Aus der Praxis ist bekannt, dass eine vor Jahresbeginn geänderte Lohnsteuerklasse durch die Agentur für Arbeit anerkannt wird. Zusätzlich darf auch während des laufenden Abrechnungsjahres noch einmal die Steuerklasse neu gewählt werden. Wird die Steuerklasse kurz vor oder während der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen gewechselt kann dies zu unvorhergesehenen Auswirkungen kommen. Hier ist eine vorherige Information beim Leistungsträgers der Lohnersatzleistung (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Elterngeldstelle …) einzuholen.

Hinweis: Ein zweites und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis eines Steuerpflichtigen wird nach der Steuerklasse VI besteuert, bei der der Lohnsteuerabzug am höchsten ist. Wer mit Steuerklasse VI besteuert wird, sollte daher stets eine Steuererklärung abgeben. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften mit den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV mit Faktor sind dazu sogar verpflichtet.

Auch die „Tagesmutti“ muss Einkommensteuer zahlen

BMF äußert sich zur Besteuerung der Kindertagespflege

Während der Erwerbstätigkeit der Eltern werden Kinder in einer Kindertagesstätte(Kita) betreut oder alternativ durch eine Tagespflegekraft, die „Tagesmutti“. Diese kann vor allem durch eine persönlichere Betreuung der ihr übergebenen Kinder punkten.

Die Tätigkeit der „Tagesmutti“ kann in Form einer Selbständigkeit oder im abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Letzteres liegt vor, wenn die „Tagesmutti“ ein oder mehrere Kinder in deren Familie nach Weisung der Personenberechtigten, sprich Eltern, betreut. Die Eltern werden in diesem Fall zu Arbeitgebern, auch wenn sie selbst vielleicht im Angestelltenverhältnis tätig sind. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers zu beachten. Die „Tagesmutti“ erzielt Lohneinkünfte. Ihre nachgewiesenen Werbungskosten wirken sich steuerlich nur aus, soweit der Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr überschritten wird.

Betreut die „Tagesmutti“ Kinder von verschiedenen Personenberechtigten, so ist sie selbständig tätig. Unabhängig von der Zahlungsherkunft sind alle Einnahmen, die die „Tagesmutti“ für die entstandenen Sachaufwendungen und für die Förderleistung der Kinder erhält, einkommensteuerpflichtig. Die Erstattungen des Jugendamtes für eine Unfallversicherung sowie die Erstattungen für eine angemessene Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sind dagegen steuerfrei. Als Betriebsausgaben kann die „Tagesmutti“ alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stehen, geltend machen. Zu den möglichen Aufwendungen zählen dabei neben Fachliteratur, Mobiliar und Beschäftigungsmaterialien auch Nahrungsmittel Windeln und andere Hygieneartikel. Zudem sind auch Miete und Betriebskosten für die genutzten Räumlichkeiten sowie Telefonkosten oder Weiterbildungskosten abziehbar.

Alternativ zu den Einzelnachweisen für die Betriebsausgaben kann die „Tagesmutti“ für jedes Kind eine Betriebsausgabenpauschale von 300 Euro je Betreuungsmonat geltend machen. Die volle Pauschale basiert auf einer 40-Stunden-Woche, so dass die Pauschale anteilig gekürzt werden muss, wenn das Kind z. B. nur halbtags oder tageweise betreut wird. Die Vereinfachungsregelung darf jedoch nicht angesetzt werden, wenn die Kinder in den eigenen (Miet-)Räumen der „Tagesmutti“ betreut werden, oder die Betreuung in unentgeltlich zur Verfügung gestellt Räumen erfolgt.

Die Leistungen der Tagespflegepersonen sind von der Umsatzsteuer befreit, soweit die Einrichtung „Tagesmutti“ den Anforderungen des § 23 Abs. 3 SGB VIII entspricht. Für die Umsatzsteuerbefreiung kommt es nicht darauf an, dass die „Tagesmutti“ vom Jugendamt vermittelt wurde. Auch die direkte Beauftragung der „Tagesmutti“ durch die Eltern ist umsatzsteuerfrei, wenn die Anforderungen des SGB VIII erfüllt werden.

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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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