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Newsletter Dezember 2015 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter Dezember 2015 - aktuell und übersichtlich

Anhebung des Grundfreibetrags rückwirkend zum 1. Januar 2015

Weniger Lohnsteuer durch die „Dezemberlösung“

Im Juli 2015 wurde das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verabschiedet.

Tarifermäßigung in der Dezember-Lohnabrechnung

Alle genannten Erhöhungen sind bereits seit Januar 2015 anzuwenden. Während die Kindergeldkassen die Erhöhungsbeträge zum Kindergeld bereits nachgezahlt haben, sind die Anhebungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen noch nicht berücksichtigt. Anders als bei Gesetzesänderungen in der Vergangenheit kommt es nicht zu einer rückwirkenden Korrektur der Lohnsteuer. Stattdessen soll die gesamte Tarifentlastung für 2015 nur bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 erfolgen. In der kumulativen Betrachtung werden die Monate Januar bis November 2015 somit im Dezember 2015 korrigiert. Im Ergebnis erhält der Arbeitnehmer einmalig mehr Nettolohn ausgezahlt, als in den Vormonaten bei gleichem Bruttolohn. Der monatlich vom Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuerbetrag mindert sich ebenfalls. Werden jedoch zusätzliche Gelder, wie Weihnachtsgeld ausgezahlt, so ist diese Minderung nur eingeschränkt spürbar.

Auf die Abgaben zur Sozialversicherung hat die Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags keine Auswirkung.

Auch Lohnsteuer-Jahresausgleich in der Dezember-Lohnbuchhaltung

Mit der Lohnabrechnung für den Monat Dezember sind Arbeitgeber mit mindestens 10 Arbeitnehmern verpflichtet, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzunehmen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer an den Arbeitnehmer zu erstatten. Diese Erstattung führt ebenfalls zu einer Minderung der durch den Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer.

Hinweis: Lohnabrechnungen, die durch Ihren ETL-Steuerberater erstellt werden, berücksichtigen den Lohnsteuerjahresausgleich automatisch, ohne dass Sie aktiv werden müssen.

Ab 2016 Kindergeld nur mit der Steuer-Identifikationsnummer

Auch für Freistellungsaufträge ist die IdNr. erforderlich

Auf Antrag erhält in der Regel ein Elternteil das Kindergeld. Aber auch die Großeltern, die ihr Enkelkind im eigenen Haushalt versorgen, können berechtigt sein, das Kindergeld zu erhalten. Wenn mehrere Berechtigte einen Antrag auf Kindergeld stellen, bedarf es der Abstimmung an wen das Geld gezahlt wird, denn grundsätzlich darf das Kindergeld für jedes Kind nur einmal ausgezahlt werden.

Aus diesem Grund ist ab 1. Januar 2016 die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) des antragsberechtigten Elternteils und des Kindes eine zwingende Voraussetzung, um den Anspruch auf Kindergeld geltend machen zu können. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu umfangreiche Informationen sowie Kurzantworten auf die wichtigsten Fragen zum Kindergeld und zur IdNr. veröffentlicht.

Bestehende Kindergeldzahlungen erfolgen auch über den Jahreswechsel

Wie den Pressemitteilungen der Bundesagentur für Arbeit, denen die Kindergeldkassen zugeordnet sind, und des BZSt entnommen werden kann, wird das Kindergeld über den Jahreswechsel hinaus auch in den Fällen gezahlt, in denen der Kindergeldkasse noch keine gültigen IdNr. von Antragssteller und Kind vorliegen. Sollten die IdNr. noch nicht bei der Familienkasse vorliegen, werden Kindergeldberechtigte im Laufe des Jahres 2016 von ihrer zuständigen Familienkasse angeschrieben. Nur sofern dann keine gültige IdNr. mitgeteilt werden kann, wird die Familienkasse das Kindergeld zurück fordern.

Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?

Seit 2004 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die steuerliche Identifikationsnummer für jeden Bürger. In der Regel erhalten Eltern innerhalb von drei Monaten nach der Geburt ihres Kindes dessen IdNr. übersandt.

Soweit der Brief des BZSt nicht in den persönlichen Unterlagen auffindbar ist, hilft auch ein Blick auf den Einkommensteuerbescheid, die Lohnsteuerbescheinigung oder das Informationsschreiben des Finanzamtes mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Auch auf der Arbeitslosenbescheinigung ist die IdNr. vermerkt. Zudem kennen die Meldebehörden und die Krankenkassen die IdNr. und können Auskünfte geben.

Falls die Nummer dennoch nicht auffindbar ist, kann die erneute Zustellung der IdNr. beim BZSt beantragt werden. Für die Bearbeitung der schriftlichen Antwort muss allerdings mit einer Bearbeitungszeit von vier bis acht Wochen gerechnet werden.

Steuerliche Identifikationsnummer auch für Freistellungsauftrag bei der Bank erforderlich

Im Gegensatz zu den Familienkassen wurden viele Kunden von Banken und anderen Kreditinstituten bereits im laufenden Jahr 2015 gebeten, ihre IdNr. auf den Freistellungsanträgen zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Freistellungsanträge ohne IdNr. verlieren automatisch zum 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit. Betroffen sind insbesondere Freistellungsaufträge, die einem Kreditinstitut bereits vor 2011 erteilt wurden. Soweit Freistellungsaufträge nach dem 1. Januar 2011 geändert oder neu erteilt wurden, besteht in der Regel kein Handlungsbedarf, da bei diesen die IdNr. bereits anzugeben war.

Empfehlung

Bei der Überprüfung der IdNr. auf den erteilten Freistellungsaufträgen kann auch die Aufteilung des Freibetrags angepasst werden. Jeder Steuerpflichtige hat einen Freibetrag von 801 Euro, der auf verschiedene Kreditinstitute verteilt werden kann.

Steuerklassenwahl für 2016 prüfen

Arbeitgeber müssen ELStAM regelmäßig abrufen

Alleinstehende Arbeitnehmer werden grundsätzlich nach der Lohnsteuerklasse I besteuert, alleinerziehende Elternteile nach der Steuerklasse II. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben dagegen mehrere Alternativen. Automatisch wird ihnen die Steuerklassenkombination IV/IV zugeordnet. Sie können aber auch die Steuerklassenkombination III/V wählen. Diese Kombination ist sinnvoll, wenn ein Partner wesentlich mehr als der andere verdient. Dabei wählt der Besserverdienende die Steuerklasse III oder der andere Partner die V. Da der (Ehe-)Partner mit dem geringeren Einkommen die steuerliche Mehrbelastung in der Familie trägt, kann der Blick auf den Lohnzettel enttäuschend sein. Hier ist die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu empfehlen. Der Faktor ist immer kleiner Eins. Durch den Faktor wirkt sich der steuermindernde Effekt des Ehegattensplittings schon beim Lohnsteuerabzug aus. Die Lohnsteuer ist daher für die (Ehe)Partner geringer als bei der Steuerklassenkombination IV/IV ohne Faktor. Ein weiterer Pluspunkt besteht in der Vermeidung einer Steuernachzahlung, die bei der Kombi-nation III/V in aller Regel vorhanden ist. Der Faktor muss aber für jedes Jahr neu beantragt werden. In der Zukunft wird dieser Faktor, wie andere Lohnsteuerermäßigungsbeträge für zwei Jahre gelten.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, wenn Ehepaare einmal im Jahr überprüfen ob die Lohnsteuerklassen optimal kombiniert sind. Eine Gehaltserhöhung, ein sich abzeichnender Jobverlust oder eine geplante Arbeitszeitverkürzung bei einem (Ehe)Partner – es gibt viele Gründe, die gewählte Steuerklasse zu überprüfen. Die Steuerklasse kann einmal im laufenden Jahr gewechselt werden. Wer jetzt die Steuerklassen für 2016 ändert, hat eine weitere Möglichkeit in 2016.

Berufsausbildungsbeitrag für Solo-Unternehmer im Baugewerbe

Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch ETL-Rechtsanwälte

Nach dem aktuellen Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe, der seit dem 14. Juni 2015 für allgemeinverbindlich erklärt ist, haben auch Unternehmer ohne gewerbliche Mitarbeiter einen Mindestbeitrag zur Berufsausbildung im Baugewerbe zu leisten. Erstmalig war der Beitrag am 20. November 2015 für die Monate April bis September 2015 in Höhe von 450 Euro zu zahlen.

Mit Antrag vom 20. November 2015 lassen die ETL-Rechtsanwälte prüfen, ob der aktuelle Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes wirksam für allgemeinverbindlich erklärt wurde und damit die Solo-Selbständigen zur Zahlung des Mindestbeitrags herangezogen werden können.

Antrag auf Prüfung durch ETL-Rechtsanwälte

In dem gemäß § 98 ArbGG vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu führenden Verfahren wird unter anderem darüber zu befinden sein, ob die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags im öffentlichen Interesse geboten war. Dies ist nicht selbstverständlich. Die Tarifvertragsparteien müssen die überwiegende Bedeutung des Tarifvertrags darlegen, d. h. es ist die Wahrscheinlichkeit einer überwiegenden Bedeutung unter Einbeziehung nunmehr aller Arbeitsverhältnisse, und nicht nur der Arbeitsverhältnisse bei tarifgebundenen Arbeitgebern der Vertragsparteien, darlegen. Dabei sind auch inhaltsgleiche Anschlusstarifverträge und vertragliche In Bezugnahmen sowie anderweitige Orientierungen des Arbeitsverhältnisses an den tariflichen Regelungen zu berücksichtigen.

Empfehlung

Soweit der Mindestbeitrag noch nicht gezahlt wurde, sollte dies kurzfristig mit dem Vermerk „Unter Vorbehalt“ erfolgen, um Säumniszuschläge von 1 % für jeden angefangenen Monat zu vermeiden. Daneben kann jeder Solo-Selbständige sich an diesem Verfahren beteiligen, sofern er von der Berufsausbildungsbeitragspflicht betroffen ist. Interessenten sind herzlich eingeladen, Kontakt zu den ETL-Rechtsanwälten in Greifswald aufzunehmen.

Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen

Ordnungsgeldverfahren vermeiden

Die Erstellung des Jahresabschlusses ist nicht nur die Grundlage für die Festsetzung der Steuern. Über 1,1 Millionen Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet ihren Jahresabschluss im elektronischen Handelsregister zu veröffentlichen. Bei diesen Unternehmen handelt es sich insbesondere um alle Kapitalgesellschaften. Aber auch Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & CoKG) haben, sind zur Offenlegung verpflichtet.

Offenlegung des Jahresabschlusses 2014 spätestens bis Ende des Jahres

Die betroffenen Unternehmen haben die Jahresabschlussunterlagen immer in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen. Dabei ist die Veröffentlichung bis spätestens 12 Monate nach dem Ende eines Bilanzgeschäftsjahres vorzunehmen. Dies bedeutet für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2014, dass die Unterlagen bis Ende Dezember 2015 eingereicht sein müssen. Erfolgt dies nicht, so drohen Bußgelder von mindestens 2.500 Euro.

Nur Hinterlegung für Kleinstunternehmen

In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens bestehen verschiedene Erleichterungen bei der Offenlegung. Während große Unternehmen den gesamten Jahresabschluss offenlegen müssen, d. h. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, wird diese Verpflichtung für kleine Unternehmen dahingehend eingeschränkt, dass sie nur die Bilanz und den Anhang veröffentlichen müssen. Gehört ein Unternehmen zu den Kleinstunternehmen, die maximal eine Bilanzsumme bis 350.000 Euro, Umsatzerlöse bis 700.000 Euro und maximal 10 Arbeitnehmern haben, so kann das Unternehmen zwischen der Offenlegung des Jahresabschluss in Form der Bilanz ohne Anhang und einer reinen Hinterlegung des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger wählen. Während ein offengelegter Jahresabschluss im Bundesanzeiger für jedermann sichtbar ist, trifft dies auf den hinterlegten Abschluss nicht zu.

Auf den Internet-Seiten des Bundesanzeigers gibt es dazu weitere Informationen.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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