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Newsletter August 2015 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter August 2015 - aktuell und übersichtlich

Bürokratische Entlastung für kleine Kapitalgesellschaften

Gesetz zur Fortentwicklung der Rechnungslegung verabschiedet (BilRuG)

Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften, deren Vollhafter eine Kapitalgesellschaft ist, haben mit einer gewissen Spannung nach Berlin geschaut. Dort wurde das Gesetz zur Fortentwicklung der Rechnungslegung (BilRuG) verabschiedet. Neben diversen redaktionellen Änderungen wurden auch die Größenklassen für die Einstufung von Kapitalgesellschaften neu definiert. Die relevanten Größen für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse wurden für kleine Kapitalgesellschaften um ca. 24 Prozent angehoben. Damit handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft, wenn eine Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro nicht überschritten wird und nicht mehr als 12 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielt werden. Die Grenze hin zur großen Kapitalgesellschaft wurde um ca. 4 % auf 20 Mio. Euro Bilanzsumme und 40 Mio. Euro Umsatzerlöse angehoben. Die Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen als drittes Beurteilungsmerkmal wurde nicht verändert.

Niedrigere Größenklasse gewährt Bilanzerleichterungen
Die Einstufung in eine niedrigere Größenklasse ist bei der Erstellung des Jahresabschlusses und seiner Veröffentlichung durchaus von Bedeutung. Denn kleine Gesellschaften können bei der Bilanzierung und Offenlegung des Jahresabschlusses diverse Erleichterungen in Anspruch nehmen. So entfällt z. B. die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer. Aber auch die Gewinn- und Verlustrechnung muss bei kleinen Gesellschaften nicht im Bundesanzeiger gemeinsam mit der Bilanz offengelegt werden.

Die neuen gesetzlichen Regelungen sind grundsätzlich erstmals im Wirtschaftsjahr 2016 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2015/2016 zu berücksichtigen. Eine vorgezogene Anwendung der neuen Größenklassenwerte für die Erstellung der Jahresabschlüsse für 2014 und 2015, sowie für das abweichende Wirtschaftsjahr 2014/2015 ist erlaubt. Jedoch darf die Anwendung der neuen Größenklassen nur gemeinsam mit einer veränderten Darstellung der Umsatzerlöse einhergehen. Dabei werden mehr Erlöse als Umsatzerlöse im engeren Sinne deklariert. Auch die Bestimmung der Bilanzsumme wurde neu geregelt.

Hinweis: Gern beantwortet Ihr Steuerberater Ihre Fragen zum BilRuG, insbesondere in welche Größenklasse Ihre Kapitalgesellschaft nach altem und neuem Recht eingestuft wird und welche Vor- und Nachteile eine vorgezogene Anwendung des BilRuG haben kann.

Mindestbeitrag für die Berufsausbildung im Baugewerbe

Allgemeinverbindlichkeit beteiligt auch Solo-Unternehmer an den Ausbildungskosten

Nicht nur das Gesetz über den Mindestlohn ist durch alle Unternehmer zu beachten. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Tarifverträge, die es zu einzuhalten gilt. Dazu gehört auch der am 14. Juni 2015 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe.

Die Allgemeinverbindlichkeit bedeutet, dass alle Unternehmen der Baubranche diesen Vertrag beachten und einhalten müssen, unabhängig davon, ob sie oder ihre Mitarbeiter einer der beiden Vertragsparteien (Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt) angehören. Dieser Tarifvertrag gilt ferner unabhängig davon ob das Unternehmen seinen Geschäftssitz im Inland oder Ausland hat.

Jährlicher Ausbildungsbeitrag von mindestens 900 Euro
Damit sind alle Unternehmen des Baugewerbes verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Berufsausbildung in Höhe von 900 Euro im Jahr zu zahlen. Dieser Beitrag wird für die Monate Oktober des Vorjahres bis zum September des laufenden Jahres berechnet und ist am 20. November eines jeden Jahres fällig. Im Erstjahr 2015 werden nur die Monate April bis September für die Beitragsberechnung herangezogen, sodass am 20. November 2015 ein Betrag in Höhe von 450 Euro fällig wird. Grundsätzlich haben alle Unternehmen diesen Berufsausbildungsbeitrag zu zahlen, die gemäß der Begriffsbestimmungen des ebenfalls allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in dessen Geltungsbereich fallen. Alle Unternehmen heißt dabei: Auch Unternehmen, die gar keine Arbeitnehmer oder zumindest keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigten, sind verpflichtet diesen Beitrag zu zahlen. Entgegen aller stillen Hoffnungen sieht der gültige neue Tarifvertrag für diese Solo-Unternehmer keinerlei Erleichterungen in Form von Ermäßigungen oder Befreiungen vor. Nur Unternehmer, die bereits monatlich Beiträge an die Sozialkasse des Baugewerbes zahlen, bekommen die bereits geleisteten Berufsausbildungsbeiträge (2,1 % der monatlichen Bruttolohnsumme) auf den Mindestbeitrag angerechnet. Unterschreitet die Summe der monatlichen Berufsausbildungsanteile für die Monate April 2015 bis September 2015 den Betrag von 450 Euro, so ist die Differenz am 20. November 2015 zur Zahlung fällig. Gleiches gilt ab 2016 für den 12-Monate-Zeitraum.

SOKA-BAU verschickt flächendeckend Beitragsbescheide
Aufgrund der regelmäßigen Datenübermittlung der Gewerbeämter an die Bauberufsgenossenschaft und die Bundesagentur für Arbeit gelangt die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) an die relevanten Daten, um auch die Solo-Unternehmer in die Beitragspflicht einzubinden. Zu diesem Zweck werden aktuell alle Unternehmen ohne Mitarbeiter angeschrieben, die in der Gewerbeanmeldung den Tätigkeitsbereich Bau angegeben haben. Neben der Information über den Berufsausbildungsbeitrag liegen dem Schreiben auch ein kurzer Fragebogen bzw. die Zugangsdaten zum Onlinefragebogen bei, der Auskunft über das Unternehmen geben soll. Diesen Fragebogen zu ignorieren ist dabei keine gute Empfehlung. Denn erhält die SOKA-BAU keine Antwort, bedeutet dies eine Zustimmung zur Beitragspflicht und am 20. November 2015 werden 450 Euro zur Zahlung fällig.

Auch Baunebengewerke haben allgemeinverbindliche Sozialtarifverträge
Betriebe des gewerblichen Gerüstbaus, des Dachdecker-, Maler- und Lackierer-, sowie des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks unterliegen nicht der Zuordnung zum VTV. Jedoch haben diese Gewerke eigene Sozialtarifverträge, die ebenfalls allgemeinverbindlich sind.

Es ist zu erwarten, dass auch diese Gewerke eine Ausbildungsabgabe für alle Unternehmen einführen werden. So werden im Dachdeckerhandwerk künftig 55 Euro pro Monat zu zahlen sein.

Hinweis: Wenn Sie Post von der SOKA-BAU aus Wiesbaden erhalten, prüfen Sie ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des VTV fällt. Nur dann entsteht eine Beitragspflicht zur Berufsausbildung. Der VTV listet in § 2 alle Tätigkeiten auf, die zu einer Zugehörigkeit zum Baugewerbe führen. Der aktuelle VTV ist auf der Internetseite der SOKA-BAU abrufbar, aber auch Ihr Steuerberater kann Ihnen den aktuellen VTV übergeben. Bei Fragen und Zweifel zur Zugehörigkeit zum Baugewerbe helfen Ihnen auch die ETL-Rechtsanwälte gerne weiter.

Kirchensteuerabzugsmerkmale müssen auch in 2015 abgefragt werden

Regelabfrage zwischen dem 1. September und 31. Oktober 2015

Seit 1. Januar 2015 müssen alle zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer verpflichteten Gesellschaften für ihre Gesellschafter neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen einbehalten und abführen. Hierfür muss jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober die Religionszugehörigkeit der Gesellschafter beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt werden. Das BZSt teilt daraufhin für alle Gesellschafter, die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) auf den Stichtag 31. August mit. Gehört ein Gesellschafter keiner Religionsgemeinschaft an oder hat er der Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk liegt BZSt vor), wird eine Nullmeldung erteilt.

Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen ist eine Abfrage der KiStAM entbehrlich, u. a. wenn bei einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafter konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Ob Ihre GmbH unter eine der wenigen Ausnahmen fällt, kann Ihr Steuerberater prüfen.

Gern unterstützt Sie Ihr Steuerberater und übernimmt für Sie die Abfrage der KiStAM beim BZSt. Dabei ist er jedoch auf Ihre Mithilfe angewiesen, denn er benötigt Ihre Zulassungsnummer für das Kirchensteuerabzugsverfahren (KiStAV). Bisher noch nicht dafür registrierte Gesellschaften können in einem vereinfachten Verfahren einen eingeschränkten Zugang beantragen. Im Internet kann der notwendige „Antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer“ für den eingeschränkten Verfahrenszugang unter www.bzst.de abgerufen werden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist per Post an das BZSt zu übermitteln. Im zweiten Schritt erhält der Antragsteller auf dem Postweg vom BZSt eine Zulassungsnummer. Mit dieser Zulassungsnummer kann der Steuerberater den Regelabruf vornehmen.

Hinweis: Bei Fragen zum KiStAV und der Beantragung der Zulassungsnummer sprechen Sie Ihren Steuerberater an. Gern unterstützt er Sie bei der Beantragung und übernimmt für Sie die fristwahrende Abfrage.

Soweit Ihre Kapitalgesellschaft noch nicht registriert ist, empfehlen wir eine kurzfristige Beantragung einer Zulassungsnummer, denn es ist mit einigen Tagen bis Wochen Bearbeitungszeit zu rechnen. Beachten Sie bitte, der Abrufzeitraum kann nicht durch eine Fristverlängerung erweitert werden.

Höherer Werbungskostenabzug möglich

Kosten für Abschiedsfeier bei Arbeitgeberwechsel können abziehbar sein

Kosten für Feierlichkeiten beinhalten immer ein gewisses Streitpotenzial mit den Finanzbehörden, wenn es um die Berücksichtigung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geht. Bereits in 2007 hatten die obersten Finanzrichter entschieden, dass die Verabschiedung in den Ruhestand, als letzter Akt des aktiven Dienstes, einen ganz überwiegend beruflichen Charakter hat und damit als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe anerkannt wird. Anders ist es bei Geburtstagsfeiern und Feierlichkeiten zu Dienstjubiläen, die der privaten Sphäre zugeordnet werden müssen und für die kein Abzug möglich ist.

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung bestätigten die Richter des Finanzgerichts Münster kürzlich, dass die Kosten für die Abschiedsfeier eines leitenden Ingenieurs, der den Arbeitgeber wechselt, abziehbare Werbungskosten sind. Sie sahen in der Abschiedsfeier einen letzten Akt im bestehenden Arbeitsverhältnis, ähnlich wie bei einer Verabschiedung in den Ruhestand. Ausschlaggebend war insbesondere auch, dass ausschließlich berufliche Weggefährten eingeladen waren, hingegen keine Freunde und Verwandte. Damit sprach die Zusammensetzung der Gästeliste für eine berufliche Veranlassung der Feier. Auch die Höhe der Aufwendungen pro Person war im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen angemessen. Die Organisation der Feier wurde durch die Sekretärin des leitenden Ingenieurs unterstützt. Da dies mit dem Einverständnis des bisherigen Arbeitgebers erfolgte, hatte dieser sich indirekt an der Abschiedsfeier beteiligt, was wiederum selbst ein Indiz für eine berufliche Veranlassung war.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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