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Newsletter April 2016 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter April 2016 - aktuell und übersichtlich

Scheidungskosten sind keine Prozesskosten

Aufwendungen sind auch nach der Neuregelung ab 2013 abzugsfähig

Wer ein Brautpaar sieht, wünscht ihm Glück und dass die Ehe ewig halten möge. Doch nicht immer geht dieser Wunsch in Erfüllung. Immer wieder stellen Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für sich fest, dass die eheliche Gemeinschaft zerrüttet ist und es besser wäre, wenn jeder seinen eigenen Lebensweg weiter geht. Aktuell ist eine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nur unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts möglich. Muss doch der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Die Hilfe und rechtliche Unterstützung will dabei natürlich bezahlt werden.

Bis 2012 konnten die Kosten für das Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Auch wenn dabei ein Eigenanteil in Abhängigkeit vom Einkommen und dem Familienstatus des Einzelnen abgezogen wurde, minderten die Aufwendungen, das steuerliche Einkommen und die Einkommensteuer. Doch seit dem Veranlagungszeitraum 2013 werden Scheidungskosten in vielen Fällen nicht mehr anerkannt. Grund ist eine Gesetzesänderung, wonach die Aufwendungen für das Führen eines Rechtstreites nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot wird damit begründet, dass es die Entscheidung des Einzelnen ist, gerichtlich zu streiten und ein Rechtsstreit vor Gericht in der Regel nicht zwangsläufig geführt werden muss.

Nur Prozesskosten sind nicht abzugsfähig

In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Köln ließen die Richter die Aufwendungen für das Scheidungsverfahren dennoch zum Abzug zu. Zur Begründung verwiesen die Richter auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Darin ist festgelegt, dass es sich bei einem Scheidungsverfahren gerade nicht um einen Prozess oder Rechtsstreit mit Kläger und Beklagten handelt. Vielmehr wird das Scheidungsverfahren von Antragsteller und Antragsgegner geführt. Somit können im Verfahren auch keine Prozesskosten anfallen, sondern Verfahrenskosten. Nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes sind jedoch nur Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen.

Tipp: Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Beim obersten Finanzgericht sind bereits drei weitere Verfahren zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten anhängig. Werden die Verfahrenskosten für eine Scheidung nicht anerkannt, sollte Einspruch eingelegt und mit den anhängigen Verfahren begründet werden. Die Einspruchsverfahren ruhen bis zu einer Entscheidung der Bundesfinanzrichter.

Scheidungsfolgeverfahren ist nicht zwangsläufig

Von den Scheidungskosten sind Aufwendungen für ein Scheidungsfolgeverfahren zu trennen. Letztere entstehen, wenn vor Gericht um Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterstand, Sorgerecht oder Umgangsrecht gestritten wird. Ein solcher Rechtstreit ist nicht zwangsläufig. Denn die Vereinbarungen um Unterhalt, Ehewohnung und anderes mehr können die Eheleute auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgevereinbarung zu Papier bringen. Eine gerichtliche Trennungsvereinbarung können die Eheleute aber nicht einfordern. Und immer dann wenn ein Rechtstreit geführt werden kann, aber nicht muss, sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig und damit nicht abzugsfähig.

Steuerbefreiung von Präventionskursen ohne Zertifizierung

Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber ist begünstigt

Jeder Arbeitgeber sollte an der Gesundheit seiner Mitarbeiter interessiert sein und alles dafür tun, diese Gesundheit zu erhalten. Um die Bereitschaft des Arbeitgebers zu fördern, sind seit 2008 Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr nicht überschritten wird und die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereitgestellt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsförderungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) genügen. Danach sind solche Leistungen steuerfrei, die der primären Prävention und der allgemeinen Gesundheitsförderung im Unternehmen dienen. Unter dem Begriff der „primären Prävention“ wird die „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken“ verstanden. Doch erst seit der Änderung des § 20 SGB V zum 25. Juli 2015 ist dieser Begriff klar umrissen. So erarbeitet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen detaillierte Anforderungen an die von den Krankenkassen zu erbringenden Präventionsangebote. Diese sollen der einheitlichen Qualitätssicherung der vielfältigen Gesundheitsangebote zur Prävention dienen. Zusätzlich wurde ein einheitliches Zertifizierungsverfahren für alle begünstigten Leistungen der Krankenkassen eingeführt.

Will der Arbeitgeber die Steuerfreiheit für seine Gesundheitsmaßnahmen in Anspruch nehmen, so wird er in Zukunft den Nachweis über die Zertifizierung der Maßnahme bzw. des Anbieters erbringen müssen. Für Zeiträume bis zum 24. Juli 2015 kann die Finanzverwaltung dies jedoch nicht fordern. So entschieden die Richter des Finanzgerichtes Bremen. Die Erfüllung der im „Leitfaden Prävention – Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der §§ 20 und 20 a SGB V“ aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere die Zertifizierung des Anbieters kann danach nicht gefordert werden. In der Vergangenheit ist die Steuerfreiheit auch dann gegeben, wenn die bezuschussten Gesundheitsmaßnahmen ein Mindestmaß an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Werden die Maßnahmen durch qualifizierte Fachkräfte, wie Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht, so sind die Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit der Gesundheitsmaßnahme erfüllt, denn ihnen ist gemein, dass sie eine berufliche Qualifikation mit einem Bezug zu Gesundheit und Prävention aufweisen. Werden die Maßnahmen dagegen von Fachkräften erbracht, denen diese berufliche Qualifikation fehlt bzw. bei denen die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfort-/Wellnessaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung ist, so ist die Steuerfreiheit zu verneinen.

Steuerbegünstigung für Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik

Eine GmbH gewährte ihren zehn Mitarbeitern Kursbesuche für Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik, sowie Strukturelle Körpertherapie. Auch Personal Training zur Haltungsanpassung und Verbesserung der Muskel- und Gelenkfunktionen und diverse Massagen wurden durch die GmbH finanziert. Die Kurse und das Personal Training erfolgten unter Anleitung von Physiotherapeuten, Heilpraktikern und qualifizierten Fitnesstrainern. Diese Anbieter waren qualifiziert, Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes zu erbringen. Diesem Zweck dienten auch die von ihnen tatsächlich erbrachten Leistungen. Deshalb gewährten die Finanzrichter die Steuerfreiheit für diese Gesundheitsmaßnahmen. Anders sah es mit den bezuschussten Massagen aus. Hier war eine Einrichtung im Bereich der Wellness der Anbieter. Die Finanzrichter sprachen zwar den Massagen eine gewisse positive Wirkung auf den allgemeinen Gesundheitszustand nicht ab. Dennoch gewährten sie die Steuerfreiheit nicht, da der Anbieter keine Qualifizierung im Bereich Therapie oder Sport nachweisen konnte.

Hinweis: Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind nur dann steuerfrei, wenn die Anbieter eine Qualifikation mit Bezug zu Gesundheit, Prävention und Sport haben. Jeder Arbeitgeber sollte einen Nachweis darüber zu seinen Lohnakten nehmen.

Maßnahmen nach dem 25. Juli 2015 sollten das Zertifikat nach § 20 SGB V besitzen.

Der fade Beigeschmack der Rentensteigerung

Immer mehr Rentner werden abgabepflichtig

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in einer aktuellen Meldung die neuen Rentensteigerungen veröffentlicht. Danach werden zum 1. Juli 2016 die Renten im Westen um 4,25 Prozent und im Osten um 5,95 Prozent steigen. Die Rentensteigerungen betreffen alle Renten unabhängig davon, ob es sich um eine Altersrente, eine Berufsunfähigkeitsrente, eine Hinterbliebenenrente oder eine Waisenrente handelt.

Doch bei dem einen oder anderen Rentenbezieher wird sich auch etwas Schwermut einstellen. Denn mit der Rentenerhöhung müssen wieder einige Steuerpflichtige mehr eine Steuererklärung abgeben und Einkommensteuer zahlen. Mag es auch im eigenen Bekannten- und Verwandtenkreis nicht so ausschauen: Auch Renten unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Ursache für die unterschiedliche Wahrnehmung ist die sehr differenzierte Besteuerung der Renten. Es kommt zwar auch auf die Rentenhöhe an, ob Steuern zu zahlen sind. Entscheidend ist aber vor allem der Zeitpunkt, in dem die Rentenzahlung beginnt. Das Erstjahr des Rentenbezugs bestimmt den steuerfreien Anteil der Rente, der dann für die Zukunft festgeschrieben wird. So regelt es seit dem Jahr 2005 das Alterseinkünftegesetz. Wurde eine Rente bereits vor 2005 oder erstmals im Jahr 2005 bezogen, so sind 50 Prozent des Jahresrentenbetrags des Jahres 2005 steuerfrei. Ein Steuerpflichtiger, der im Jahr 2015 erstmalig eine Rente bezog, hat dagegen nur einen Freibetrag in Höhe von 30 Prozent der Jahresrente 2015. Für Neurentner des Jahres 2016 beträgt der Freibetrag nur noch 28 Prozent, d. h. sie müssen bereits im Erstjahr des Rentenbezugs 72 Prozent ihrer Rente versteuern. Dieser vom Erstjahr des Rentenbezugs abhängige steuerfreie Anteil ist ein fester Betrag, der sich nicht mehr ändert. Das bedeutet: Alle Rentenerhöhungen, wie die zum 1. Juli 2016 anstehende, unterliegen der vollen Besteuerung.

Es ist schwer einzuschätzen, ab welcher Rentenhöhe tatsächlich Steuern zu zahlen sind. Denn zum steuerpflichtigen Teil der Rente können noch andere Einkünfte hinzukommen, wie eine Betriebsrente, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus einem kleinen Gewerbebetrieb, z. B. durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Und auch die steuermindernden Faktoren sind individuell verschieden. So werden von der Summe aller erzielten Einkünfte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Steuermindernd können sich auch Zuzahlungen zu Medikamenten und medizinischen Behandlungen auswirken. Aber auch Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen mindern die Einkommensteuer. Schließlich ist noch der Grundfreibetrag in Höhe von aktuell 8.652 Euro (8.472 Euro für das Jahr 2015) zu beachten, der jedem Steuerpflichtigen gewährt wird. Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Grundfreibetrag.

Hinweis: Bei den Fragen, wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente ist und ob auch Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, helfen Ihnen die Steuerberater der ETL gern weiter. 

Minijob-Zentrale – Änderung der Bankverbindung

Zahlungen auf ein Konto der SEB AG nur noch bis 30. April 2016

Unternehmer, die Mini-Jobber beschäftigen, haben die monatlichen Beitragszahlungen zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale zu überweisen. Dafür können verschiedene Bankverbindungen genutzt werden.

Bisher konnten Zahlungen auch auf ein Konto bei der SEB AG (IBAN: DE03 3601 0111 1828 1412 00) erfolgen. Da die SEB AG ihre Infrastruktur auf neue Kundensegmente ausrichtet, kann das Konto nur noch bis zum 30. April 2016 genutzt werden.

Hinweis: Soweit Sie der Minijob-Zentrale eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie nichts tun.

Für Zahlungen stehen die folgenden Bankverbindungen weiterhin zur Verfügung:

Commerzbank AG, Cottbus         IBAN: DE86 1804 0000 0156 6066 00
Deutsche Bank AG, Cottbus        IBAN: DE60 1207 0000 0511 0382 00
Landesbank Hessen-Thüringen  IBAN: DE17 3005 0000 0000 6666 44

Bei Abschlagszahlungen auch weiterhin keine Gewinnrealisierung

Nur bei Anwendung der HOAI alter Fassung wird Gewinn sofort realisiert

Auch weiterhin realisiert ein Unternehmer den Gewinn aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung immer dann, wenn er seinen Auftrag wirtschaftlich erfüllt und Anspruch auf die Bezahlung hat. Nur wenn detaillierte Abschlagszahlungen für Teilleistungen als Teil-(Schluss-)Rechnung eingefordert werden, so führen sie zur sofortigen Gewinnrealisierung.

In einem Urteil aus dem Jahr 2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) etwas Anderes. Dabei ging es um Honorare, die der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung bis zum August 2009 unterlagen (HOAI a. F.). Die HOAI a. F. sah vor, dass Abschlagszahlungen in zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden können. (Teil-)Abnahmen waren hierfür nicht erforderlich. Für die Gewinnrealisierung kam es damit nur darauf an, dass der Auftragnehmer eine abnahmefähige (Teil-)Leistung erbracht hatte und eine konkret prüfbare (Abschlags-)Rechnung vorgelegt hatte. Eine Abnahme durch den Auftragnehmer und die Abrechnung als (Teil-)Schlussrechnung war dabei nicht erforderlich. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, lag nach Auffassung des BFH kein schwebendes Geschäft mehr vor, sodass die Abschlagszahlung bei einem bilanzierenden Unternehmer als Forderung mit Gewinnrealisierung zu aktivieren ist.

Finanzverwaltung schränkt die Anwendung des BFH-Urteils wieder ein

Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung nicht nur auf Abschlagzahlungen von Architekten anwenden, sondern auf alle Abschlagzahlungen, unabhängig ob deren Rechnungsgrundlage die HOAI ist oder nicht (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Juni 2015). Dieses BMF-Schreiben sorgte für viel Unverständnis und Unruhe und schließlich zum Einlenken der Finanzverwaltung. Mit Schreiben vom 15. März 2016 schränkt das Bundesministerium der Finanzen die Anwendbarkeit des BFH-Urteils wieder ein. Eine sofortige Gewinnrealisierung erfolgt bei Abschlagsrechnungen nur, wenn sie als Teil-(Schluss-) Rechnung gestellt werden oder es sich um Leistungen handelt, die auf einer vor dem 17. August 2009 nach HOAI a. F. abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung basieren. Soweit im Einzelfall Projektierungen mit Vertragsabschluss vor dem 17. August 2009 noch nicht abgeschlossen sind und diese deshalb in den Bilanzen der Architekten als erhaltene Anzahlungen erfasst sind, müssen diese im Wirtschaftsjahr 2015 gewinnwirksam aufgelöst werden. Der sich daraus ergebende Gewinn, darf in zwei gleichen Raten auf das Jahr der Auflösung und das Folgejahr oder in drei gleichen Raten auf das Jahr der Auflösung und die zwei folgenden Jahre verteilt werden.

Hinweis: Bei allen Abschlagsrechnungen, die entweder nach der neuen HOAI oder auf einer anderen rechtlichen Vereinbarung basieren, erfolgt die Gewinnrealisierung erst mit der Fertigstellung der Leistung.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

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