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Newsletter April 2015 - aktuell und übersichtlich

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Newsletter April 2015 - aktuell und übersichtlich

Saunabäder sind keine Heilbäder

Wohltuende Saunagänge werden ab 1. Juli 2015 nicht mehr begünstigt

Die Verabreichung von Saunabädern war bisher – entgegen einem Urteil des BFH – von der Finanzverwaltung als mit 7% ermäßigt besteuertes Heilbad angesehen worden. Für alle nach dem 30. Juni 2015 ausgeführten Umsätze gibt die Finanzverwaltung jetzt diese Sichtweise auf und unterwirft grundsätzlich alle Saunabäder dem Regelsteuersatz von 19 %.

Doch das ist nicht alles. Ab 1. Juli 2015 ändert die Finanzverwaltung ihre Auffassung zu umsatzsteuerlichen Behandlung von Schwimm- und Heilbädern. Bisher wird es als ausreichend erachtet, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines ganz konkreten, bestimmten Heilzwecks war im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es nicht einer ärztlichen Verordnung. Diese ärztliche Verordnung wird auch nach dem Stichtag nicht notwendig sein. Jedoch orientiert sich die Steuerermäßigung für Heilbäder nunmehr an der Heilmittel- Richtlinie und dem Heilmittel-Katalog.

Damit sind nur die Heilbäder und Heilverfahren weiterhin mit 7% USt begünstigt, die gemäß den vorgenannten Richtlinien und dem Katalog als Heilmittel verordnungsfähig sind und die ein Arzt oder Heilpraktiker im Krankheitsfall verschreiben würde. Die Steuerbegünstigung gilt unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt. Beispiele für begünstigte Heilverfahren sind danach Inhalationen, Heilmassagen oder Unterwasserdruckstrahl-Massagen. Nicht begünstigt werden nunmehr unter anderem die Fußreflexzonenmassage, alle Arten von Sauna, aber Teil- und Wannenbäder.

Werden in einem Gesamtpreis gemischte Leistungen mit 7 % und 19 % angeboten, wie zum Beispiel die Sauna und Schwimmbadbenutzung, so ist der Preis aufzuteilen.

Hinweis: Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung, die ein Arzt oder Heilpraktiker verschreibt, sind von der Umsatzsteuer befreit. Die gleichen Maßnahmen sind mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt, wenn keine medizinische Verordnung vorliegt. Maßnahmen aber, die ein Arzt nur empfehlen kann, weil ihr Gesundheitszweck nicht umfänglich anerkannt ist, unterliegen mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Sprechen Sie Ihren Steuerberater auf diese Problematik an, wenn Sie in ihrem Unternehmen Leistungen in dem oben genannten Bereich anbieten.

Gewerbliche Abfärbung bei freiberuflichen Personengesellschaften

Bundesfinanzhof führt absolute Bagatellgrenze in Höhe von 24.500 EUR ein

Für eine erfolgreiche Tätigkeit am Markt ist es für viele Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte wichtig, sich in Personengesellschaften zusammenzuschließen, um die umfangreichen Aufgabenfelder der Kunden, Mandanten und Klienten abzudecken. Grundsätzlich sind der Gesellschaft keine Grenzen in ihrem Tätigkeitsfeld gesetzt. Jedoch ist zu beachten: Führt die Gesellschaft gewerbliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten, die sich gegenseitig bedingen, aus, wird die Gesellschaft im Ganzen ein Gewerbebetrieb. Aber auch wenn zwischen der gewerblichen Tätigkeit und der freiberufliche Tätigkeit keine wechselseitige Abhängigkeit besteht, kann die gewerbliche Tätigkeit ihre gewerbesteuerlichen Eigenschaften auf die freiberufliche Tätigkeit abfärben. Auch in diesem Fall wird die Gesellschaft im Ganzen ein Gewerbebetrieb. Damit fällt neben der Einkommensteuer auch noch Gewerbesteuer an und in vielen Fällen müssen zusätzliche Buchführungspflichten erfüllt werden.

Bisherige Bagatellgrenze lag bei 1,25 %

Diese sogenannte Abfärbung oder Infizierung der freiberuflichen Tätigkeiten tritt in aller Regel nicht ein, wenn die gewerblichen Einkünfte einen äußerst geringfügigen Anteil an den gesamten Einkünften der Gesellschaft haben. Bisher betrachtete die Finanzverwaltung einen Anteil von 1,25 % der gewerblichen Umsätze an den Gesamtumsätzen als äußerst geringfügig und damit unschädlich.

Bei einem Jahresumsatz von 500.000 EUR führen gewerbliche Einkünfte von bereits 6.500 EUR (1,3% vom Gesamtumsatz) dazu, dass die Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb ist.

Anhebung der Bagatellgrenze auf 3% und Einführung eines Höchstbetrags von 24.500 EUR

In drei aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) wurde die prozentuale Bagatellgrenze, bis zu welcher keine Abfärbewirkung auf die übrigen freiberuflichen Einnahmen entstehen soll, auf nunmehr 3% der Gesamtumsätze angehoben.

Diese Erhöhung klingt für einen Moment erfreulich für Freiberufler, die sich in Personengesellschaften zusammenschließen. Bei der Frage nach der Abfärbewirkung geht es im Ergebnis aber immer um die Frage Gewerbesteuer: ja oder nein. Hier sahen die obersten Finanzrichter offenbar eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen Freiberufler-Sozietäten mit einer Umsatzgröße von mehr als 817.000 EUR im Jahr gegenüber gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, denn sie führten eine absolute Bagatellgrenze ein. Diese Grenze ist auf 24.500 EUR festgelegt und orientiert sich damit am gewerbesteuerlichen Freibetrag. Die 3%ige Bagatellgrenze ist daher nur für Personengesellschaften von Bedeutung, die ein Umsatzvolumen bis zu 817.000 EUR vorweisen können.

Die absolute Bagatellgrenze ist dabei jedoch keine Gewinngröße, wie in der Gewerbesteuer, sondern vielmehr eine Umsatzgröße.

Hinweis: Bei Einzelunternehmern können die Einkünfte ggf. im Schätzungswege in gewerbliche und nichtgewerbliche Einkünfte aufgeteilt werden, sofern die verschiedenen Einkünfte nicht derart miteinander verflochten sind, dass sie als Einheit anzusehen sind. Diese Möglichkeit gibt es in einer Personengesellschaft nicht.

Personengesellschaften, die neben freiberuflichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte erzielen, bleibt zur Vermeidung der Abfärbewirkung nur die Möglichkeit eine weitere Personengesellschaft zu gründen und die gewerblichen Einkünfte auszulagern, um die Umqualifizierung aller Einkünfte in gewerbliche zu vermeiden. Diese meist umsatzschwächere „kleine Schwesterpersonengesellschaft“ benötigt für ihre Anerkennung unter anderem ein eigenes Konto, eine eigene Buchführung, eine eigene Rechnungslegung. 

Steuerbonus für die Tierbetreuer

Haustierbetreuung gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen

Jeder kennt es. Nicht alle in einem Haushalt anfallenden Aufgaben werden gern erledigt oder können aus den verschiedensten Gründen nicht immer selbst erledigt werden. Dann ist eine hilfreiche Hand wichtig. Doch die guten „Haushaltsgeister“ gibt es nicht umsonst. Seit einigen Jahren dürfen die Aufwendungen für diese Dienstleistungen, die im eigenen Haushalt erledigt werden, steuerlich geltend gemacht werden. Immer wieder kommt es dabei zu Meinungsverschiedenheiten mit den Finanzbehörden.

Ein Streitpunkt ist die Betreuung von Haustieren. Im Falle einer Reise oder auch bei Erkrankung des Tierhalters kann es angebracht sein, dass sich ein Dritter um das Haustier kümmert, es mit Wasser und Futter versorgt, ein paar Streicheleinheiten oder auch etwas Auslauf beschert. Mit dem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf (FG) vom 4. Februar 2015 bestätigt zum wiederholten Male ein Finanzgericht, dass die Tierbetreuung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört.

Die Richter sahen die Tätigkeiten, wie die Reinigung des Katzenklos der Hauskatze, die Versorgung mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres als Tätigkeiten an, die regelmäßig und in typischerweise durch den Halter und seine Familienangehörige erledigt werden. Die Hauskatze ist damit der Hauswirtschaft zuzuordn en und die Leistungen eines Tierbetreuers könne die Einkommensteuer mindern, soweit die Bezahlung nicht in bar erfolgt.

Hinweis: In einem Urteil aus dem Jahr 2012 scheiterte die steuerliche Berücksichtigung für die Betreuung von zwei Hunden an der Tatsache , dass die haushaltsnahen Betreuungsleistungen nicht überwiegend im Haushalt, sondern außerhalb ausgeführt worden. Im aktuellen Urteil ging es im Gegensatz dazu um eine Stubenkatze. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zur Steueranrechnung für Tierbetreuungsleistungen positionieren wird. Wegen der all gemeinen Bedeutung in der Sache hatte das erkennende FG die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Auch wenn jedes Hochzeitspaar es sich am Tag ihrer Trauung wünscht, nicht jede Ehe hält ein Lebenlang. Neben den persönlichen Belastungen fallen auch Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Bis 2012 waren diese Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung der Scheidungspartner abzugsfähig. Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtstreits (Prozesskosten) vom Abzug grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.

Aufgrund dieser Neuregelung vertreten die Finanzämter die Auffassung, dass seit 2013 Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen mehr darstellen. In verschiedenen Verfahren vor den Finanzgerichten wird diese Auffassung nicht bestätigt, da die Richter durchaus auch die seelische Existenzgrundlage bedroht sahen und deshalb die Prozesskosten zum Abzug zugelassen haben. Dagegen erhoben in zwei Verfahren die Finanzbehörden Revision beim Bundesfinanzhof.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich im Februar 2015 auf die Seite des Finanzamtes gestellt. Die Richter sahen eine Scheidung nicht als außergewöhnlich an, immerhin wird ja jede dritte Ehe laut Statistik geschieden. Doch so sicher sind sich die Niedersächsischen Finanzrichter in ihrer Auffassung nicht, deshalb ließen sie die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Hinweis: Soweit die Finanzämter in vergleichbaren Fällen die Berücksichtigung von Kosten eines Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastungen ablehnen, sollte unter Hinweis auf die anhängigen BFH-Verfahren Einspruch erhoben werden. Von den unter Umständen dennoch abzugsfähigen Prozesskosten für die Scheidung sind die Prozesskosten für sogenannte Scheidungsfolge sachen (Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht) zu unterscheiden. Diese Kosten sind unstreitig seit 2013 nicht mehr abzugsfähig, denn sie entstehen nicht zwangsläufig.

Die Noch-Eheleute können hier dafür sorgen, dass die Kosten gar nicht oder nur in geringem Umfang entstehen.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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