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Innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Nichtunternehmer werden ab 1. Juli 2021 neu geregelt
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe – Versandhandel an Nichtunternehmer EU-weit neu geregelt:
Handlungsbedarf bis zum 1. Juli 2021
Sofern Ihr Unternehmen im internationalen Versandhandel tätig ist und/oder bestimmte elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringt, sollten Sie sich möglichst zeitnah über die Konsequenzen ab dem 1. Juli 2021 informieren.
Die bisherige Versandhandelsregelung wurde in weiten Teilen überarbeitet. Insbesondere wurde die Handelsschwelle EU-weit harmonisiert und auf 10.000 Euro abgesenkt. Zum Vergleich: Die Versandhandelsschwelle für die Lieferung von Waren an Nichtunternehmer in Deutschland lag bisher bei 100.000 Euro. Diese galt auch für viele andere Mitgliedstaaten – einige hatten bereits lediglich eine Versandhandelsschwelle von 35.000 Euro. Nun sind es also einheitlich für die gesamte EU 10.000 Euro.
Wurde die Handelsschwelle von 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten, sind die Versandhandelsumsätze (sogenannte innergemeinschaftliche Fernverkäufe) im laufenden Kalenderjahr bis zum Überschreiten der 10.000 Euro in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Das Bestimmungslandprinzip ist ab dem erstmaligen Überschreiten der Handelsschwelle anzuwenden. In die neue Handelsschwelle sind auch Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (also Downloads, wie eBooks, Apps etc.) mit einzubeziehen. Unternehmer können auch weiterhin auf die Anwendung der Handelsschwelle verzichten.
Für Händler, die Betriebsstätten (bzw. Sitz, Geschäftsleitung etc.) in mehreren EU-Mitgliedstaaten unterhalten, ist keine Handelsschwelle zu beachten. Sie müssen ab 1. Juli 2021 bei allen innergemeinschaftlichen Fernverkäufen EU-weit das Bestimmungslandprinzip (Besteuerung im jeweiligen Mitgliedstaat) anwenden.
Betroffene Versandhandelsumsätze
Als innergemeinschaftliche Fernverkäufe gelten grundsätzlich alle Versandhandelsumsätze – mit folgenden Ausnahmen: Neue Fahrzeuge, Montagelieferungen, Differenzbesteuerte Gegenstände, verbrauchsteuerpflichtige Waren.
Mini-One-Stop-Shop wird zum neuen One-Stop-Shop erweitert
Im Ergebnis führt die Neuregelung dazu, dass Händler künftig viel eher das sogenannte Bestimmungslandprinzip anzuwenden haben, so dass sie sich im jeweiligen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen müssten, um ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe zu besteuern. Um diesen administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden, wird der bisher nur für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen vorgesehene Mini-One-Stop-Shop zum 1. Juli 2021 zum neuen One-Stop-Shop erweitert. Das hat den Vorteil, dass sich Händler statt der Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU alternativ bei einer einzigen Anlaufstelle registrieren lassen können (Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern - BZSt), um dort die Umsatzsteuer für alle innergemeinschaftliche Fernverkäufe innerhalb der gesamten EU anzumelden und abzuführen.
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Dienstleistungen aus dem Drittland
Auch für Fernverkäufe und sonstige (Dienst)Leistungen aus dem Drittland in die EU gilt ab 1. Juli 2021 das Bestimmungs- landprinzip. Unternehmer aus dem Drittland können sich zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer ebenfalls EU-weit bei einer kleinen Anlaufstelle in einem Mitgliedstaat der EU für den One-Stop-Shop registrieren lassen und so die Registrierung in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten vermeiden.
Hinweis: Kleinstsendungen aus dem Drittland bis zu einem Warenwert von bis zu 150 Euro sind im Übrigen ab dem 1. Juli 2021 zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.
Handlungsbedarf bis zum 1. Juli 2021:
Bei der Anwendung des One-Stop-Shop-Verfahrens sind noch weitere Besonderheiten hinsichtlich der Steuerentstehung, der Steuerschuldnerschaft, der Steuerberechnung, des Besteuerungszeitraums und des generellen Besteuerungsverfahrens zu beachten. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern unser ausführliches Merkblatt „Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen“ und stehen für weitere Beratungen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns also gern an, damit wir Sie zu den Details beraten und die ggf. erforderlichen Schritte in die Wege leiten können.
Hannes & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH