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Information zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

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Information zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Liebe Leserinnen und Leser,

neben vielen anderen Gesetzesänderungen trat zum 01.01.2023 auch eine Änderung bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern in Kraft. Diese Arbeitnehmer erhalten zukünftig bei einer Krankheit von ihrem Arzt keine Ausfertigung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für ihren Arbeitgeber mehr (gelbe Ausfertigung). Gesetzlich besteht nur noch die Pflicht, dem Arbeitgeber (formlos) den Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Weitere Informationen hierzu finden Sie z. B. auf der Internetseite der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.

Hinweis: Sofern in dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag eine hiervon abweichende Regelung vereinbart worden sein sollte, sprechen Sie bitte mit Ihrem Rechtsanwalt, welche Konsequenzen sich aus der Gesetzesänderung für den Einzelfall konkret ergeben.

Im Gegenzug zum Wegfall der Arbeitgeberausfertigung wird dem Arbeitgeber ermöglicht, eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abzurufen.

Wir empfehlen, den Prozess "elektronischer Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)" in Ihrem Organisationsablauf zu integrieren. Der Abruf ist dann kostenfrei und erfolgt zeitnah zu den Krankheitszeiten des Mitarbeiters. Dazu lassen Sie sich einfach bei sv.net registrieren. Sollten Sie Fragen zur Anmeldung haben, sprechen Sie uns gern an. Und kleiner Tip: verzweifeln Sie nicht, die Software der Behörde läuft (erwartungsgemäß) nicht stabil.

Mit Hilfe unseres Lohnprogramms können wir zwar für Sie diese eAU auch abrufen, der Abruf erfolgt dann aber stark zeitversetzt und verursacht nicht unerheblichen Aufwand. Die Übersicht zu Fehlzeiten im Betrieb solte zeitnah vorliegen und ist unseres Erachtens besser innerbetrieblich zu führen.

Empfehlung: Derzeit gibt es wie oben ausgeführt noch eine Vielzahl an Fehlermeldungen bei den Abrufen der eAU. Für eine Übergangszeit kann es daher sinnvoll sein, mit dem Arbeitnehmer eine weitere Einreichung der ihm in Papierform ausgestellten AU-Bescheinigung zu vereinbaren.

Wie bisher stellen wir gern wie gewohnt den Antrag auf Erstattung von Lohnfortzahlungen für Sie. Für die Stellung dieses Antrages benötigen wir weiterhin die Fehlzeiten Ihrer Arbeitnehmer. Für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten Ihrer Arbeitnehmer verwenden Sie bitte zukünftig als Download beigefügte Formular oder die Rückmeldungen aus sv.net. Für unsere Zwecke ist das völlig ausreichend. Stellen Sie uns die Unterlage(n) gern in PISA bereit.

Sofern Sie es wünschen, dass wir für Sie im Einzelfall die eAU für Ihre gesetzlich versicherten erkrankten Arbeitnehmer abrufen, kreuzen Sie dies bitte in dem Formular an. Wir werden im Rahmen der Erstellung der Lohnabrechnung den Abruf der eAU vornehmen und Ihnen das Ergebnis des Abrufs über Ihren Zugang zum ETL PISA-Portal zur Verfügung stellen. Für unsere Dienstleistung berechnen wir Ihnen je Abruf 19,00 Euro.


Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

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Nathalie Warmo

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Maurits Hannes, M.A.

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