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 Fristverlängerung bis 30.09.2024 für die Abgabe der  Schlussabrechnungsanträge der Überbrückungshilfen

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Fristverlängerung bis 30.09.2024 für die Abgabe der Schlussabrechnungsanträge der Überbrückungshilfen

Der Steuerberater-Verband Berlin-Brandenburg hat es zuerst gemeldet:


….“Wir freuen uns sehr, dass wir Sie über die„erfolgreiche Verlängerung der Abgabefrist für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen“informieren können!“


Die Bundessteuerberaterkammer, die Wirtschaftsprüferkammer und die Bundesrechtsanwaltskammer konnten auf einer außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam mit Bund und Ländern einen Durchbruch erzielen und haben eine Fristverlängerung für die Abgabe der Schlussabrechnung bis zum 30.09.2024 erwirkt. Darüber hinaus können in sehr besonderen Fällen Einzelfristverlängerungen gewährt werden und auch das Verfahren soll vereinfacht werden.

Die Regelungen lauten im Detail:

  1. Für bereits beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, muss die Einreichung nunmehr bis spätestens zum 30.09.2024 erfolgen.
  2. Neben der verlängerten Einreichungsfrist sollen insbesondere auch weitere Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse dazu beitragen, eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen. Vorgesehen ist eine beschleunigte Prüfung durch die zuständigen Bewilligungsstellen, wenn etwa der Antrag bereits auf Basis von Ist-Zahlen gestellt wurde und keine oder nur geringe Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen. Außerdem sollen standardmäßige „Katalogabfragen“ ohne Bezug zum konkreten Einzelfall künftig vermieden werden. Schließlich wird die in der digitalen Antragsplattform von den Bewilligungsstellen festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf künftig 21 Tage verlängert. Damit soll den prüfenden Dritten erleichtert werden, ggf. erforderliche Rückfragen und Abstimmungen mit den Mandanten vorzunehmen. Diese Antwortfrist kann auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden.

Viele Grüße

Ihr Team von Hannes & Kollegen und ETL ADHOGA Steuerberatungsgesellschaften mbH

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Maurits Hannes, M.A.

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