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Existenzgründer: Ab 2021 gilt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Ab 2021 gilt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Existenzgründer:
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz ist in Neugründungsfällen die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zeitlich befristet ausgesetzt worden. Die Finanzverwaltung hat dazu die den Umsatzsteueranwendungserlass um entsprechende Regelungen erweitert. In Neugründungsfällen gelten daher in den Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeiträumen 2021 bis einschließlich 2026 die folgenden Grundsätze:
- Im Gründungsjahr kommt es auf die voraussichtliche Steuer an. Diese ist entsprechend zu schätzen und dem Finanzamt mitzuteilen
- Im Folgejahr kommt es auf die Jahressteuer im Gründungsjahr an. Dafür wird die tatsächliche Steuer auf eine Jahressteuer hochgerechnet.
- Diese Systematik gilt auch, wenn die monatliche Abgabe beantragt wird. Der geschätzte bzw. hochgerechnete (Umsatz-) Jahressteuerüberschuss muss dabei mehr als 7.500 Euro betragen.
- Eine Befreiung von der Voranmeldungspflicht (Stichwort: Jahreszahler) ist in Neugründungsfällen nicht möglich.
- Die Regelung gilt auch bereits für Neugründungen in 2020. Betrug die (hochgerechnete) Steuer in 2020 nicht mehr als 7.500 Euro, kann ab 2021 vierteljährlich abgegeben werden. Aber auch in diesem Fall ist keine generelle Befreiung von der Voranmeldungspflicht möglich.
- Die Befreiung von der Voranmeldungspflicht für Vorratsgesellschaften und Mantelfirmen gem. § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG bleibt von der Neuregelung unberührt.
„Alte“ Rechtslage: Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Die Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer ändert hieran nichts.