Berichtigungspflichten nach einer Außenprüfung
Berichtigungspflichten nach einer Außenprüfung
Seit dem 1. Januar 2025 gilt gem. § 153 Abs. 4 AO eine neue Berichtigungspflicht nach einer Außenprüfung (Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung). Nach Abschluss der Prüfung und Umsetzung der Feststellungen in Bescheiden besteht die Pflicht zu prüfen, ob die zugrunde liegenden Sachverhalte auch andere, bislang nicht geprüfte Jahre oder Ste