Direkt zum Inhalt springen
Newsletter Februar 2016 - aktuell und übersichtlich

News -

Newsletter Februar 2016 - aktuell und übersichtlich

Steuererklärungsfristen sind einzuhalten

Finanzverwaltung gibt Fristen für die Steuererklärungen 2015 bekannt

Das alte Jahr ist erst abgeschlossen, wenn die Steuererklärungen erstellt sind und die Finanzbehörde die Steuerbescheide versandt hat. Für die Abgabe der Steuererklärungen gibt es Fristen. Für das Jahr 2015 sind die Steuererklärungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, aber auch zur Gewerbe- und Umsatzsteuer bis zum 31. Mai 2016 beim Finanzamt abzugeben. Für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermitteln, gibt es besondere Fristen, über die wir Sie gern informieren.

Allgemeine Fristverlängerung bei steuerlicher Vertretung bis 31. Dezember 2016

Soweit die Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft erstellt werden, wird die Abgabefrist auf den 31. Dezember 2016 verlängert. Diese allgemeine Verlängerung besteht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Finanzbehörde jederzeitig die Steuererklärung vorzeitig anfordern kann. Daher können die Erklärungen mit einer angemessenen Frist auch zu einem Termin vor dem Jahresende angefordert werden. Ob ein Steuerpflichtiger zur vorzeitigen Abgabe seiner Steuererklärung aufgefordert wird, ist meist nicht zufällig.

Die Finanzämter sollen vom Vorbehalt der vorzeitigen Anforderung Gebrauch machen, wenn für das Veranlagungsjahr 2014 oder früher keine oder eine verspätete Steuererklärung eingereicht wurde. Auch eine hohe Abschlusszahlung für das Veranlagungsjahr 2014 kann ein Grund für eine vorzeitige Anforderung der Steuererklärung sein. Über die in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldeten Umsätze und branchenübliche Gewinnmargen erhält das Finanzamt einen Überblick über den zu erwartenden Gewinn des Unternehmens und kann so eine Schätzung der möglichen Steuernachzahlungen in Abhängigkeit von geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen erstellen. Ist in einem solchen Fall eine hohe Abschluss- bzw. Nachzahlung zu erwarten, kann das Finanzamt ebenfalls die Erklärungen vor dem 31. Dezember 2016 anfordern.

Keine Fristverlängerung bei Geschäftsaufgabe

Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen, wie z. B. das Vorsteuervergütungsverfahren. Sie gilt auch nicht für die Umsatzsteuerjahreserklärung, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zum 31. Dezember 2015 beendet wird. Im Falle der Beendigung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die Umsatzsteuerjahreserklärung einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.

Hinweis:

Wird die Steuererklärung zu spät abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Er darf bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer betragen, höchstens 25.000 Euro. Nur wenn es einen triftigen Grund für die Verspätung gibt, kann das Finanzamt auf den Verspätungszuschlag verzichten. Das soll sich ab 2017 ändern. Der Gesetzgeber plant, dass bei jeder verspäteten Abgabe ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der rückständigen Steuerschuld erhoben wird, mindestens 50 Euro für jeden Monat der Verspätung.

Gewinne aus einer Solaranlage werden auf die Rente angerechnet

Hinzuverdienstgrenze fällt erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze weg

Unter dem Begriff der „Altersrenten“ werden alle Renten ab Vollendung eines bestimmten Lebensalters geführt. Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze von 65. Lebensjahren schrittweise auf 67. Lebensjahre erhöht. Die Anhebung erfolgt in Monatsschritten, sodass aktuell der Geburtsjahrgang 1950 mit 65 Jahren und 4 Monaten die Regelaltersgrenze erreicht. Unter bestimmten Bedingungen kann auch schon vorher eine Altersrente beansprucht werden. Rentner, die vor dem Erreichen ihrer persönlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, dürfen nur in engen Einkommensgrenzen etwas hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze fällt die Hinzuverdienstgrenze weg. Sie beträgt bei einer sogenannten Vollrente aktuell 450 Euro im Monat. Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelte aus einem neben dem Rentenbezug ausgeübten Beschäftigungsverhältnis ebenso berücksichtigt, wie andere steuerliche Gewinneinkünfte oder vergleichbare Einkommen, so auch Vorruhestandsgelder. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Vermietungseinkünfte werden dagegen nicht berücksichtigt. Wohl hin gegen werden die steuerlichen Gewinne aus dem Betreiben einer Solaranlage angerechnet, was auch das Sozialgericht Mainz im November 2015 bestätigte.

Rentenzahlungen werden beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zurückgefordert

Ein Altersrentner hatte im Jahr 2012 eine Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro zu beachten, die er auch mit den zusätzlichen Einnahmen aus einem Mini-Job nicht überschritt. Jedoch betrieb er auch eine Solaranlage, die einen Einnahmenüberschuss von 253 Euro im Kalenderjahr erwirtschaftete. Durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids erhielt die Rentenversicherung davon Kenntnis. Da die maßgebliche Einkommensgrenze um 21,08 Euro pro Monat überschritten wurde, hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid auf und forderte ein Drittel der Jahresrente, insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Der Rentner hatte durch den zu hohen Hinzuverdienst nur noch einen Anspruch auf eine Zwei-Drittel-Rente und nicht mehr auf eine Vollrente.

Im Rahmen des Klageverfahrens argumentierte der Rentner, dass das Betreiben einer Solaranlage eher mit dem Erzielen von Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar sei, als mit einem „richtigen“ Gewerbebetrieb. Außerdem würden die Einnahmen aus der Solaranlage eigentlich seiner Frau zustehen und sie seien nur versehentlich bei ihm in der Steuererklärung erfasst wurden. Dieser Argumentation konnten die Sozialrichter nicht folgen. Auch wenn das Betreiben einer Solaranlage keine großen unternehmerischen Aktivitäten erfordert, sind es aufgrund der unternehmerischen Stellung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Rentenversicherung anrechenbares Arbeitseinkommen darstellen. Grundsätzlich besteht eine Parallelität zwischen den Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Fehler bei der Erstellung des Steuerbescheids, die der Finanzverwaltung unterlaufen sind, müssen nicht von der Rentenversicherung korrigiert werden.

Empfehlung:

Der Einkommensteuerbescheid ist nicht nur auf die Richtigkeit der festgesetzten Steuer zu überprüfen. Auch die korrekte Zuordnung der Einkünfte bei dem jeweiligen Ehepartner/Lebenspartner ist von Bedeutung, denn eine falsche Zuordnung kann – wie das Beispiel zeigt – gravierende Folgen haben und zu hohen finanziellen Einbußen führen.

Krankheitskosten nicht unbegrenzt steuerlich abziehbar

Zumutbare Belastung ist verfassungsgemäß

Krankheitskosten sind, ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung, Aufwendungen, die dem Einzelnen zwangsläufig erwachsen. Sie können zwar als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Doch oftmals führen sie gar nicht zu einer steuerlichen Entlastung. Denn steuermindernd wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen nur insoweit aus, als die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese beträgt - in Abhängigkeit von den individuellen Einkommens- und Familienverhältnissen - 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei einem kinderlosen Ehepaar mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro beträgt die Eigenbelastung beispielsweise 2.000 Euro (40.000 Euro * 5 %). Von Krankheitskosten in Höhe von 2.500 Euro würden sich somit nur 500 Euro steuerlich auswirken.

Steuerpflichtige wollten das so nicht hinnehmen und klagten gegen die Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen um die zumutbare Eigenbelastung. Ihnen waren hohe Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschlag sowie Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente („Praxis-und Rezeptgebühren“) entstanden, die die Krankenversicherungen nicht übernommen hatten und als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Nach Meinung der Kläger waren ihnen diese Aufwendungen zwangsläufig entstanden und daher wie die Krankenversicherungsbeiträge ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen. Zumindest für die Praxis- und Rezeptgebühr sollte dies so gelten. Doch dieser Auffassung konnten sich weder das Finanzamt noch die Richter anschließen.

Im Dezember 2015 entschieden die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) deshalb, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung gibt. In ihrer Begründung argumentierten sie, dass auch Sozialhilfeempfänger bis zur Höhe von 2 Prozent ihres (steuerfreien) Einkommens regelmäßig Zuzahlungen für Medikamente, sowie Heil- und Hilfsmittel zu leisten haben. Die Zuzahlungsgrenze gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten. Somit gehören diese Zuzahlungen nicht zum Leistungskatalog der Sozialhilfe und sind nicht bei der Steuerfreiheit des Existenzminimums zu berücksichtigen. Der BFH verwies auch darauf, dass der Gesetzgeber das Recht hat, die Versicherten zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins jedes Einzelnen durch Zuzahlungen zu beteiligen.

Hinweis:

Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung muss Zuzahlungen für Medikamente und Heilhilfsmittel nur bis zur Höhe von 2 Prozent seiner Einnahmen selbst zahlen. Darüber hinausgehende Aufwendungen werden auf Antrag von der Krankenkasse übernommen. Bei chronisch Kranken ermäßigt sich die Zuzahlungsgrenze auf 1 Prozent. Im Einzelfall sollte eine Erstattung durch die Krankenkasse geprüft werden.

Mit der Entscheidung des BFH ist das Problem „zumutbare Belastung“ allerdings nicht vom Tisch. Die Kläger haben angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Es bleibt also abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde annimmt und falls ja, wie es entscheidet.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

Ihre Steuerberatungskanzlei

Hannes & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH

Rankestr. 17 10789 Berlin

Tel: 030/ 72 61 50-500
Fax: 030/ 72 61 50-599
e-mail: hannes@etl.de

http://hannes-kollegen.de/

Die Erarbeitung des Rundschreibens erfolgt mit großer Sorgfalt. Eine Haftung kann hierfür jedoch nicht übernommen werden.

Themen

Kategorien

Kontakt

Dipl.-Fw. Thomas Hannes

Dipl.-Fw. Thomas Hannes

Pressekontakt Steuerberater Geschäftsführer 030-726150500