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Fristverlängerung für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022
Quasi-Fristverlängerung für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022Das Bundesamt für Justiz verkündet in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz: Bis 02.04.2024 droht Unternehmen für noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse 2022 kein Ordnungsgeldverfahren. Das Bundesamt für Justiz veröffentlichte in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz am 22.12.2023 auf seiner Homepage: „Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“ Der verkündete Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bis zum 02.04.2024 war auch dringend geboten. |