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Einkommensteuerreform 2027
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom 18. August 2026 ergeben sich keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Die nachfolgend dargestellten Entlastungen und Gegenfinanzierungsmaßnahmen sind damit Bestandteil des Regierungsentwurfs.
Die Einkommensteuerreform soll ab 2027 vor allem kleine und mittlere Einkommen sowie Familien entlasten. Zur Gegenfinanzierung sieht der Regierungsentwurf zugleich höhere Steuersätze für sehr hohe Einkommen und Einschränkungen bei einzelnen steuerlichen Vergünstigungen vor.
Handwerkerleistungen werden gekürzt
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG soll von 20 Prozent auf 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen sinken. Bei weiterhin höchstens 6.000 Euro berücksichtigungsfähigen Aufwendungen reduziert sich der maximale Steuerabzug damit von 1.200 Euro auf 900 Euro im Jahr.
Pauschsteuer für Minijobs steigt auf 5 Prozent
Der einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen nach § 40a Absatz 2 EStG soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen. Für Arbeitgeber erhöht sich damit die steuerliche Belastung eines pauschal versteuerten Minijobs. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist davon getrennt zu beurteilen.
Grundlohngrenze für Sonn- und Feiertagszuschläge steigt
Für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn ab 2027 von 50 Euro auf 75 Euro je Stunde steigen. Für Nachtarbeitszuschläge soll es bei 50 Euro je Stunde bleiben.
Sozialversicherungsrechtlich soll die höhere Grenze für Sonn- und Feiertagszuschläge nur unter zusätzlichen tariflichen Voraussetzungen nachvollzogen werden. Erforderlich ist, dass der einschlägige Tarifvertrag das Beschäftigungsverhältnis nach seinem Geltungsbereich erfasst und die maßgeblichen tariflichen Regelungen tatsächlich gelten. Eine bloße arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einzelne Tarifbestimmungen genügt nicht. Für andere Zuschläge bleibt es bei der bisherigen Grenze nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Einkommensteuertarif steigen
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 Euro auf 1.430 Euro angehoben werden. Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen. Zugleich wird die zweite Progressionszone abgeflacht. Der Steuersatz von 42 Prozent soll ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro greifen.
Für besonders hohe Einkommen wird die Belastung angehoben. Der Steuersatz von 45 Prozent soll bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen gelten. Ab 280.000 Euro ist ein Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen. Diese Grenzen sollen auch 2028 gelten.
Kindergeld und Kinderfreibeträge steigen
Das Kindergeld soll 2027 auf 267 Euro und 2028 auf 272 Euro je Kind und Monat steigen. Die Freibeträge für Kinder sollen sich auf insgesamt 10.056 Euro im Jahr 2027 und 10.236 Euro im Jahr 2028 erhöhen.