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Umsatzsteuer: Wann ist der Vorsteuerabzug bei unvollständigen Rechnungen möglich  (Rückwirkung der Rechnungsberichtigung)?

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Umsatzsteuer: Wann ist der Vorsteuerabzug bei unvollständigen Rechnungen möglich (Rückwirkung der Rechnungsberichtigung)?


Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Rechnungsberichtigungen


Der EuGH und der Bundesfinanzhof gehen seit mehreren Jahren in diversen Entscheidungen beim Vorsteuerabzug von einer Rückwirkung der Rechnungsberichtigung aus. Nun hat auch das Bundesministerium für Finanzen diese Entscheidungen mit Schreiben vom 18.09.2020 anerkannt und den UStAE entsprechend geändert.

In der Vergangenheit hatten Rechnungsbeanstandungen stets dazu geführt, dass der Vorsteuerabzug rückwirkend versagt wurde, so dass es zu verzinslichen Steuernachzahlungen kam. Dies änderte sich erst durch die neuere Rechtsprechung von EuGH und BFH, weil die Rechnungsberichtigung danach zurückwirkt. Die Verzinsung allein aufgrund von Formfehlern konnte durch die entsprechende Abwehrberatung somit vermieden werden. Insofern hat die neue Verwaltungsanweisung nur klarstellenden Charakter.

Prüfer sind durch die neue Verwaltungsanweisung im Übrigen auch weiterhin nicht daran gehindert, Formfehler aufzugreifen und berichtigen zu lassen. Der Vorsteuerabzug ist für Unternehmer auch nach der neuen Verwaltungsanweisung nur dann zulässig, wenn für die erbrachte Leistung auch tatsächlich alle Rechnungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 UStG (ggf. auch durch andere Dokumente) nachgewiesen werden können.

Probleme mit der Verzinsung kann es vor allem geben, wenn der Steuerbetrag zu gering ausgewiesen wird (bspw. Abrechnung mit 7 statt 19 Prozent Umsatzsteuer) und ein höherer Steuerbetrag als Vorsteuer geltend gemacht wurde. Gleiches gilt, wenn gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde oder die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind.

Welche Voraussetzungen muss eine Rechnung erfüllen um berichtigungsfähig zu sein?

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt auszuüben, in dem die Leistung bezogen wird und (erstmals) eine Rechnung vorliegt, welche die nachfolgenden Mindestangaben enthält:

  • Rechnungsaussteller
  • Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Hinweis: Im Umkehrschluss können die folgenden Rechnungsbestandteile nachgereicht bzw. berichtigt werden:

  • Steuernummer
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Zeitpunkt der Leistung
  • Steuersatz

Rechnungen, welche die Mindestanforderungen erfüllen, sind (bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht) rückwirkend berichtigungsfähig.

Das bedeutet, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Auch die Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann den Vorsteuerabzug rückwirkend ermöglichen.

Die in der Rechnung gemachten Angaben dürfen aber nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.

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Maurits Hannes, M.A.

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