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Kennen Sie das Wahlrecht bei der pauschalen Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke?
Kennen Sie das Wahlrecht bei der pauschalen Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke?

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PKW Sachbezug: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei (teilweiser) Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Kurze steuerliche Beurteilung zu der Überlassung eines PKW an einen angestellten Mitarbeiter auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:

Besonderheit: Neben der Fahrzeugüberlassung wird dem Angestellten auch ein BVG-Jobticket für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen.

Grundsätzlich (ohne Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches) ist die Privatnutzung des Fahrzeuges mittels der 1%-Methode als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern. Dies ist eine pauschalierende Methode und damit unabhängig vom tatsächlichen privaten Nutzungsumfang.

Daneben ist für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich ein geldwerter Vorteil anzusetzen, der sich mit 0,03 % vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bemisst. Wird von dieser Regelung Gebrauch gemacht, bedarf es keiner weiteren Prüfung und keiner Aufzeichnungen.

Bei einem Nutzungsumfang von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungskilometer möglich. Im Lohnsteuerverfahren kann der Arbeitgeber auf Wunsch des Mitarbeiters, die tageweise Berechnung mit 0,002 % des Bruttolistenpreises durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber monatlich die tatsächlichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte schriftlich anzeigt.

Der Arbeitgeber hat keine eigenen Ermittlungspflichten bei Anwendung der Einzelbewertung mit dem tageweisen 0,002-%-Zuschlag. Er darf die vom Arbeitnehmer erklärten tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Dienstwagenbesteuerung immer dann zugrunde legen, wenn diese nicht offenkundig unrichtig sind.

Das Wahlrecht zugunsten des Ansatzes der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002-%-Tagespauschale) kann hinsichtlich aller dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel zwischen der 0,03-%-Monatspauschale und der 0,002-%-Tagespauschale ist während des Jahres auch beim Austausch des Dienstwagens nicht zulässig.

Konsequenz und Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer muss monatlich Aufzeichnungen (bestenfalls Tag und Fahrtanzahl) führen, an welchen Tagen er Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unternommen hat. Legt er diese dem Arbeitgeber vor, kann der Arbeitgeber die Versteuerung anhand der 0,002-%-Regelung vornehmen.

Der aktuellen Entgeltabrechnung kann jeweils die schriftliche Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass durch die Nachweisführung des Arbeitnehmers keine Verzögerungen bei der laufenden Entgeltabrechnung eintreten. Die Erklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto hinzuzufügen und aufzubewahren.

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