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Neuregelung zum Verlustrücktrag: Ganz oder gar nicht und für Verluste ab 2022 jetzt 2 Jahre Rücktragungszeitraum

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Neuregelung zum Verlustrücktrag: Ganz oder gar nicht und für Verluste ab 2022 jetzt 2 Jahre Rücktragungszeitraum

2-jähriger Verlustrücktrag ab dem Veranlagungszeitraum 2022

Für Verluste, die ab dem Veranlagungszeitraum 2022 realisiert werden, hat der Gesetzgeber neu geregelt, dass diese soweit sie
bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, im Wege des sogenannten Verlustrücktrags bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro (Einzelveranlagung) und 2 Mio. (Zusammenveranlagung) im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abgezogen werden können. Dabei sind Verlustrückträge aus den Veranlagungszeitraum 2020 bis 2023 auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio Euro (Zusammenveranlagung) beschränkt.

Der Verlustrücktrag ist nun für Verluste, die ab dem Veranlagungszeitraum 2022 entstehen, dauerhaft auf 2 Jahre erweitert. Verluste und negative Einkünfte, die also ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nicht im vorangegangenen Veranlagungszeitraum ausgeglichen werden können, sind sie in den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückzutragen. Bei Verlustentstehung im Jahr 2022 erfolgt der Rücktrag in das Jahr 2021. Soweit der Verlustrücktrag danach noch nicht aufgebraucht ist, erfolgt der weitere Rücktrag in das Jahr 2020.

Hinweis: Im Rahmen der Corona-Steuerhilfsmaßnahmen ist die vorübergehende Erhöhung des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 bis 2023 auf bis zu 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) erweitert.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wird der Verlustrücktrag wieder auf 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) begrenzt.

Es bleibt dann aber bei dem 2-jährigen Rücktragszeitraum sowie der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, auf den Rücktrag nur ganz oder gar nicht zu verzichten.


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