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Neues Bundesarbeitsgerichtsurteil zur Notwenigkeit der Einführung einer (elektronischen) Zeiterfassung
Zeiterfassung jetzt einführen?
Seit einiger Zeit wurde vor dem Bundesarbeitsgericht zur Frage, ob einem Betriebsrat bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch ein Initiativrecht zusteht, er also auch gegen den Willen des Arbeitgebers die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangen kann, gestritten. Das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 13.09.2022 führte zu einem überraschenden Ausgang:
Der Betriebsrat gewann in erster Instanz beim Landesarbeitsgericht, jedoch hatte die anschließende Rechtsbeschwerde der Arbeitgeber:innen beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ebenfalls Erfolg. Das führte zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.
Darüber hinaus äußerte das BAG unter offensichtlicher Bezugnahme auf das Arbeitszeit-Urteil des EuGH vom 14.5.2019 – C-55/18 die Auffasung, dass bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.
Das BAG wollte offenbar nicht warten, bis der Gesetzgeber das EuGH-Urteil in nationale Gesetze umsetzt und kommt dem Gesetzgeber mit seinem Urteil damit zuvor. Der Druck, die längst fälligen gesetzlichen Änderungen vorzunehmen, wächst nun erheblich. Fraglich ist nur, wie diese Umsetzung erfolgen wird. Denkbar wäre eine Änderung des § 16 Abs. 2 ArbZG dahingehend, dass nicht nur Überstunden, sondern die gesamte Arbeitszeit erfasst werden muss. Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Flexibilisierung der Arbeitszeit haben wird (z.B. Vertrauensarbeit, Gleitzeit etc.) bleibt abzuwarten.
Arbeitgeber:innen, die bereits eine (elektronische) Zeiterfassung nutzen, können sich entspannt zurücklehnen. Für sie wird das Urteil des BAG eher von geringem Interesse sein. Wenn aber bisher keine Zeiterfassung erfolgt, müssen sich Arbeitgeber:innen auf die neue Rechtslage einstellen. Arbeitsrechtler empfehlen den Unternehmer:innen im Hinblick auf diese Rechtsprechung bestehende Arbeitsverträge kritisch zu prüfen, vor allem mit Blick auf Vereinbarungen zur Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung.
Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der ETL Rechtsanwälte GmbH, führt hierzu aus:
"Viele Arbeitsverträge regeln die durch den Arbeitnehmer zu leistende Arbeitszeit ungenügend, was vor allem bei den sog. Minijobbern wirtschaftlich unter Umständen verheerende Folgen haben kann. Darüber hinaus fehlt es in den allermeisten Verträgen an vernünftigen, intelligenten Regelungen zum Thema Arbeitszeiterfassung. Damit sind auch Festlegungen zu einem Arbeitszeitkonto oder damit vergleichbarer Instrumente gemeint.“
Die eurodata AG bietet für Arbeitgeber:innen eine digitale und cloudbasierte Softwarelösung für die Zeiterfassung in mehreren Varianten:
edtime SE...
... ist die kleinste der verfügbaren Varianten und funktioniert nur in Verbindung mit dem Lohnprogramm edlohn. Sie verfügt über eine Mitarbeiter- sowie Abwesenheitsverwaltung inkl. Urlaubskonto. Die Zeiterfassung erfolgt manuell durch den Account-Inhaber. Für unsere Mandanten ist edtime SE kostenlos.
edtime...
... verfügt über mehrere Erfassungsmedien für die Zeiterfassung (Apps für Mobiltelefon, Tablet oder Desktop-PC) und bietet neben der Mitarbeiter- sowie Abwesenheitsverwaltung eine MiLoG-konforme Dokumentation und dieverse Auswertungen.
edtime PLUS...
... ist neben den edtime-Funktionen noch mit einer Dienst- und Schichtplanung ausgestattet. Zusätzlich sind Verfügbarkeitsumfragen und Schichtaustauschfunktionen sowie Zugriff auf zentrale Dokumente, die der Arbeitgeber allen Mitarbeiter bereitstellen möchte, möglich.
Eine detallierte Übersicht zu den unterschiedlichen Funktionalitäten und Preisen der drei edtime-Varianten finden Sie hier. edtime und unsere Lohnbuchhaltungssoftware edlohn arbeiten dabei “Hand in Hand”. Die Einrichtung der Zeiterfassung kann durch Stammdatenübertragung aus edlohn unkompliziert durchgeführt werden und die Übertragung von abzurechnenden Arbeitszeiten und Vergütungen von edtime zu edlohn ist problemlos möglich.
TIPP: Unsere Mandant:innen können dazu jederzeit ihre(n) Lohnsachbearbeiter:in ansprechen, die Kontakt zwischen Ihnen und den Mitarbeiter:innen der eurodata AG (edtime) herstellen. Die edtime-Mitarbeiter:innen begleiten unsere Mandant:innen nach Beratung und einer Bedarfsermittlung zur Klärung, welche Ansprüche die Zeiterfassung für Ihr Unternehmen oder Praxis erfüllen soll, durch den Registrierungs- und weiteren Einrichtungsprozess.