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Mindestlohn, Minijob und Midijob - Was sich zum 01. Oktober 2022 in der Lohnbuchhaltung ändert.....aus 450,00 Euro werden 520,00 Euro.
Kaum sind die Sonderregelungen des Corona-Kurzarbeitergeldes ausgelaufen, die Lohnsteuerberechnungen auf Grund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 korrigiert, die Neufassung des Nachweisgesetzes mit knirschenden Zähnen zur Kenntnis genommen, die Finanzierung der Energiepreispauschale beim Finanzamt beantragt und selbige teilweise schon ausgezahlt, müssen sich Arbeitgeber:innen und Lohnsachbearbeiter:innen schon mit den nächsten Änderungen ab 01. Oktober 2022 beschäftigen:
- Mindestlohn
- Minijob
- Midijob
Der Mindestlohn wurde seit Beginn der Corona-Pandemie bereits fünf Mal erhöht. Nun wird er ein sechstes Mal erhöht und beträgt dann anstatt 10,45 EUR ab dem 01. Oktober 2022 12,00 EUR. Die monatlichen Vergütungen, insbesondere bei festen Bezügen wie Gehältern, sind daher unbedingt - wie bei jeder Mindestlohnerhöhung - zu überprüfen und ggf. anzupassen. Versäumen Sie die Anpassung, können zu einem späteren Zeitpunkt Nachzahlungen und sogar Bußgelder festgesetzt werden. Auch eine Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichbleibndem Gehalt könnte eine Option sein, wenn die Arbeitgeberkosten konstant gehalten werden sollen. Das sollte dann aber ggf. aus arbeitsrechtlicher Perspektive geprüft werden.
Trotz regelmäßiger Anpassung des Mindestlohns ist die monatliche Verdienstgrenze bei geringfügen Beschäftigungen (Minijob) seit fast zehn Jahren mit 450,00 EUR konstant geblieben: Die Verdienstgrenze wird ab dem 01. Oktober 2022 auf monatlich 520 EUR anghehoben und bleibt fortan nicht mehr konstant, sondern passt sich dynamisch an den Mindestlohn und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden an.
Gesetzlich geregelt wurde nun auch das gelegentliche, aber unvorhersehbare Überschreiten der Minijob-Grenze. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres (Achtung: nicht eines Kalenderjahres). Der Verdienst darf dabei in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (ab Oktober 2022: 1.040 Euro) betragen. Bisher galt nach Geringfügigkeits-Richtlinien eine Überschreitung von bis zu drei Mal im Zeitjahr als "gelegentlich", wobei die Höhe des Verdienstes aber unerheblich war. Rentner:innen mit voller Erwerbsminderung sollten für eine solche gelegentliche Überschreitung ihre Hinzuverdienstgrenze im Blick behalten, denn diese beträgt nach wie vor unverändert 6.300 EUR pro Jahr. Bei einer vorgezogenen Altersrente gilt zur Zeit noch eine höhere Verdienstgrenze, die bis Jahresende befristet ist.
Auch die monatliche Verdienstgrenze beim Midijob, eine Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich, wird angehoben. Der bisherige Übergangsbereich liegt noch bis 30.09.2022 zwischen 450,01 und 1.300,00 EUR. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig im Monat mindestens 520,01 und maximal 1.600,00 EUR verdienen.
Im neuen Übergangsbereich werden künftig Arbeitgeber:innen stärker belastet als heute. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin beläuft sich im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 EUR) auf ca. 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600,00 EUR auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Bisher betrug der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung nur rund 22 Prozent, so wie bei allen anderen Arbeitnehmern mit einem Verdienst von 1.300,00 EUR bis zum Erreichen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen.
Arbeitnermer:innen, die bisher im Übergangsbereich zwischen 450,01 und 520,00 EUR lagen, werden jedoch nicht automatisch zu Minijober:innen ab Oktober 2022. Für sie gilt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine Bestandschutzregelung bis zum 31.12.2023. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt sich nicht verändert - also weiterhin zwischen 450,01 und 520,00 EUR liegt, keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird und auch keine Sonderregelung in der Kranken- und Pflegeversicherung greift.
Kein Bestandsschutz gilt beispielsweise in der Rentenversicherung; auch Minijobs waren bisher schon rentenversicherungspflichtig. Während also Arbeitnehmer:innen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 EUR auf Grund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, liegt auf Grund derselben Beschäftigung in der Rentenversicherung auch ein Minijob vor. Arbeitgeber tragen dabei den Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte in Höhe von 15%. Der Eigenanteil der Arbeitnehmer:innen beträgt 3,6%, so dass in Summe der gesetztliche Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 18,60 Prozent abgeführt wird. Versicherungsbeiträge müssen für diese Arbeitnehmer:innen also sowohl an die Krankenkasse als auch an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Wie bei allen Minijobs können sich die Beschäftigten auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht und damit auch von der Zahlung eigener
Beitragsanteile befreien lassen.
Arbeitnehmer:innen haben zudem die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht – gegebenenfalls auch nur in einzelnen Versicherungszweigen – befreien zu lassen, wenn ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 520 EUR liegt. Der Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen. Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht haben Ihre Arbeitnehmer:innen jedoch keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus den entsprechenden Zweigen der Sozialversicherung. Ihre Arbeitnehmer:innen sollten sich im Vorfeld also durch die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit beraten lassen. Wird der Antrag bis zum 2. Januar 2023 gestellt, so wirkt die Befreiung rückwirkend ab 1. Oktober 2022, sofern in der Zwischenzeit keine Leistungen durch die Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen wurden. Für Anträge nach dem 02. Januar 2023 und für den Fall, dass in einer Versicherungen bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung grundsätzlich erst von Beginn des Monats aus, der auf den Antrag folgt.
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird zum 1. Oktober 2022 auf die Höhe der neuen Minijob-Verdienstgrenze von 520 EUR angehoben. Für Arbeitnehmer:innen, die ab Oktober aufgrund dieser Erhöhung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, endet die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) automatisch. Die Arbeitnehmer:innen sind dann über die Familienversicherung bei ihrer Krankenkasse gesetzlich krankenversichert und die Beschäftigung wird zum Minijob.
Fazit: Die erst am 03.06. im Bundestag beschlossenen und am 10.06. vom Bundesrat gebilligten Gesetze zur außerplanmäßigen Anhebung des Mindestlohns und der Erhöhung des Übergangsbereiches führt insbesondere wegen der Kurzfristigkeit zu Verunsicherung und einigen ungeklärten Fragen. Das nicht zuletzt, weil die erst kurz zuvor beschlossenen Maßnahmen des Entlastungsgesetzes noch gar nicht abschließend abgearbeitet werden konnten. Abgesehen von der deutlichen Steigerung des Mindestlohns gibt es zudem durch die neue Beitragsverteilung im Übergangsbereich noch eine höhere finanzelle Belastungen für Arbeitgeber:innen. Diese können oftmals auch nicht wegen des Anspruchs auf Teilzeitarbeit der Arbeitnehmer:innen vermieden werden.
Wir bleiben natürlich für unsere Mandant:innen „am Ball“. Bei den von uns erstellten Lohnbuchhaltungen werden wir Sie bei entsprechende Sachverhalten, die eine genauere Betrachtung erforderlich machen, bei Bedarf selbstverständlich informieren. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.