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Kassenführung und Bargeldverkehr: technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bis spätestens 31. Dezember 2022 nachrüsten!

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Kassenführung und Bargeldverkehr: technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bis spätestens 31. Dezember 2022 nachrüsten!

Seit dem Jahr 2020 müssen in Deutschland Registrierkassen, deren Bauart es technisch zulässt, mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein (§ 146a AO). Die letzte Übergangsfrist läuft am 31. Dezember 2022 aus. Dann müssen alle elektronischen Registrierkassen mit einer TSE ausgestattet sein.

Deshalb wird es noch einmal anspruchsvoll, besonders für alle, die mit Bargeldverkehr zu tun haben. Am 31. Dezember endet die nun wirklich allerletzte Schonfrist für elektronische Kassen, die bislang noch nicht mit einer TSE aufrüstbar waren. Das Thema Kassenführung ist daher jederzeit präsent und ein echter Dauerbrenner. Wenn Sie ungerechtfertigte Hinzuschätzungen vermeiden wollen und noch nicht über eine TSE verfügen, müssen Sie aktiv werden: ein Dauerbrenner jeder Betriebsprüfung ist die ordnungsgemäße Kassenführung. Nicht zuletzt seit der Einführung der TSE hat die Finanzverwaltung noch mehr und einfachere Auswertungsmöglichkeiten.

Die Betriebseinnahmen der Hotel- und Gaststättenbranche bestehen zu einem großen Teil aus Bareinnahmen. Mit einer formell und materiell ordnungsgemäßen Kassenführung steht und fällt die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen und damit deren steuerliche Anerkennung. In einem Merkblatt haben wir einige Hinweise für Hoteliers und Gastronomen zusammengestellt, die Sie bei der Kassenführung unterstützen sollen. Aber auch für alle anderen Mandanten mit Bargeldverkehr ist dieses Merkblatt interessant.

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Maurits Hannes, M.A.

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Kai-Friso Schmidt

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