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Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verlängert Einspruchsfrist
Der BFH hat mit Urteil vom 28.04.2020 (VI R 41/17, siehe PDF unten) klargestellt, dass es sich auch dann um eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung handelt, wenn der Hinweis auf die elektronische Einspruchsmöglichkeit (per E-Mail) fehlt. Dies verstoße gegen das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung.
In diesem Fall verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO) nach § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr!
Tipps und Handlungsempfehlung
Sofern die Einspruchsfrist bei einem Bescheid aus dem letzten Jahr (versehentlich) verpasst wurde, die Rechtsbehelfsbelehrung aber nicht vollständig ist (fehlender Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail), wäre der Einspruch noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig.
Die nochmalige Überprüfung der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide des vergangenen Jahres kann - insbesondere in kritischen Fällen - durchaus sinnvoll sein.