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Ermäßigter Steuersatz 7 % in der Gastronomie ab 1.7.2020

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Ermäßigter Steuersatz 7 % in der Gastronomie ab 1.7.2020

Die Bundesregierung plant, für Restaurations- und Verpflegungsleistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz einzuführen (Entwurf Corona-Steuerhilfegesetz). Die Ermäßigung gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken. Zudem ist die Ermäßigung vorerst auf den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 beschränkt.

Bei der Umsetzung dieser Rechtsänderung ist folgendes zu beachten:

1. Restaurantdienstleistungen

Der ermäßigte Steuersatz gilt für Restaurantdienstleistungen. Damit sind alle Speisen betroffen, auch wenn sie beim Einkauf mit 19 % USt belastet waren (Hummer, Kaviar usw.).

2. Getränke

Getränke mit einem Milchanteil über 75 % unterliegen im Haus dem vollen Steuersatz, bei Außer-Haus-Geschäften gilt weiterhin der ermäßigte Steuersatz. Für alle anderen Getränke bleibt es in jedem Fall beim vollen Steuersatz.

3. Kostenlose Zugaben

Problematisch könnte die Aufteilung in Gaststätten werden, wenn diese kostenlose Zugaben („Schnäpschen auf Haus“) gewähren. Diese werden häufig in den Kassen nicht erfasst. Jedoch müssten diese bei Anwendung der Rechtsprechung zur Aufteilung des Gesamtentgeltes bei gemischten Menüs (BFH-Beschluss vom 03.04.2013, Az.: V B 125/12) mit einbezogen werden. Damit dürfte sich in zukünftigen Betriebsprüfungen ein neues Feld für Streit öffnen.

4. Hygieneaufschlag

Sofern wegen der gestiegenen Hygieneaufwendungen beispielsweise ein Tischgeld, Entgelt für Gedeck, Hygieneaufschlag oder auch „Corona-Geld“ gezahlt wird, ist dieses zusätzliche Entgelt im Verhältnis der Speisen und Getränke zueinander aufzuteilen. Es handelt sich um ein Aufgeld zu den jeweiligen Speisen und Getränken.

5. Frühstück

Bei einem Frühstück im Hotel ist die Aufteilung zwischen Speisen und Getränken ebenfalls zu beachten. Sofern hier bislang keine Kalkulation vorliegt, nach der die Aufteilung erfolgen kann, muss dies im Schätzungswege erfolgen.

6. All Inclusive & Tagungspauschalen

  • Bei All Inclusive Angeboten ist die kalkulatorische Aufteilung des Gesamtpreises anzupassen.
  • Bei Tagungspauschalen ist erstmals für den Speisenanteil eine kalkulatorische Aufteilung vorzunehmen.

7. Caterer

Caterer müssen zukünftig auch nur zwischen Speisen und Getränken unterscheiden. Die bisherige Frage nach den zusätzlichen Dienstleistungselementen und damit nach der Abgrenzung Lieferung oder sonstige Leistung entfällt, soweit es sich bei diesen Dienstleistungselementen um nichtselbständige Nebenleistungen zur Speisenlieferung handelt. Dienstleistungen als selbständige Hauptleistungen sind separat zu beurteilen.

8. Gutscheine

Wegen der Restaurationsleistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen werden zukünftig in Hotels und Restaurants ausschließlich Mehrzweckgutscheine ohne USt ausgegeben, und zwar ab sofort, wenn das Einlösedatum im Geltungszeitraum unbestimmt ist!
Steht die Einlösung vor dem 01.07.2020 auf Grund eines bestimmten Arrangements fest, muss geprüft werden, ob es sich ggf. um einen Einzweckgutschein handelt.

Hieraus ergeben sich folgende kurzfristige Umstellungsaufgaben

  • Die Umstellung muss pünktlich zum 01.07.2020 erfolgen. Hierfür sollte gegebenenfalls der Kassenhersteller kontaktiert werden, ob dieser hierfür ein Update zur Verfügung stellen kann. Dies erspart die aufwendige und möglicherweise fehleranfällige manuelle Umstellung.
  • Die oben beschriebenen Aufteilung zwischen Speisen und Getränken macht gegebenenfalls eine Überprüfung der Zuordnung der Artikel zu den Hauptwarengruppen in dem Kassensystem erforderlich. Eine stimmige Zuordnung erleichtert die Umstellung.
  • In PMS-Systemen ist bei Artikel wie der Tagungspauschale möglicherweise erstmals eine Aufteilung auf die Steuersätze zu hinterlegen.
  • Gegebenenfalls ist die Zusammenstellung im Tagesendsummenbon anzupassen.

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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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Pressekontakt Steuerberater Geschäftsführer 030-726150500
Jewgeni Schneider

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