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Energiepreispauschale für Ihre Arbeitnehmer: Die FAQs des BMF kurz zusammengefasst
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat letzte Woche FAQs zur Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) an die Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 bei Ihnen in einem Dienstverhältnis stehen, sowie zur Finanzierung herausgegeben, die Arbeitgeber und Abrechnungsstellen unterstützen sollen, die EPP korrekt auszuzahlen.
Auch wenn die Auszahlung frühestens im September an die Arbeitnehmer erfolgt, schadet es nichts, bereits jetzt alle Vorkehrungen zu treffen, denn bereits mit der Lohnbuchhaltung für August sollte bereits bekannt sein, welche Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sind. Dazu später mehr...
Welcher Arbeitnehmer bekommt die EPP von Ihnen ausgezahlt?
- Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
- kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
- im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
- Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
- Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld)
- Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind
- (Aufzählung nicht abschließend)
Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein:
„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
Wie finanziert der Arbeitgeber die EPP?
Mit der Lohnsteueranmeldung für August, die bis zum 12. September 2022 an das Finanzamt zu übermitteln ist, wird die EPP angefordert, d.h., die Lohnsteuerzahlung wird um den Gesamtbetrag der EPP gemindert, der im September an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden soll. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist.
Der Arbeitgeber mit vierteljährlichem Anmeldungszeitraum kann die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen, da er die EPP frühestens mit der Lohnsteueranmeldung des III. Quartals (Anmeldung bis zum 10. Oktober 2022) verrechnen kann. Der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten. Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Was wäre noch wichtig/interessant?
Die EPP ist steuerpflichtig, also wird sie dem Lohnsteuerabzug gemäß den uns vorliegenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) unterworfen. Die EPP ist jedoch nicht sozialversicherungspflichtig.
Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.
Für die EPP gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Vorsätzlich falsche Angaben - zum Beispiel mit dem Ziel, die EPP unberechtigt oder mehrfach zu erhalten - sind demnach strafbewehrt. Auch vorsätzlich unrichtige Angaben des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer oder ein sonstiger Dritter nicht gerechtfertigte EPP erhält, sind strafbewehrt. Wird zum Beispiel nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten („Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die EPP.
Wir kümmern uns!
Unsere Mandanten, die bei uns Ihre Lohnbuchhaltung erstellen lassen oder sich hinsichtlich der Energiepreispauschale beraten lassen wollen, sind bei uns gut aufgehoben. Wir beurteilen die anspruchsberechtigten Dienstverhältnisse, informieren über noch einzureichende Arbeitnehmerbestätigungen, wenn es sich ggf. um eine geringfügige Beschäftigung handelt, oder über Gründe, weshalb eine Auszahlung der EPP nicht möglich ist. Wir beantragen im Rahmen der entsprechenden Lohnsteueranmeldung die Finanzierung und berücksichtigen die EPP in der Abrechnung Ihrer Arbeitnehmer.
Die FAQs
Die FAQs, die durch das BMF heraus gegeben wurden, geht nicht nur auf die Auszahlung der EPP für Arbeitnehmer ein, sondern auch auf Anspruchsvoraussetzungen anderer Einkunftsarten ein und wie man die EPP beanspruchen kann. Deshalb fügen wir Ihnen die FAQs diesem Artikel zum Download bei.