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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz soll am 26.2.2021 verabschiedet werden
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Gastronomie: Ermäßigter Steuersatz soll bis Ende 2022 verlängert werden!
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses am 03.02.2021 im Hinblick auf die Corona-Krise bekanntgegeben. Insbesondere die folgenden Punkte sollen kurzfristig umgesetzt werden:
Steuerlich
- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurationsdienstleistungen soll bis Ende 2022 fortgelten (ursprünglich befristet bis Mitte 2021).
- Der steuerliche Verlustrücktrag nach § 10d EStG soll für die Jahre 2020 und 2021 von bisher 5 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht werden (bei Zusammenveranlagung von 10 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro). Hinweis: Ohne weitere Maßnahmen des Gesetzgebers würde der Verlustrücktrag ab 2022 dann wieder auf das Ausgangsniveau von 2019 sinken (1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung).
- Auch für das Jahr 2021 soll neben dem Kindergeld ein Kinderbonus von 150 Euro je Kind im Monat Mai gewährt werden.
Hinweis: Der Gesetzentwurf zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz liegt bereits vor. Das Gesetz soll am 26.02.2021 vom Bundestag verabschiedet werden.
Sozialrechtlich
- Für Selbständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen soll der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme (analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes) bis Ende 2021 verlängert werden.
- Erwachsene in sozialen Sicherungssystemen (Grundsicherung) sollen im Mai für das erste Halbjahr 2021 einmalig eine Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten.
- Verlängerung der coronabedingten Aussetzung der Versicherungspflichtgrenze bzw. des Versicherungsschutzes in der Künstlersozialversicherung für Künstler mit geringem Arbeitseinkommen bis Ende 2021 (vgl. § 3 Abs. 3 S. 2 KSVG).
Hinweis: Der Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket III liegt bereits vor. Das Gesetz soll am 26.02.2021 vom Bundestag verabschiedet werden.