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Bauabzugsteuer: was "Bauherren" die Bauleistungen in Auftrag geben unbedingt beachten müssen

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Bauabzugsteuer: was "Bauherren" die Bauleistungen in Auftrag geben unbedingt beachten müssen

Bauabzugsteuer nach § 48 EStG


Bereits seit Anfang 2002 müssen Bauherren von Bauunternehmen ein 15%igen Steuereinbehalt beachten, der an das Finanzamt des Leistungsempfängers einzubehalten und abzuführen ist. Der Steuereinbehalt ist vorzunehmen, wenn das Bauunternehmen keine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann und auch keine anderen Ausnahmen von der Abzugsverpflichtung greifen.

Die Vorschrift des § 48 EStG verpflichtet Unternehmen i.S.d. § 2 UStG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Bauleistungen empfangen, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Von diesem Steuerabzug ist abzusehen, wenn bestimmte Betragsgrenzen nicht überschritten oder nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet werden bzw. wenn das Bauunternehmen eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Eine Freistellungsbescheinigung ist durch die Finanzämter zu erteilen, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.

Wichtig: Um eine Haftungsinanspruchnahme seitens des Finanzamtes sicher zu vermeiden, sollte eine Abfrage beim BZSt (zur Registrierung: https://eibe.bff-online.de/eibe) oder beim Finanzamt des Leistenden durchgeführt und dokumentiert werden. Das BMF hat seine diesbezügliche Sichtweise hierzu evtl. verschärft, da es ab sofort davon ausgeht, dass (i.d.R.) keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Abfrage durchgeführt wurde. Hinweis: Bisher sah das BMF hingegen im Unterlassen einer Abfrage für sich allein noch keine grobe Fahrlässigkeit (vgl. Rz. 72). Insoweit könnte es sich hierbei um eine Art Beweislastumkehr handeln, so dass im Ergebnis nur die Abfrage und Dokumentation wirksam vor einer Haftungsinanspruchnahme schützt

Das BMF hat den Anwendungserlass zur Bauabzugsteuer aus dem Jahr 2002 mit Schreiben vom 19.07.2022 neu gefasst. Im Grunde ergeben sich im Vergleich zu dem 20 Jahre alten Anwendungsschreiben fast nur sprachliche und einige redaktionelle Änderungen (bspw. bei den Verspätungszuschlägen).

Allerdings wurden auch die Aussagen aus dem letzten BFH-Urteil aus dem Jahr 2019 (siehe unten) übernommen.

  • Somit fallen auch Leistungen im Zusammenhang mit Scheinbestandteilen von Grundstücken und Betriebsvorrichtungen grundsätzlich unter die Bauabzugsteuer (vgl. Rz. 4 des neuen BMF-Schreibens). Hinweis: Obwohl in Rz. 5 nur explizit von Photovoltaikanlagen "an oder auf einem Gebäude" gesprochen wird, sollten somit auch Freiland-Photovoltaikanlagen der Bauabzugsteuer unterliegen.
  • Für die Bauabzugsteuer kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind (vgl. Rz. 23).
  • Die Finanzämter werden angewiesen, in bestimmten Fällen mit unsicherer Informationslage (insbesondere bei Neugründungen) vorrangig auftragsbezogene Bescheinigungen oder ggf. zeitlich kürzer befristete Bescheinigungen auszustellen (vgl. Rz. 35-36).
  • Übernahme der BFH-Rechtsprechung zum Ermessen des Finanzamts bei der Haftungsinanspruchnahme des Leistungsempfängers und zur Anrechnung des Steuerabzugs (vgl. Rz. 71, 76 u. 86).
  • Außerdem verweist das BMF auf sein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft [aktueller Stand vom 27.01.2023: USt M 2].

Das Schreiben kann für Einzelfragen bei der Beratung hilfreich sein.

BFH: Bauabzugsteuer auch für Freiland-Photovoltaikanlage

Der BFH hat mit Urteil vom 07.11.2019 (I R 46/17) festgestellt, dass Bauabzugsteuer auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen kann, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind.

Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle.

Die Merkblätter zur Bauabzugsteuer und zur Photovoltaikanlage wurden entsprechend aktualisiert.


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Maurits Hannes, M.A.

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